Anspruch auf Wiedergewährung einer Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Begriff der Berufsausübung im Sinne
vom § 67 SGB VII
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Wiedergewährung einer Halbwaisenrente.
Der Versicherte war der Vater des am 01.04.1987 geborenen Klägers. Er war spätestens ab dem 12.11.2007 arbeitslos. Sein Ansprechpartner
bei der Agentur für Arbeit lud den Versicherten auf den 30.11.2007 um 8.30 Uhr zu einer Vorsprache. Auf dem Weg dorthin verunglückte
der Versicherte um 7.40 Uhr tödlich bei einem Verkehrsunfall.
Im Verwaltungsverfahren teilte der Kläger der Beklagten u. a. mit, dass er seit dem 03.09.2007 und noch bis zum 02.03.2008
eine überbetriebliche Berufsausbildung zum Metallbauer, Fachrichtung Konstruktionstechnik, absolviere (Ausbildungsvertrag
vom 25.09.2007). Er werde sodann die Abschlussprüfung absolvieren. Ferner arbeitete der Kläger nebenberuflich als Kurierfahrer.
Mit Bescheid vom 17.06.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 30.11.2007 Halbwaisenrente von monatlich € 294,00 bis
zum 31.01.2008. Ebenfalls bewilligte sie der Schwester des Klägers, die sich noch in Schulausbildung befand, Halbwaisenrente,
sowie der Mutter des Klägers Witwenrente. Zur Höhe der Renten führte die Beklagte aus, sie errechne sich aus einem Prozentsatz
des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) des Versicherten von € 17.640,00. Wegen der Höhe der Renten haben alle drei Hinterbliebenen
Widerspruch eingelegt und sodann Klagen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben sowie gegen das klagabweisende Urteil des SG vom 14.12.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, über die der erkennende Senat ebenfalls mit
Urteil von heute entschieden hat (L 3 U 33/13).
Ab dem 30.11.2007 hatten die Hinterbliebenen zunächst Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen, später hatte ihnen die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) Witwen- bzw. Halbwaisenrenten bewilligt.
Die DRV, die Bundesagentur für Arbeit und der kommunale Träger nach dem SGB II meldeten bei der Beklagten Erstattungsansprüche an.
Unter dem 01.07.2009 teilten die Hinterbliebenen der Beklagten unter anderem mit, der Kläger habe am 25.01.2008 seine Lehre
beendet und sei seitdem arbeitsunfähig erkrankt. Bis Ende März (2008) habe er weiterhin als Kurierfahrer gearbeitet. Er habe
vom 20.01.2009 bis zum 06.03.2009 eine Kur in einem Rehabilitationskrankenhaus absolviert. Beigefügt waren eine Entlassungsmitteilung
des Krankenhauses und das Protokoll einer Rehabilitations-Konferenz, geführt von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
(DRV) vom 06.03.2009, wonach im Rahmen von LTA (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - berufliche Rehabilitation) eine
Umschulung angestrebt werde, die zwingend in einem Berufsförderwerk durchgeführt werden müsse.
Am 02.11.2009 beantragte unter anderem der Kläger Wiedergewährung der Halbwaisenrente. Er besuche seit dem 01.10.2009 eine
Wiedereingliederungsmaßnahme der Agentur für Arbeit Karlsruhe. Beigefügt war eine Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II, in der sich der Kläger verpflichtet hatte, an der von der DRV getragenen Maßnahme regelmäßig teilzunehmen. Am 20.01.2010
teilte der Kläger mit, er nehme ab Oktober 2009 an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Neue Wege" bei der S. u. P. in K. teil,
die durch die DRV gefördert werde. Hierzu teilte die S. am selben Tage mit, es handle sich nicht um eine Ausbildung im eigentlichen
Sinne, sondern um Unterricht in verschiedenen Bereichen, Bewerbungstraining und Vermittlung eines Praktikums. Die Beklagte
zog Informationen vom Internet-Auftritt der S. bei, auf die verwiesen wird. Ferner gelangte zur Akte der Beklagten die Antwort
der S. auf eine entsprechende Anfrage der DRV vom 30.12.2009, wonach es sich um eine "Berufsfindung" handle, die in Vollzeitunterricht
erfolge und deren Träger die DRV sei.
