Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2016 - 4 KR 4446/15
Zulässigkeit der vorläufigen Untersagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages nach § 109 SGB V im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Zur vorläufigen Untersagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Krankenkassen
1. Zur vorläufigen Untersagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Krankenkassen.
2. Ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V darf nicht mehr abschlossen werden, wenn zwischenzeitlich ein solcher mit einem anderen Krankenhausträger geschlossen worden und der Bedarf an Krankenhausversorgung dadurch gedeckt ist. Spätestens mit Genehmigung der Landesbehörde verliert der übergangene Bewerber den Anspruch auf Abschluss oder Wiederholung der Auswahlentscheidung. Fehler des Auswahlverfahrens können (nur) so lange geltend gemacht werden, wie die Versorgungslücke nicht endgültig geschlossen ist. Einstweiliger Rechtsschutz ist daher wie bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten zu gewähren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
SGB V § 108 Nr. 3
,
SGB V § 109 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 109 Abs. 2 S. 1 und S. 2
,
SGB V § 109 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2
,
SGG § 54 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 09.10.2015 S 14 KR 4313/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2015 abgeändert. Den Antragsgegnern wird untersagt, bis zwei Monate nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 30. September 2015 an die Antragstellerin, längstens bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides, einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V über Akutbetten der Fachrichtung Psychosomatik mit der Beigeladenen zu schließen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf € 125.000,00 festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: