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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2016 - 5 KA 773/13
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen eines Medizinischen Versorgungszentrums Anforderungen an die Einstufung als Aufbau- bzw. Jungpraxis
1. Die Zuweisung des RLV stellt einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) dar, der gesondert angefochten bzw. dessen gesonderte Abänderung begehrt werden kann.
2. Auch RLV-Berechnungselemente - die der Berechnung des RLV zugrunde zu legende Fallzahl, die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten und die Gewährung eines Aufschlags für Berufsausübungsgemeinschaften oder Praxen mit angestellten Ärzten - können als Regelungselemente bzw. Teilregelungen der RLV-Festsetzung gesondert angefochten bzw. gesondert erstritten werden.
3. Nach der dem Aufbaupraxenprivileg zugrundeliegenden Rechtsprechung des BSG (zu Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelungen) muss im Ausgangspunkt gewährleistet sein, dass umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen.
4. Die genaue Bestimmung des Zeitraums des Aufbaus einer Praxis, bei der es sich um eine Erstzulassung - so genannte Anfängerpraxis - oder um eine Neuzulassung nach vorheriger vertragsärztlicher Tätigkeit in einem anderen Planungsbereich handeln kann, ist der Regelung im HVV vorbehalten.
5. Für den Wachstumsanspruch der Jung- und Aufbaupraxen genügt es nicht, den Fachgruppendurchschnitt irgendwie und irgendwann erreichen zu können, sondern es muss möglich sein, die Steigerung bis zum Durchschnitt in effektiver Weise und in realistischer Weise zu erreichen.
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB V § 87b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 22.11.2012 S 20 KA 1382/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.11.2012 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des (undatierten) RLV-Zuweisungsbescheids für das Quartal 1/2009 sowie der RLV-Zuweisung im Honorarbescheid für das Quartal 1/2009 vom 07.10.2009 (in der Gestalt des Honorarkorrekturbescheids vom 24.06.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2011) und unter Aufhebung des Bescheids vom 07.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2011 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Zuweisung eines höheren RLV für das Quartal 1/2009 vom 30.04.2009 hinsichtlich der Berechnung des auf Dr. K.-H. L. entfallenden Teil-RLV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens im Klageverfahren. Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens im Berufungsverfahren.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 € endgültig festgesetzt.

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