Mit Bescheid vom 30.05.2010 lehnte die Beklagte die erneute Gewährung einer Halbwaisenrente an den Kläger ab. Die Maßnahme
bei der S. sei keine Berufsausbildung im Sinne des
SGB VII. Den Widerspruch des Klägers hiergegen vom 09.07.2010, der nicht weiter begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 27.04.2011 zurück. Die Wiedereingliederungsmaßnahme sei keine Schul- und keine Berufsausbildung.
Am 30.05.2011 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Er hat vorgetragen, nach herrschender Auffassung seien auch die von der Agentur für Arbeit geförderten Maßnahmen,
die erst eine Berufsausbildung vorbereiteten, erfasst. Außerdem stelle sich die Frage der Höhe der zu gewährenden Rente, die
Gegenstand des Parallelverfahrens sei, auch hier.
Die Beklagte ist unter Berufung auf Runderlasse des Bundesamts für Finanzen vom 19.10.1999 und der Bundesagentur für Arbeit
vom 29.10.1999, die ihrerseits unter anderem auf mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.06.1999 zum Begriff der
Berufsausbildung beruhen, der Rechtsansicht des Klägers entgegengetreten.
Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 14.11.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt:
Gemäß §
67 Abs.
1 Nr.
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) erhielten Kinder verstorbener Versicherter bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Halbwaisenrente, wenn sie sich in
Schulausbildung oder Berufsausbildung mit einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden befänden.
Bei der Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" sei neben Rechtsprechung zu §
67 SGB VII auch die Rechtsprechung zum Anspruch auf Sozialleistungen während der Berufsausbildung gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern,
insbesondere zum Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1267
RVO bzw. § 48 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI), heranzuziehen, weil die Vorschriften sich im Wortlaut entsprächen und die Sozialleistungen
die gleichen Zwecke verfolgten, nämlich Waisen während der Ausbildungszeit finanzielle Erleichterungen zu schaffen und so
Nachteile ausgleichen zu helfen, wie sie bei diesem Personenkreis generell im Stadium der Vorbereitung auf den späteren Beruf
auftreten könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei "Berufsausbildung" die einem zukünftigen, gegen Entgelt auszuübenden Beruf dienende Ausbildung, sofern sie Zeit und
Arbeitskraft des Kindes zumindest überwiegend beanspruche (vgl. zu § 1267
RVO: BSG, Urteil vom 29.05.1979 - 4 RJ 101/78 - in SozR 2200 § 1267 Nr. 19). Unter Beruf sei eine auf Dauer angelegte Arbeit zu verstehen, die geeignet sei, gesellschaftliche
Bedürfnisse materieller oder geistiger Art zu befriedigen, der Existenzsicherung diene und eine Befähigung voraussetze, die
durch eine Ausbildung erworben werde. Eine Berufsausbildung könne nicht nur bei der Ausbildung für einen einzigen Beruf bzw.
den ersten Beruf angenommen werden. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG sei aber vor dem Hintergrund, dass die Waisenrente eine von der Versichertengemeinschaft aufzubringende Unterhaltsersatzleistung
sei, zu prüfen, ob die Waise durch eine Berufsausbildung an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Dies könne
nicht angenommen werden, wenn die Waise bereits einen ersten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsschulabschluss
habe (vgl. Bohlken, jurisPK-
SGB VI, 1. Aufl. 2008, Stand 18.06.2012, Rdnr. 67 f zu § 48). Da die Waisenrente den gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten
ausgleichen solle, solange die Waise unter anderem aus Ausbildungsgründen daran gehindert sei, sich ihren Lebensunterhalt
durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren, sei nicht jede Art von Aus-, Fort- und Weiterbildung "Berufsausbildung" im Sinne
des §
48 SGB VI.
Vor diesem Hintergrund stehe der Wiedergewährung der Halbwaisenrente nicht entgegen, dass der Kläger bereits eine abgeschlossene
Berufsausbildung habe.
