Gründe
Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 16.07.2012 (S 19 AS 2250/12 ER) und vom 17.07.2012 (S 3 AS 2316/12 ER), die mit Beschluss vom 13.08.2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen L
7 AS 1368/12 B ER fortgeführt wurden, sind teilweise begründet.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass
einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen
Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr
zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet
eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines
effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Hinsichtlich des Begehrens der Antragsteller, ihnen auch Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, liegen sowohl
ein Anordnungsanspruch als auch nunmehr ein Anordnungsgrund vor.
Wie das SG in den Beschlüssen vom 16.07.2012 und 17.07.2012 zutreffend ausgeführt hat, besteht grundsätzlich ein Anspruch des Antragstellers
und der Antragstellerin auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung. Denn die grundsätzliche Hilfebedürftigkeit des
Antragstellers bzw. der Antragstellerin kann jedenfalls im Rahmen der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur summarischen
Prüfungsmöglichkeit nicht verneint werden. Dementsprechend hatte der erkennende Senat bereits dem Antragsteller im Beschluss
vom 26.04.2012 (L 7 AS 552/12 B ER) ab dem 21.02.2012 (Antragstellung) die Regelleistungen vorläufig bis August 2012 (in Höhe von 70 %) zugesprochen.
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
bezüglich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ist es erforderlich, dass Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit
droht. Diese Voraussetzungen liegen nunmehr vor. Denn am 21.06.2012 (Schriftsatz vom 20.06.2012) hat die Vermieterin der Antragsteller
Räumungsklage erhoben. Nach Auffassung des Senats ist ein Anordnungsgrund grundsätzlich bei einer Rechtshängigkeit einer Räumungsklage
gegeben. Denn in diesem Fall droht eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit (LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2012, L 7 AS 742/12 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2011, L 12 AS 381/11 B ER nachprüfen).
Die Kosten der Unterkunft und Heizung belaufen sich unter Berücksichtigung des Bescheides vom 02.08.2011 und des Beschlusses
des SG Düsseldorf vom 04.07.2011 (S 19 AS 2079/11 ER) auf 665,00 Euro. Dabei entfallen laut Räumungsklage auf die monatliche Bruttokaltmiete 636,00 Euro (Schriftsatz vom 20.06.2012).
Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind jedenfalls für die tenorierte Zeit in voller Höhe zu übernehmen. Die Zahlung der
Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 636,00 Euro an die Vermieterin oder einen anderen Empfangsberechtigten ist gemäß § 22 Abs. 7 Sätze 2 und 3 SGB II gerechtfertigt.
Die Kostensenkungsaufforderung des Antragstellers steht der Beurteilung des Senats nicht entgegen. Zwar hat der Antragsgegner
mit Niederschrift vom 05.07.2012 den Antragsteller auf die Notwendigkeit der Kostensenkung hingewiesen und darauf aufmerksam
gemacht, dass die aktuelle Miete längstens bis zum 31.10.2012 als Unterkunftsbedarf anerkannt werde. Als Bruttokaltmiete werde
ein Betrag in Höhe von 462,00 Euro als angemessen angesehen.
Im Hinblick auf die in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II genannte Frist (längstens für sechs Monate) ist der Antragsgegner zur Übernahme der aktuellen Miete jedenfalls derzeit noch
verpflichtet. Ob zukünftig die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung vom Antragsgegner noch zu übernehmen sind,
bedarf jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Überprüfung. Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft
und Heizung wird jedoch zu beachten sein, dass nach Aktenlage der Sohn der Antragsteller wieder bei den Antragstellern wohnt.
Hinsichtlich der Begrenzung der Leistungsverpflichtung hat sich der Senat an den tenorierten zeitlichen Umfang im angefochtenen
Beschluss vom 16.07.2012 (S 19 AS 2250/12 ER; Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen des Antragstellers für die Monate Juli und August 2012) sowie im Beschluss
vom 26.04.2012 (L 7 AS 552/12 B ER; Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Antragsteller für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2012) orientiert.
Zwar haben die Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst im Juli 2012 beim SG gestellt worden. Bei der vorliegenden Konstellation ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, auch die Miete für die Monate Mai
und Juni 2012, die Gegenstand der Räumungsklage sind, als reguläre Unterkunftskosten im einstweiligen Verfahren zu berücksichtigen,
weil die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung zur Sicherung der Wohnung bzw. zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit
erforderlich ist (vgl. § 22 Abs. 8 SGB II zur Übernahme von Schulden; zur Abgrenzung von Schulden gegenüber den regulären Unterkunftskosten siehe BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R).
Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr auch die Übernahme der Kosten des Räumungsklageverfahrens in Höhe
von 1.249,50 Euro geltend machen (Schreiben vom 31.07.2012), haben die Beschwerden keinen Erfolg. Dieses Begehren kann, unabhängig
davon, ob es Gegenstand eines sozialgerichtlichen Streitverfahrens sein kann, im vorliegenden Beschwerdeverfahre(n) nicht
verfolgt werden. Das Begehren war nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens. Einer entsprechenden Erweiterung hat der Antragsgegner
im Schriftsatz vom 07.08.2012 nicht zugestimmt.
Ohne Erfolg bleiben auch die Beschwerden, soweit die Antragsteller die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen bzw. weiterer
Krankenversicherungsbeiträge begehren. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Beschlüssen vom 16.07.2012 und 17.07.2012 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).