Sozialversicherungsfreiheit einer Kommunikationshelferin für hörbehinderte Schüler; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung
und selbstständiger Tätigkeit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin
im Gesamtzeitraum vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008 sowie um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
und Umlagen in Höhe von insgesamt € 3.468,55 auf Grund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Zeitraum vom
1. Januar 2008 bis zum 1. August 2008.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt ein Berufsförderungswerk und bietet
unter anderem Schulungen und Lehrgänge an. Die Beigeladene zu 1) ist am 1978 geboren. Zwischen 1998 und dem 31. März 2006
absolvierte sie ein Studium. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten krankenversichert.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen am 14. Juni 2004 einen schriftlichen Vertrag über einen Lehrauftrag, in dem
die Klägerin als Auftraggeber und die Beigeladene zu 1) als freie Mitarbeiterin bezeichnet wird. Der Vertrag hat unter anderem
folgenden Wortlaut:
§ 1 Lehrauftrag
Die Freie Mitarbeiterin erhält einen Lehrauftrag für den Zeitraum vom 21.06.2004 - 23.12.2004 ausschließlich für die Lehrveranstaltung:
Sonderpädagogik Hörbehinderte (Kursnummmer: 7286040)
Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass diese Vereinbarung unter der auslösenden Bedingung steht,
dass sich bis 10 Tage vor Beginn der Lehrveranstaltung mindestens 8 Teilnehmer verbindlich angemeldet haben. Sollte dies nicht
der Fall sein, werden die Reglungen dieser Vereinbarung gegenstandslos und beide Parteien von ihren Verpflichtungen frei.
In diesem Falle wird der Auftraggeber die Freie Mitarbeiterin unverzüglich informieren.
Die Parteien machen die der Freien Mitarbeiterin bei Vertragsunterzeichnung vorgelegten bzw. schon bekannten, dem Lehrauftrag
zugrunde liegenden Ordnungsmittel (Ausbildungsrahmenplan, Stundentafel, Prüfungsordnung) ausdrücklich zum Gegenstand dieser
Vereinbarung. Sie bestimmen und konkretisieren über die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen hinaus den Inhalt der
geschuldeten Dienstleistung.
Der Lehrauftrag der Freien Mitarbeiterin umfasst im Rahmen ihrer ordnungsmäßen Wahrnehmung auch die Durchführung von Klassenarbeiten,
Klausuren, Hauarbeiten, Prüfungen usw. durch, soweit dies zur Erreichung des Unterrichtszieles erforderlich ist.
§ 2 Ort und Dauer der Lehrveranstaltung
Die Lehrveranstaltungen werden mit 15 Wochenstunden im Bereich:
Medizinische Laborberufe
durchgeführt.
Die genaue zeitliche Festlegung der Tätigkeit der Freien Mitarbeiterin wird durch den Fachleiter in der Vereinbarung [...]
in Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen dokumentiert. Änderungen bedürfen einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung
sowie der schriftlichen Fixierung. Soweit mit der Unterrichtstätigkeit zwangsläufig zusammenhängende Nebenarbeiten, wie z.B.
Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung; Vorbereitung,
Abnahme und Auswertung/Korrektur von planmäßigen Prüfungen/Arbeiten, Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen, anfallen, verpflichtet
sich die Freie Mitarbeiterin, auch diese zu übernehmen. Sollten solche Arbeiten/Termine außerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten
der Freien Mitarbeiterin liegen, kann dieser im Wege der Absprache mit seinen Kolleginnen und Kollegen seine Terminwünsche
einbringen. Die Terminfestlegung erfolgt sodann nicht durch den Auftraggeber[,] sondern durch das Kollegium. Der Freien Mitarbeiterin
steht es frei, vom Auftraggeber gestellte Arbeits- und sonstige Hilfsmittel (Lehrbücher, Kopierer, Sprachlabor, Laborplätze
usw.) zu benutzen, soweit dies nicht ohnehin zum Erreichen des Unterrichtszieles erforderlich ist. Aus organisatorischen Gründen
ist eine rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern des Auftraggebers nötig.
§ 3 Honorar
Die Freie Mitarbeiterin erhält für ihre Dienstleistung ein Stundenhonorar in Höhe von 20,00 € je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Hiermit sind auch alle im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag stehenden Nebenarbeiten
(vgl. § 2) abgegolten. Das vereinbarte Honorar wird jeweils zum 20. der ungeraden Monate fällig und ist bargeldlos auf das
Konto:
[...]
der Freien Mitarbeiterin zu überweisen.