Die vom Kläger ab dem 01.10.2009 besuchte Maßnahme stelle keine - hier allein in Betracht kommende - Berufsausbildung dar,
weil sie weder zu einem konkreten beruflichen Abschluss führe noch diesen ausreichend zielgerichtet vorbereite. Eine Berufsausbildung
setze voraus, dass im jeweiligen Monat für den erwählten Beruf notwendige Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer
hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson planmäßig vermittelt würden. Gerade dies habe
der Maßnahmeträger nicht bestätigt, sondern mitgeteilt, die Maßnahme vermittele Wissen und Informationen über eine Vielzahl
von Berufsfeldern, nicht aber für einen spezifischen Beruf wie bei einer Berufsausbildung, und umfasse insbesondere ein Bewerbungstraining.
Dieser Darstellung sei der Kläger auch nicht entgegengetreten. Auch wenn der Kläger für einen späteren - noch gar nicht benennbaren
- Beruf einzelne Kenntnisse im Rahmen der Maßnahme erwerbe, stelle dies noch keine Berufsausbildung dar. "Ein Weg" oder Wegabschnitt
zu einem Beruf sei nur ein solcher, auf dem notwendige, unverzichtbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben würden, wobei die
äußere Form, in der das geschehe, weniger bedeutsam sei.
Auch der Charakter der Maßnahme als Berufsfindungsmaßnahme reiche nicht aus für einen Weitergewährungsanspruch nach §
67 SGB VII. In der Literatur (Lauterbach,
SGB VII, 4. Aufl., Rdnr. 39 zu §
67; Bohlken, JurisPK
SGB VI, 1. Aufl. 2008, Rdnr. 73 zu §
48) sowie in dem von der Beklagten vorgelegten Rundschreiben (S. 3804 ff.) werde zwar die Auffassung vertreten, dass das berufspraktische
Jahr und andere berufsvorbereitende Maßnahmen ebenfalls Berufsausbildung seien. Im Hinblick auf den ausdrücklich eine "Berufsausbildung"
fordernden Wortlaut des §
67 SGB VII und den Zweck der Halbwaisenrente könne aber nicht jede, irgendwie auf eine berufliche Ausbildung gerichtete Maßnahme eine
berufsvorbereitende Maßnahme darstellen, sondern es müsse eine ausreichende Notwendigkeit im Hinblick auf einen konkreten
Beruf bestehen. Dies sei - auch im Vergleich zu den vom BFH entschiedenen Konstellationen, insbesondere Sprachausbildungen
und Auslandsaufenthalten - nicht der Fall.
Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.11.2012 zugestellt worden. Am 03.01.2013 ging bei dem LSG
eine nach hier adressierte Berufungsschrift im Original ein, wobei ein Umschlag nicht aufgefunden werden konnte (Vermerk der
Geschäftsstelle des 3. Senats vom 04.01.2013). Einen Zusatz "vorab per Fax" oder dgl. enthält der Schriftsatz nicht.
Auf den Hinweis des Senats zu einer möglichen Fristversäumnis hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, er habe
den Berufungsschriftsatz zusammen mit der Berufung im Parallelverfahren L 3 U 33/13 am 21.12.2012 zwischen 12.00 und 12.30 Uhr in den Briefkasten des SG eingelegt. Im Hinblick darauf beantrage der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu hat er seine eidesstattliche
Versicherung vom 28.02.2013 vorgelegt. Der Verwaltungsleiter des SG hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, trotz intensiver Recherche habe der originale Berufungsschriftsatz in dieser Sache
dort nicht aufgefunden werden können. Aus der beigezogenen Akte des Parallelverfahrens ergibt sich, dass dort der (dreiseitige)
Berufungsschriftsatz, der den Zusatz "vorab per Telefax" trägt, am 20.12.2013 um 22:31 bei dem SG per Telefax eingegangen ist, wobei das Faxprotokoll des SG für diesen Eingang drei Seiten sowie eine Fehlermeldung enthält. Ferner ist dort der Originalschriftsatz ebenfalls am 03.01.2013
bei dem LSG eingegangen.
In der Sache vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids
vom 30. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Oktober
2009 bis zum 30. September 2010 Waisenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihre Entscheidungen.
