LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2008 - 4 KR 6527/06
Anwendung der Vorschriften für geringfügig entlohnte Beschäftigte und der Vorschriften der Gleitzonenregelung bei der Beitragsberechnung
für Auszubildende
Auszubildende mit einer Ausbildungsvergütung unter der Geringfügigkeitsgrenze bzw. in der Gleitzone haben keinen Anspruch
darauf, keine Beiträge bzw. geringere Beiträge zur Sozialversicherung entrichten zu müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 30.11.2006 S 11 KR 2469/06