§ 4 Persönliche Dienstverpflichtung
Die Freie Mitarbeiterin ist zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Ist die Freie Mitarbeiterin für eine absehbare Dauer
von länger als zwei Wochen verhindert, die in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen (Unfall, Krankheit
usw.), ist der Auftraggeber berechtigt, die tatsächlich erbrachten Leistungen der Freien Mitarbeiterin abzurechnen und einen
Dritten mit der Forderung des Lehrauftrags zu beauftragen.
§ 5 Steuern und Abgaben
Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug besteht. Auf die
von der Freien Mitarbeiterin erwirtschafteten Honorare eventuell entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sind
ausschließlich von der Freien Mitarbeiterin zu tragen. Sie wird die Honorare im Rahmen seiner Einkommen[s]steuererklärung
angeben. Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass im Freien Mitarbeiterverhältnis die Zahlung von Urlaubs-
und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem
Mutterschutzgesetz bzw. sonstige im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber zu tragenden Leistungen, nicht erfolgen. Für den
Fall der Inanspruchnahme des Auftraggebers auf Zahlung solcher Leistungen durch Dritte, stellt die Freie Mitarbeiterin den
Auftraggeber insofern von allen eventuellen Ansprüchen frei.
§ 6 Schweigepflicht; Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen usw.
[...]
§ 7 Erweiterung des Lehrauftrages
Über die Erfüllung des Lehrauftrages gem. § 1 und die damit zusammenhängenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) hinaus besteht keinerlei
Dienstverpflichtung der Freien Mitarbeiterin. Sollten die Parteien - auch kurzfristig - einen Bedarf an zusätzlichen Leistungen
erkennen (Förderkurse, Vertretungen usw.), können diese im Rahmen ergänzender schriftlicher Regelungen mit gleichem Honorar
vereinbart werden.
§ 8 Beendigung des Vertrages
Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des 23.12.2004, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.
Der Vertrag kann auch während der Dauer des befristeten Zeitraumes für den er geschlossen wurde, von beiden Seiten unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
§ 9 Besondere Vereinbarung bei erstmaliger Lehrbeauftragung
Bei erstmaliger Erteilung eines Lehrauftrags für eine bestimmte Lehrveranstaltung steht beiden Vertragsparteien das Recht
zu, die Zusammenarbeit spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats zu kündigen.
§ 10 Verpflichtung zum TOP-Service und Einhaltung der Umweltschutzziele
[...]
§ 11. Nebenabreden/Schriftform/Salvatorische Klausel
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Äußerungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrage unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch
die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, an Stelle der unwirksamen
Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eines wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Gesamtvereinbarung
möglichst nahe kommt.
[...]
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen in der Folgezeit weitere, weitgehend identische Verträge ab, wobei in den
ab 1. August 2005 geschlossenen Verträgen in § 2 vereinbart war, die Lehrveranstaltungen würden in 15 Wochenstunden im Bereich
Sonderpädagogik Hörbehinderte durchgeführt, und zwar
- am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005 (Stundenhonorar: € 20,00),
- am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September bis 23. Dezember 2005 (Stundenhonorar: € 18,50),
- 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006 (Stundenhonorar: € 18,50)
- am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006 (Stundenhonorar: € 21,50),
- am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007 (Stundenhonorar: € 21,50),
- am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 (Stundenhonorar: € 16,00),
- am 6. Dezember 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 (Stundenhonorar: € 18,50) und
- am 11. Juli 2008 für die Zeit vom 1. September bis 19. Dezember 2008 (Stundenhonorar: € 18,50).
Die Beigeladene zu 1) war aufgrund dieser Verträge in den genannten Zeiträumen für die Klägerin als Kommunikationshelferin
für hörbehinderte Schüler tätig. Für ihre Tätigkeit zwischen dem 7. Januar und 1. August 2008 erhielt sie eine Vergütung in
Höhe von insgesamt € 8.580,00.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 erhob die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gegenüber der Klägerin auf Grund
einer Betriebsprüfung vom 7. Januar bis 1. Februar 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 im Nachgang
und in Ergänzung zu einem Bescheid vom 3. August 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 109.993,03. Feststellungen
zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) wurden in diesem Bescheid nicht getroffen.
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg führte im Oktober 2010 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Sie
gab die Sache mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 zur Klärung der Frage, ob die bei der Klägerin tätigen Lehrkräfte bzw. Dozenten
der Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) unterliegen, an die Beigeladene zu 2) ab.
Im von der Beigeladenen zu 2) eingeleiteten Verwaltungsverfahren führte die Beigeladene zu 1) aus, dass sie nicht als Dozent/Lehrkraft,
sondern als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler gearbeitet habe. Sie habe jeweils eine Woche zuvor einen Stundenplan
mitgeteilt bekommen, in welchem genau beschrieben gewesen sei, für welchen Hörbehinderten sie in welchem Unterricht als Kommunikationshilfe
dienen solle. Bei der schriftlichen Unterstützung habe sie den Unterricht besucht und eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes
angefertigt. Bei gebärdensprachlicher Unterstützung habe sie die Ausführung des Dozenten bzw. Anmerkungen der Schüler übersetzt.
Diese Tätigkeit sei genau umschrieben und durch Verhaltensregeln und Arbeitsanweisungen vor der Aufnahme der Tätigkeit und
während der regelmäßig stattfindenden Treffen aller Honorarkräfte sowohl mündlich als auch schriftlich erläutert worden. Innerhalb
ihrer Tätigkeit habe sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt, keine Vor- oder Nachbereitung benötigt, keinen Inhalt vermittelt
und sei auch in keiner Weise unternehmerisch tätig gewesen. Die Anwesenheit im Unterricht habe von der Anwesenheit des jeweiligen
Schülers abgehangen. Sie habe weder regelmäßig noch unregelmäßig jemals einen Mitarbeiter beschäftigt. Der wöchentliche Stundenansatz
habe 15 betragen. Man sei verpflichtet, in der Vorwoche jeweils mindestens 20 Stunden anzugeben, in welchen man in der Folgewoche
eingeplant werden könne. Sei man einmal eingeplant, könne man nur noch aus bestimmten Gründen (Krankheit, wichtige und dringende
Behördenterminen etc.) absagen. Darüber hinaus sei es ihr innerhalb eines Vertragszeitraumes nur erlaubt gewesen, über einen
längeren Zeitraum zu fehlen, falls man zum Beispiel ein Praktikum (Vollzeit) oder Auslandssemester absolviere. Seit 2007 sei
es durch die Gruppenleitung erlaubt, je Halbjahr einen Zeitraum von zwei Wochen ohne besonderen Grund nicht einplanen zu lassen.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass in der Zeit vom
1. Juni 2004 bis zum 23. Dezember 2005 sowie vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI bestanden habe. Beiträge für die Zeit bis zum 23. Dezember 2005 seien verjährt.
Mit weiterem Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese
ab dem 1. Juni 2004 nach §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI versicherungspflichtig sei, und setzte Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 in Höhe
von € 11.544,84 fest.
Gegen diese Bescheide erhob die Beigeladene zu 1) am 25. März 2011 Widerspruch. Die Voraussetzungen des §
2 (Satz 1 Nr. 9)
SGB VI seien nicht erfüllt. Sie sei lediglich als Gebärdendolmetscherin tätig gewesen. Sie sei nicht als Lehrerin, Erzieherin oder
Pflegeperson tätig und als solche sei sie auch nicht zu sehen. Ihre Tätigkeit für die Klägerin sei am 1. August 2008 beendet
gewesen. Im Jahr 2008 sei sie nur vom 7. Januar bis 1. August 2008 für die Klägerin tätig gewesen. Sie sei keine Scheinselbständige.
In keinem Fall sei von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit auszugehen. Es handele sich wenn überhaupt nur um eine vorübergehende
bzw. zeitweise Tätigkeit. Sie sei nicht im Rahmen regelmäßig wiederkehrender Auftragsverhältnisse für die Klägerin tätig geworden.
Die Klägerin sei eine gemeinnützige Gesellschaft, was auch ihrer Tätigkeit entspreche. Es habe sich allenfalls um Aufwandsentschädigungen
gehandelt. Sie habe ihre Tätigkeit während ihres Studiums verrichtet. Sie sei in die Organisation der Klägerin eingegliedert
gewesen. Sie habe genaue Weisungen gehabt, wie sie ihre Tätigkeiten durchzuführen habe. Arbeitsort und Arbeitszeit seien somit
vorgegeben gewesen. Sie sei nicht in irgendeiner unternehmerischer Entscheidung eingebunden gewesen, habe nicht frei kalkulieren
können, sondern habe vorgegebene Preise akzeptieren müssen. Sie sei nicht am Markt aufgetreten und sei auch nicht von den
betreuten hörgeschädigten Kunden, sondern von der Klägerin bezahlt worden. Ein Kapitaleinsatz ihrerseits habe es nicht gegeben.