Der Berichterstatter des Senats hat den Kläger persönlich zum Inhalt und zur Ausgestaltung der Maßnahme bei S. sowie zu seinen
Einkünften in dieser Zeit angehört. Er hat angegeben, er habe die einjährige Maßnahme beendet. Er habe dort Bewerbungstrainings
absolviert, es seien Berufe vorgestellt worden, es sei gefragt worden, welche Berufe man ausüben wolle. Es seien auch Praktika
eingeplant gewesen, ein Praktikum habe er auch absolviert, er sei in einem Fachgeschäft für Glaswaren gewesen, das ihm im
Anschluss in eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann übernommen hätte, wenn die DRV dafür Leistungen gewährt hätte. Er -
der Kläger - habe von S. eine Teilnahmebescheinigung erhalten, aber kein Zeugnis mit Noten oder etwas Ähnliches. Wegen der
weiteren Angaben des Klägers wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 14.06.2013 verwiesen.
Der Kläger hat im Nachgang hierzu die Teilnahmebescheinigung der S. vom 06.10.2010 und die Bescheinigung der DRV Baden-Württemberg
vom 20.01.2011 vorgelegt, wonach er vom 01.01. bis zum 30.09.2010 Übergangsgeld in Höhe von insgesamt € 8.478,00 erhalten
habe.
Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 31.07.2013, die Beklagte unter dem 12.08.2013 mit einem Urteil des Senats ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten
sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten nach §
153 Abs.
1 i.V.m. §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung über die Berufungen entscheiden.
a) Die Berufung war nicht nach §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG zulassungsbedürftig. Zwar begehrt der Kläger die fragliche Halbwaisenrente als laufende Sozialleistung nicht für "mehr" als
ein Jahr (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG), sondern für genau ein Jahr. Aber er ist aus dem klagabweisenden Urteil des SG um mehr als € 750,00 beschwert. Selbst wenn man nur von jenen € 294,00 monatlich ausgeht, die nach den Berechnungen der Beklagten
die Höhe der Halbwaisenrente des Klägers wären, ergäben sich für ein Jahr € 3.528,00. Hinzu kommt, dass der Kläger auch eine
höhere Rente begehrt.
b) Die Berufung ist auch fristgerecht im Sinne des §
151 Abs.
1 SGG erhoben worden. Es kommt daher auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht an. Nach §
151 Abs.
2 Satz 1
SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufungsschrift fristgerecht bei dem SG eingeht. Der Senat geht davon aus, dass der an Eides Statt versicherte Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zutrifft,
er habe die Berufungsschriften in beiden Verfahren am 21.12.2012 in den Briefkasten des SG eingelegt. Das SG hat dann anscheinend beide Schriftsätze, die an das LSG adressiert waren, ohne sie zuvor mit einem Eingangsstempel zu versehen,
an das LSG weitergeleitet (vgl. §
151 Abs.
2 Satz 2
SGG). Dies ergibt sich daraus, dass die Schriftsätze hier beim LSG ohne Briefumschlag eingegangen sind und nichts dafür ersichtlich
ist, dass sie der nicht am Sitz des LSG ansässige Prozessbevollmächtigte des Klägers am 03.01.2013 persönlich hier abgegeben
hätte. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch die Berufung in diesem Verfahren
- so wie in dem Parallelverfahren - vorab am Abend des 20.12.2012 per Telefax an das SG gesandt hat, worauf möglicherweise das Faxprotokoll des SG hindeutet, das nach dem Eingang der anderen Berufungsschrift eine Fehlermeldung aufweist.
2. Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1 Var. 1, Abs.
4 SGG) abgewiesen. Dem Kläger stehen für die streitigen zwölf Monate vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2010 keine Ansprüche auf Zahlung
einer Halbwaisenrente aus §
67 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII gegen die Beklagte zu.
a) Die rechtlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs hat das SG in dem angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt. Der Senat folgt auch der Ansicht des SG, dass für die Auslegung des §
67 Abs.
3 SGB VII auch die Rechtsprechung zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des §
48 Abs.
4 SGB VI herangezogen werden kann, da die beiden Halbwaisenrenten den selben Zweck verfolgen. Mit gewissen Einschränkungen kann auch
die Vorschrift über die Waisenrenten aus § 45 Abs. 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) herangezogen werden, die allerdings in einzelnen Punkten abweicht. Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen des
SG (§
153 Abs.
2 SGG).
b) Allerdings steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, dass der Kläger während der Maßnahme bei S. Übergangsgeld
der DRV (wohl in Höhe von € 942,00 im Monat) erhalten hat. Dieses wäre zwar nach §
68 Abs.
2 Satz 1
SGB VII auf die Halbwaisenrente anzurechnen, weil Übergangsgeld Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr.
2, Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) ist. Aber auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch solches Einkommen nicht vollständig
anzurechnen, vgl. §
68 Abs.
2 Sätze 2 bis 4
SGB VII. Es verbleibt immer ein Zahlungsanspruch gegen den Träger der Unfallversicherung. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger
in dem vorliegenden Verfahren nur eine Verurteilung zur Gewährung einer Halbwaisenrente dem Grunde nach (§
130 Abs.
1 Satz 1
SGG) begehrt.
c) Dass sich der Kläger, der schon das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hatte, während der Maßnahme
bei S. nicht in einer Schulausbildung im Sinne von §
67 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe a Var. 1
SGB VII befand, ist offenkundig. Diese Norm meint nur eine allgemeinbildende Schulausbildung, die grundsätzlich nach den schulrechtlichen
Vorschriften der Länder durchzuführen ist. Die Norm grenzt deutlich zwischen Schul- und Berufsausbildung ab. Maßnahmen aller
Art, auch wenn sie ggfs. in schulischer Form und sogar als Vollzeitunterricht durchgeführt werden, sind nach Sinn und Zweck
allenfalls als eine Art Berufsausbildung einzustufen. Seine allgemeinbildende Schulausbildung hatte der Kläger, der über den
Hauptschulabschluss verfügt, schon vor dem tödlichen Unfall seines Vaters absolviert.
d) Der Kläger befand sich auch nicht in einer höchstens vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
(§
67 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe b Var. 1
SGB VII), unabhängig davon, wie man die Maßnahme bei S. einstuft. Die Maßnahme lief länger als vier Monate, wobei diese Dauer auch
von Anfang an geplant war. Die Grenze von vier Monaten in §
67 SGB VII und gleichermaßen in §
48 Abs.
4 SGB VI ist zwingend und sieht auch keine Ausnahmen für krankheitsbedingte Verzögerungen vor, anders als insoweit § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b BVG, die zum einen bis zu sieben Monate Übergangszeiten vorsieht und zum anderen diese zeitliche Begrenzung nur "in der Regel"
verlangt. Hinzu kommt, dass weder vor noch unmittelbar nach der Maßnahme bei S. andere Ausbildungsteile absolviert wurden,
die ihrerseits als Berufsausbildung eingestuft werden können.
e) Im Ergebnis kommt der Senat wie das SG zu der Ansicht, dass die Maßnahme bei S. auch keine Berufsausbildung war.
aa) Diese Ansicht folgt allerdings nicht daraus, dass der Kläger bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Schlosser
(Metallbauer) verfügte. Der Begriff der Berufsausbildung ist nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass eine Berufsausbildung
nur bei der Ausbildung für einen einzigen Beruf bzw. ersten Beruf angenommen werden kann. Zumindest nach früherer Rechtsprechung
war Waisenrente deshalb grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn eine Waise nach abgeschlossener Berufsausbildung für einen
weiteren Beruf ausgebildet wurde. Zwar hat das BSG in jüngerer Zeit ausgeführt, es sei vor dem Hintergrund, dass die Waisenrente eine von der Versichertengemeinschaft aufzubringende
Unterhaltsersatzleistung sei, allein zu prüfen, ob die Waise durch eine Berufsausbildung an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
gehindert sei. Dies könne nicht angenommen werden, wenn die Waise bereits einen ersten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbaren
Berufsschulabschluss habe (Urt. v. 18.06.2003, B 4 RA 37/02 R, [...] Rn. 23). Der Kläger dieses Verfahrens jedoch konnte in dem erlernten Beruf krankheitsbedingt nicht (mehr) arbeiten,
weswegen eine zweite Ausbildung in einem anderen Berufsfeld angedacht war. Es kann daher nicht gesagt werden, dass er mit
seiner Erstausbildung seinen Lebensunterhalt hätte erwirtschaften können.
bb) Die Maßnahme bei SALO erfüllte jedoch inhaltlich nicht die Anforderungen an eine Berufsausbildung, wie sie §
67 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe a Var. 2
SGB VII aufstellt.
