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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2016 - 4 KR 4876/15
1. Die Diagnosen des Abschnitts Z des ICD-10 sind Diagnosen im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien 2013, auch wenn dort keine Krankheit oder Beschwerde definiert ist.
2. Begleicht eine Krankenkasse zunächst eine Rechnung über eine stationäre Behandlung A, beanstandet später diese Rechnung und erklärt die "Verrechnung" mit Ansprüchen des Krankenhauses aufgrund anderer Behandlungsfälle, und macht das Krankenhaus dann gerichtlich den Vergütungsanspruch wegen der stationären Behandlung A geltend, liegt keine Aufrechnung der Krankenkasse, sondern eine nachträgliche beidseitige Änderung der Tilgungsbestimmung der ursprünglichen Zahlung vor.
Normenkette:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 17.09.2015 S 2 KR 3719/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. September 2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 2.974,04 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2014 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

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