Sämtlichen notwendigen Arbeitsmittel seien von der Klägerin gestellt worden.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 gab die Beigeladene zu 2) den Vorgang an die Beklagte als Einzugsstelle ab. Sie teile die
Ausführungen der Beigeladenen zu 1) zum Sozialversicherungsverhältnis. Ein Statusfeststellungsantrag liege aber nicht vor.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 6. Juni 2012 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen 1) an festzustellen, dass
die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 im Rahmen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien, dass der Beigeladenen zu
1) Weisungen hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Art und Weise der Tätigkeit erteilt worden seien, dass die Arbeitszeit
durch den erstellten Stundenplan geregelt und die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeiten faktisch begrenzt gewesen seien,
die Arbeiten von der Beigeladenen zu 1) persönlich hätten erbracht werden müssen, die Klägerin die Arbeitsmittel und sonstigen
Hilfsmittel gestellt habe und die Beigeladene zu 1) ein pauschales Stundenhonorar ohne erkennbares Unternehmerrisiko erhalten
habe.
Die Klägerin trug hierauf mit Schreiben vom 16. August 2012 vor, dass die Beigeladene zu 1) nicht dem Personenkreis der abhängig
Beschäftigten zuzuordnen sei. Sie sei gemäß §
2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 9
SGB VI (renten)versicherungspflichtig. Sie sei als Sonderpädagogin im Bereich Hörbehinderter tätig geworden. Diese Tätigkeit stelle
eine spezielle Art der Lehrtätigkeit dar. Eine Lehrkraft vermittle Wissen, Können und Fertigkeiten an ihre Schüler. Als Gebärdendolmetscherin
sei der Beigeladenen zu 1) keine andere Aufgabe zugefallen. Gerade bei der Arbeit mit in der Kommunikation behinderten Menschen
werde von einer Person, die Wissen übersetze, ein erhöhtes Maß an Einfühlungsvermögen und auf die konkreten Anforderungen
des Lernenden abzielende Vorgehensweise verlangt. Dies gehe weit über die Tätigkeit eines bloßen Sprachdolmetschers hinaus.
Die Beigeladene zu 1) sei auch selbständig tätig gewesen. Sie sei in der Vereinbarung als freie Mitarbeiterin bezeichnet worden,
was ein wesentliches Indiz für den freiberuflichen Charakter darstelle. Es seien gerade keine klassischen Arbeitsverträge,
sondern jeweils nur Honorarverträge und Vereinbarungen über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen geschlossen worden.
Die tatsächlichen Verhältnisse stützten die Annahme von Selbständigkeit. Die der Beigeladenen zu 1) erteilten Lehraufträge
seien immer zeitlich beschränkt auf vier bzw. acht Monate gewesen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung habe die Beigeladene
zu 1) mitteilen können, zu welchen Zeiten sie habe tätig werden wollen. Es sei weder ständige Dienstbereitschaft erwartet
worden noch sei die Beigeladene zu 1) ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen worden. Sie habe nach den vertraglichen
Vereinbarungen die zunächst vereinbarten Unterrichtszeiten nicht einseitig ändern oder die Beigeladene zu 1) zur Übernahme
anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten verpflichten können. Ein Stundenplan sei erst auf Basis der Mitteilung der
Beigeladenen zu 1), wann sie zur Verfügung stehe, erstellt worden. Von Weisungen ihrer Seite könne nicht die Rede sein. Die
Erlaubnis zum Gebrauch von Arbeitsmitteln könne nicht als Indiz für abhängige Beschäftigung gewertet werden. Auch die Pflicht
zur Tätigkeit in einer fremden Betriebsstätte sei für Lehrkräfte kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Arbeitnehmereigenschaft.
Für eine selbständige Tätigkeit spreche weiter, dass die Beigeladene zu 1) nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden
bezahlt worden sei und sie keine weiteren Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und/oder bei Stundenausfall und
mithin keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub gehabt habe. Auch im Hinblick auf ihre konkrete Tätigkeit sei die Beigeladene
zu 1) keinen Weisungen unterlegen. Es sei nur der erforderliche Rahmen für die Wissensvermittlung an hörbehinderte Menschen
in generell abstrakter Weise festgelegt worden. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI vor. Die Beigeladene zu 1) habe in einem regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnis mit ihr gestanden. Eine rückwirkende
Einstufung der Beigeladenen zu 1) als abhängig Beschäftigte sei unzulässig. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
habe für die Jahre 2007 bis 2009 eine Betriebsprüfung bei ihr durchgeführt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung sei keinerlei
abhängiges Beschäftigungsverhältnis für die Personen festgestellt worden, die als "Hörbehindertenbetreuer" bzw. "Sonderpädagogen
für Hörbehinderte" beschäftigt worden seien. Der bestandskräftige Bescheid des Betriebsprüfungsdienstes der Rentenversicherung
entfalte für den geprüften Betrieb Vertrauensschutz und eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den gleichen
Zeitraum werden hierdurch ausgeschlossen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 18. Januar 2011 - L 5 R 752/08 - [...]).