Es ist zwar womöglich diskussionswürdig, ob dieser Begriff nach wie vor recht formal danach bestimmt werden kann, ob die fragliche
Maßnahme auf einen bereits "erwählten", konkreten Beruf gerichtet ist und - nur - die notwendigen Mindestfähigkeiten und Fertigkeiten
für gerade diesen Beruf vermittelt (so das BSG, Urt. v. 31.08.2000, B 4 RA 5/00 R, [...] Rn. 18 ff.), sodass Maßnahmen, die lediglich allgemeine Einblicke in das Berufsleben vermitteln oder Eignungskriterien
für eine spätere Berufswahl überprüfen, nicht als Ausbildung angesehen werden können (Renten an Hinterbliebene, hrsg. von
der DRV Bund, 8. Aufl. 2010, S. 90 mit Hinweis auf BSG, Urt. v. 12.12.1984, 10 RKg 12/84 [[...] Rn. 13 m.w.N.]). Den Regelungen in §
67 Abs.
3 SGB VII und §
48 Abs.
4 SGB VI liegt offensichtlich noch ein Konzept zu Grunde, das eine zielstrebige Ausbildung über die allgemeinbildende Schule und eine
anschließende, spätestens vier Monate nach Schulende beginnende berufliche Ausbildung, die die Waise ohne weitere Unterbrechungen
oder mit höchstens wiederum viermonatigen Übergangszeiten absolviert, umfasst. Möglicherweise hat sich die Lebenswirklichkeit
so verändert, dass zunehmend mehr Schüler die allgemeinbildenden Schulen verlassen, ohne ausbildungsreif zu sein, und daher
zunächst berufsvorbereitende Maßnahmen benötigen, für die nicht immer ein Kostenträger zur Verfügung steht. Betrachtet man
das Endziel der Regelungen, die Waise in eine eigene Berufstätigkeit zu bringen, und ist dieses Ziel ohne derartige Vorbereitungsmaßnahmen
- oder auch zwischenzeitliche Unterstützungsmaßnahmen zwischen verschiedenen Ausbildungsabschnitten im herkömmlichen Sinne
- nicht erreichbar, erscheint es denkbar, auch solche Maßnahmen noch als Berufsausbildung einzustufen. Entsprechende Gedanken
liegen womöglich auch den vom SG zitierten Literaturstellen zu Grunde (Lauterbach,
SGB VII, 4. Aufl., Rn. 39 zu §
67, Bohlken, JurisPK
SGB VI, §
48 Rn. 78 [nicht 73]). Auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird vereinzelt von Fällen berichtet, in denen Unfall-
oder Rentenversicherungsträger auch während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Waisenrente bewilligt haben (vgl.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 06.01.2010, L 2 R 527/09 B, [...] Rn. 3).
Der Senat ist allerdings der Ansicht, dass diese Erwägungen allenfalls dem Gesetzgeber Anlass sein können, die fraglichen
Normen zu ändern oder zumindest über eine Änderung zu entscheiden. Im Wege der Auslegung durch die Gerichte kann der Begriff
der Berufsausbildung nicht so ausgelegt werden, dass auch berufsvorbereitende Maßnahmen, die nicht zumindest auf einen bestimmten
Ausbildungsberuf gerichtet sind - wie etwa ein Vorpraktikum - erfasst werden. Eine Auslegung durch die Gerichte, die dazu
führen würde, auch berufsvorbereitende Maßnahmen als "Berufsausbildung" in §
67 SGB VII und §
48 SGB VI einzustufen, würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Der Wortlaut der Normen ist eindeutig. Und
vor allem sprechen systematische Erwägungen gegen eine solche extensive Auslegung bzw. gegen die Bildung einer Analogie: An
anderen Stellen des Sozialrechts wird deutlich zwischen Berufsausbildungen und berufsvorbereitenden Maßnahmen unterschieden,
etwa im Rehabilitationsrecht (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX]) oder im Recht der Arbeitsförderung
(vgl. §§ 51 ff., 56 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]). Dem Gesetzgeber sind berufsvorbereitende Maßnahmen also
bekannt. Wenn er dies trotz mehrfacher Reformen des Rentenrechts in den letzen Jahren nicht zum Anlass genommen hat, auch
hier berufsvorbereitende Maßnahmen einer Berufsausbildung gleichzustellen, kann dies nur als beredtes Schweigen gewertet werden,
sodass es vorläufig dabei bleibt, dass in diesem Bereich weiterhin nur "echte" Berufsausbildungen im herkömmlichen Sinne gefördert
werden sollen.