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit
für die Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 auf Grund einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig
in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Sie nahm zu Begründung Bezug auf ihr Schreiben
vom 6. Juni 2012. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19. Oktober 2012 Widerspruch. Die Beklagte hob den Bescheid
vom 8. Oktober 2012 mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 ohne Begründung auf und kündigte an, eine nochmalige Prüfung vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erklärte die Beklagte dies gegenüber der Beigeladenen zu 2) damit, dass sie in ihrem Bescheid
vom 8. Oktober 2012 von einem falschen Beginndatum ausgegangen sei.
Mit Bescheid vom 19. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin
in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 als Beschäftigte dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei, und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008
Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage für Mutterschaftsaufwendungen U2 in Höhe von insgesamt € 3.486,55
nach. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 (während des Studiums und der damit verbundenen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
der Studenten) lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf §
25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) dahingestellt bleiben. Ansprüche auf Beiträge verjährten demnach in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
fällig geworden seien. Insofern seien Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung
und zur Pflegeversicherung sowie die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen aus dem Beschäftigungsverhältnis lediglich für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von insgesamt € 3.486,55 nachzufordern . Die von der Deutschen Rentenversicherung
Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem nicht entgegen. Bei Betriebsprüfungen handele es sich um stichprobenweise
Prüfungen. Sie brauchten nicht umfassend oder erschöpfend zu sein und könnten sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben
beschränken. Aus dem Betriebsprüfungsbericht, in dem keine Aussage zur Beschäftigung der Beigeladenen 1) getroffen worden
sei, könne also nicht abgeleitet werden, dass Versicherungspflicht und daraus resultierende Beitragspflicht für die Beigeladene
zu 1) nicht vorliege. Gleiches gelte für den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 24. Februar 2011. Dieser sei erlassen worden,
ohne dass ein Statusfeststellungsverfahren vorangegangen gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) sei für die Klägerin abhängig
beschäftigt gewesen. Allein die Bezeichnung Honorarkraft oder freie Mitarbeiterin sage noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung aus. Die Tätigkeit sei auch dauerhaft gewesen. Es habe auch eine persönliche Abhängigkeit vorgelegen. Die Arbeitszeit
der Beigeladenen zu 1) sei durch einen erstellten Stundenplan geregelt worden. Dabei sei es unerheblich, dass zuvor Abstimmungen
zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffen worden seien. Die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit sei faktisch
begrenzt gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin unterlegen.
Gleiches gelte für die Art der Ausführung der Tätigkeit. Ein weiteres Merkmal der persönlichen Abhängigkeit sei die Zuweisung
des Tätigkeitsortes. Es könne dahin stehen, ob die Beigeladene zu 1) als Lehrkraft oder als bloße Gebärdendolmetscherin anzusehen
sei. Sie habe in jedem Fall dem Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung der Tätigkeit
unterlegen. Typische Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, insbesondere ein unternehmerisches Risiko,
sei nicht zu erkennen.
Mit Bescheid vom 20. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese als Arbeitnehmerin
bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 lediglich Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf §
25 SGB IV dahingestellt bleiben, da die Beiträge für diesen Zeitraum bereits verjährt seien. Im Übrigen wiederholte sie die Begründung
aus dem Bescheid vom 19. November 2012.
Gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid vom 19. November 2012 erhob die Klägerin am 4. Dezember 2012 Widerspruch. Die
Beigeladene zu 1) sei nicht als Arbeitnehmerin bei ihr abhängig beschäftigt gewesen, sondern allenfalls als arbeitnehmerähnliche
Selbständige nach §
2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9
SGB VI. Hiervon sei auch die Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg im Rahmen der bereits mehrfach angesprochenen Betriebsprüfung
ausgegangen. In deren Schreiben vom 27. Oktober 2010 an die Beigeladene zu 2) sei ausgeführt worden, dass im Rahmen der Betriebsprüfung
festgestellt worden sei, dass die in der Anlage angegebenen Personen als Lehrkraft bzw. Dozent freiberuflich tätig gewesen
seien. In der Anlage sei dann die Beigeladene zu 1) aufgeführt. Im Übrigen verwies die Klägerin auf ihr Schreiben vom 16.