Dass die Maßnahme bei S. jedenfalls nach der herkömmlichen, hier aber gleichwohl anzuwendenden Auslegung des §
67 SGB VI keine Berufsausbildung war, hat das SG zutreffend ausgeführt. Sie hatte keine Bezüge zu einer späteren Tätigkeit in einem (konkreten) Beruf. Ausweislich der Teilnahmebescheinigung
vom 06.10.2010 wurden dem Kläger überwiegend Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die eher in den allgemeinbildenden Schulbereich
gehören (Kommunikationstraining, EDV, Deutsch, Wirtschafts- und Sozialkunde, ebenso mit allenfalls leichten Bezügen zum Arbeitsleben
Berufskunde und "Zahlen im Beruf"). Einen weitergehenden Bezug zum Arbeitsleben hatten allenfalls das "A. C." und vor allem
das Bewerbungstraining. Es fehlt aber der nach der bisherigen Rechtsprechung zu fordernde Bezug zu einem bestimmten Beruf
oder Berufsfeld und die Vermittlung hierauf bezogener beruflicher Kenntnisse.
cc) Unabhängig von diesen grundsätzlichen Erwägungen kann im konkreten Falle des Klägers die Maßnahme bei S. nicht als Berufsausbildung
eingestuft werden. Hier besteht die Besonderheit, dass eine Halbwaise bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
aber aus gesundheitlichen Gründen den erlernten Beruf nicht ausüben kann, und die berufsvorbereitende Maßnahme daraufhin als
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von einem Rehabilitationsträger erbracht wird. Der Kläger hat die Maßnahme bei S. also
nicht wie etwa ein Schulabgänger mit oder ohne Schulabschluss deshalb absolviert, weil er nicht ausbildungsreif gewesen wäre,
sondern vielmehr aus gesundheitlichen Gründen. Der Charakter der Maßnahme war vorrangig derjenige einer beruflichen Rehabilitation.
Dass die Maßnahme - auch - berufsvorbereitenden Charakter hatte, stand nicht im Vordergrund. Dafür, dass auch Rehabilitationsmaßnahmen
eine Berufsausbildung im Sinne der §§
67 SGB VII, 48
SGB VI sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Es lässt sich vielmehr auch aus den bereits erwähnten Vorschriften in §
33 Abs.
3 SGB IX die gesetzliche Wertung entnehmen, dass berufsvorbereitende Maßnahmen nur im Rahmen einer Rehabilitation förderungsfähig
sind, wobei in dieser Zeit die Rentenversicherungsträger Übergangsgeld gewähren (vgl. §
20 Nr.
1 SGB VI, §
44 Abs.
1 Nr.
1 SGB IX), wie es ja auch der Kläger erhalten hat.
f) Da der geltend gemachte Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht, muss der Senat zu seiner Höhe keine Stellung nehmen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus §
193 SGG.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) sieht der Senat nicht. Insbesondere ist die aufgeworfene Frage, ob die §§
67 Abs.
3 SGB VII und 48 Abs.
4 SGB VI noch die Lebenswirklichkeit widerspiegeln, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Zum einen erscheint die vom Senat
vorgenommene Auslegung zwingend. Und zum anderen lagen im Falle des Klägers besondere Umstände vor, die in jedem Fall einer
anderen Auslegung entgegenstehen.