August 2012. Die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) seien unrichtig. Die Gebärdendolmetscherin oder Hörbehindertenbetreuerin
sei eine Lehrkraft sui generis. Die Beigeladene zu 1) sei weder weisungsabhängig noch in den Betrieb eingebunden gewesen.
Der Stundenplan sei nur nach Absprache mit ihr erstellt worden. Es sei nicht zutreffend, dass sie keinerlei pädagogische Pflichten
erfüllt habe. Sie habe gegenüber einem Hörbehinderten Begriffe und Zusammenhänge, die dieser akustisch nicht verstehe, so
zu erläutern, zu erklären und zu beschreiben gehabt, dass der jeweilige Hörbehinderte, für den die Beigeladene zu 1) tätig
sei, dies auch verstehe. Der Tätigkeitsort könne nicht ausschlaggebend sein; wäre dies richtig, dann wären Dozenten und Lehrer
im Rahmen des §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI nur die Lehrkräfte, die selbständig eine eigene Schule betrieben oder Nachhilfeunterricht von zu Hause erteilten. Wenn diese
Argumentation richtig wäre, dann wäre auch jeder im Rahmen eines Großprojekts eingesetzte Steuerberater, Rechtsanwalt, Architekt
oder ähnliche Freiberufler auf Grund dieser auswärtigen Tätigkeitsorts bereits als unselbständig Beschäftigter zu qualifizieren.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erläuterte die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre Rechtsauffassung.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. November 2012, der durch
das Schreiben vom 30. Juli 2013 ergänzt worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück und stellte fest,
dass die Beigeladene zu 1) die bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 ausgeübte Tätigkeit im Rahmen
einer abhängigen Beschäftigung verrichtet habe und dass zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge für
die Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von € 3.486,55 nachentrichtet worden seien. Die Beklagte wiederholte
im Wesentlichen die Begründungen aus dem Ausgangsbescheid. Der im November 2012 durchgeführten Betriebsprüfung der Deutschen
Rentenversicherung Baden-Württemberg komme keine Bindungswirkung zu. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe
ausschließlich im Rahmen einer Prüfung der Rentenversicherungspflichten nach §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI unterstellt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin freiberuflich tätig gewesen sei. Die Prüfung habe ausschließlich
die Frage betroffen, ob Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige vorgelegen habe. Dies habe mit der
Frage, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin bestehe, nichts zu tun.
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Dezember 2013 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Die Klägerin wiederholte und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen. Die Beigeladene zu 1) sei in der Zeit vom 21. Juni 2004
bis 1. August 2008 bei ihr nicht dauerhaft tätig gewesen. Sie habe ihre Tätigkeit neben dem Studium ausgeübt. Sie sei auch
weder in ihren (der Klägerin) Betrieb eingegliedert noch deren Weisungen unterlegen gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe im
Übrigen darin gelegen, dass die Beigeladene zu 1) das Risiko eines Entgeltausfalles getragen habe, was ein Arbeitnehmer regelmäßig
nicht trage. Es habe auch kein umfassendes Weisungsrecht vorgelegen, nämlich das Recht des Arbeitgebers, die in einem Arbeitsvertrag
nur rahmenmäßig umschriebene Tätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu konkretisieren.
Nichts von dem könne bei der Beigeladenen zu 1) angenommen werden. Es sei zwar richtig, dass die Beigeladene zu 1) nur Sprachrohr
des jeweiligen Lehrers gewesen sei. Dies bedürfe aber der Ergänzung dahingehend, dass sie auch Erläuterungen des Stoffes bei
Bedarf zu geben gehabt habe. Die Beigeladene zu 1) habe bestimmt, wann sie zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen könne.
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
Die Beigeladene zu 1) trug vor, dass es korrekt sein möge, dass die Erläuterung des Unterrichtsstoffes gegenüber den Hörbehinderten
auf eine andere Art und Weise geschehen müsse als bei normal Hörenden. Allerdings sei es nicht möglich, diese Erläuterung
des Stoffes bei laufendem Unterricht zu leisten, da sie weiterhin dem Unterricht habe folgen müssen, um dort nichts zu verpassen.
Eine Prüfung, ob die Hörbehinderten den Inhalt des Unterrichts tatsächlich verstanden haben, habe sie nur in geringem Maße
durchführen können und dies sei auch nicht ihre Aufgabe gewesen. Sie habe zwar Zeiten angeben können, an welchen sie für die
Klägerin nicht zur Verfügung gestanden habe, sehr wohl vorgegeben sei jedoch, dass sie und ihre Kollegen zu einer bestimmten
Zeit "am Stück" frei zur Verfügung stehen sollten, da ansonsten keine Planung der Abdeckung des Unterrichts durch sie und
deren Kollegen möglich gewesen sei. Sie sei somit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe
genaue Anweisungen gehabt, wie, wann und wo sie ihre Tätigkeit durchzuführen habe. Sie habe keinen eigenen Kapitaleinsatz
bezüglich ihrer Tätigkeit für die Klägerin gehabt.
Die übrigen Beigeladenen äußerten sich nicht.
Das SG hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 9. Oktober 2014 erörtert. Zu den Einzelheiten der Sitzung wird auf die Niederschrift
Bezug genommen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 25. März 2015 ab. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus §
28h Satz 1
SGB IV. Die Beigeladene zu 1) sei auch abhängig beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit stelle keine Lehr- bzw. Dozententätigkeit dar,
sondern eine dem eigentlichen Unterricht untergeordnete Assistenzleistung für Hörbehinderte Schüler oder Schülerinnen. Sie
sei tatsächlich nur als "Sprachrohr" anzusehen. Die Tätigkeit entspreche am ehesten derjenigen einer Einzelfallhelferin, die
im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen schwerbehinderten Menschen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstütze. Für eine abhängige Beschäftigung
sprächen die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden mit einer stundenbezogenen Vergütung und die Verpflichtung,
die Dienstleistung persönlich zu erbringen. Für ein umfassendes Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1)
spreche, dass diese den Stundenplan aufgestellt und vorgegeben habe, bei welchen Schülern die Beigeladene zu 1) tätig sein
solle. Gegen die Einordnung als "freie" Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die in Rede stehende Tätigkeit in dem Unternehmen
der Klägerin zumindest teilweise auch von fest angestellten Kräften erbracht werde. Ein eigenes unternehmerisches Risiko der
Beigeladenen zu 1) sei nicht erkennbar. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung
stehe dem Ergebnis nicht entgegen. Die Betriebsprüfung zielte in erster Linie darauf ab zu überprüfen, ob die Lohnkonten richtig
geführt und die Sozialversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe festgesetzt und abgeführt worden seien. Hingegen erstreckte
sich diese Betriebsprüfung nicht auf die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Statuses sämtlicher Personen, die
für das Unternehmen tätig seien. Vor diesem Hintergrund begründeten Betriebsprüfungsbescheide in einem Statusfeststellungsverfahren
keinerlei Vertrauensschutz.
Gegen das ihr am 2. April 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. April 2015 beim SG Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont, dass die Beigeladene zu 1)
eine Lehr- bzw. Dozententätigkeit ausgeführt habe. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Stundenlohn der Beigeladenen zu
1) 59 Prozent über der tariflich vorgesehenen Vergütung eines Hörbehindertenbetreuers gelegen habe. Die Anpassung an die Betriebsabläufe
sei im Übrigen nur Sachzwängen geschuldet, denen jeder Mitwirkende unterworfen sei. Dies führe nicht zu einer Eingliederung
in die Arbeitsorganisation im Sinne des §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) verweisen auf den Widerspruchsbescheid sowie ihr bisheriges Vorbringen und die ihres
Erachtens nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Bescheide der Beigeladenen zu 2) seien im Übrigen
nicht bindend geworden. Unabhängig davon entscheide sie gemäß §
28h Abs.
2 SGB IV als Einzugsstelle in eigener Zuständigkeit über die Sozialversicherungspflicht.
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und haben keine Anträge gestellt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen
Akten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die gemäß §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und gemäß §
151 Abs.
2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der
Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von € 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von € 750,00 (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG) überschritten ist.
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides
vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
[SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt,
dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen
und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist,
sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen
aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von €
3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht
als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die
Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
a) Nach §
28h Abs.
2 Satz 1 Halbsatz 1
SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle,
da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen
Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach §
253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V), §
174 Abs.
1 SGB VI sowie §
60 Abs.
1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r
SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach §
1 Abs.
1 Satz 2
SGB IV, §
348 Abs.
1 Satz 1
SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach §
28e Abs.
1 Satz 1
SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach §
28d Satz 1
SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden
sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach
der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung
für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§
28d Satz 2
SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit
1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, in der Rentenversicherung nach §
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III und in der Pflegeversicherung nach §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich
bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit
und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale
überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - [...], Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R - [...], Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - [...], Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - [...], Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen
abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - [...], Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - [...], Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - [...], Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - [...], Rn. 23 ff. - jeweils m.w.N.).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich
relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige
Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen
tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich
aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch
zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung
auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung
rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition
nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung
auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - [...], Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen
abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - [...], Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - [...], Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R - [...], Rn. 17 - jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte
Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - [...], Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - [...], Rn. 16).
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen
auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 - [...], Rn. 17 - auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen
(dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen,
ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich
zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass
es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des §
117 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts
festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen
ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu
unter dd).
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die - in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete - Tätigkeit
der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden
und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben
am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5.
August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit
vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006
für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am
6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich
ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen
Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist
in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff "Lehrauftrag" zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand
weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung
eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche
Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur
Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung,
Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung
mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September
bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August
2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet,
in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen
Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche
Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche
Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten
Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung
des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen
zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen
nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien
des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche
für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung
eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung
oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin
je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die
bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von
€ 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von € 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008,
9. Januar bis 4. August 2006), € 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. € 21,50 (4. September
bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus §
3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Zahlungen nach dem
Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§
5 der Verträge).
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu
1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt
der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen
Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 - L 4 R 3874/14 - [...], Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben
nicht.
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin
und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf §
117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des
Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1.
August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu
1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September
und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen
dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1.
August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und
der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden,
war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin
noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die
Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren
Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit
änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R - [...], Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 R 1/15 R - [...], Rn. 25).
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils
wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen,
dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten
beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf
ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 - L 4 R 1570/12 - [...], Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - [...], Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein
erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5165/13 - [...], Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - [...], Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann
im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern - etwa Handwerkern - bestehen.
Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser "Eckpunkte" durch den Auftraggeber, darunter
die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - [...], Rn. 23).
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die
Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes
nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist
kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 2016/13 - [...], Rn. 35 - Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - [...], Rn. 31 - Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 - L 4 R 1039/05 - nicht veröffentlicht - Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012
- L 1 R 306/10 - [...], Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht
eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts
schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der
Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde.
Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5165/13 - [...], Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht
befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen.
Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar
2015 - L 11 R 5165/13 - [...], Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur - quasi projektbezogen - in einzelnen,
vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1)
hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet,
sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt.
Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen
der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015
- L 11 R 2016/13 - [...], Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig - bereitgestellt wurden von der
Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal -, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb
der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar;
darauf kommt es aber gemäß §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5165/13 - [...], Rn. 69 - auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers
nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten
Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht
der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine
unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil
jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter - egal ob abhängig oder nicht abhängig
beschäftigt - unterworfen ist.
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in
der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch
die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets
zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches
Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus §
613 Satz 1
BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle
Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016,
§
613 BGB Rn. 1).
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen
die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich
geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - [...], Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - [...], Rn. 34).
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation
der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats
vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 - L 4 R 1001/15 - [...], Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 - L 4 R 1570/12 - [...], Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 - L 4 R 4289/14 - nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 - L 4 R 2572/14 - nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der
Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - [...], Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 - L 4 R 861/13 - [...], Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - [...], Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 - L 4 R 3874/14 - [...], Rn. 61).
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin
und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr
lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches
Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt
wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - [...] Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft
ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen,
wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn
er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - [...], Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5165/13 - [...], Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass
sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen
das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - [...], Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - [...], Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - [...], Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1)
abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen
zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit
(BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - [...], Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig
ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 3/12 R - [...], Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - nicht veröffentlicht).
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten
hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - [...], Rn. 25 - auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall
Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur
im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses
ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - [...], Rn. 26 - auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern
vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel
die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch
auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten
eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 - L 4 R 861/13 - [...], Rn. 67 m.w.N. - auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn
die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien - Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Auftraggebers - bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden
vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten
(vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - [...], Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein
vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder
andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine "klassischen" Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur
Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur
als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen
der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - [...], Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist
- wie bereits dargelegt - vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände,
insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen.
Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie - wie hier - den festgestellten
sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - [...], Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft
gilt dies entsprechend.
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht,
dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach §
2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9
SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin
zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass
die Voraussetzungen des §
2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9
SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 - B 12 KR 87/12 B - [...], Rn. 7).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
154 Abs.
1,
162 Abs.
3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre
Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag - auf Berufungszurückweisung - gestellt,
der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. §
160 Abs.
2 SGG) nicht vorliegen.
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
63 Abs.
2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die
Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von € 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden
Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert
von € 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.