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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2014 - 5 KR 141/14
Eine Klinik, die in Rahmenvereinbarungen für von ihr als "vor- bzw. nachstationäre Auftragsleistungen" bezeichnete Leistungen niedergelassenen Ärzten Komplexgebühren zusichert, obwohl es sich bei diesen Leistungen um Leistungen handelt, die der Vertragsarzt ohnehin im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erbringen müsste (und von der KV vergütet bekäme), verspricht in Wirklichkeit eine rechtswidrige Zuweiservergütung. Eine entgeltliche Zuweisung von Versicherten liegt auch dann vor, wenn dem Vertragsarzt für das Ausfüllen statistischer Erhebungsbögen Gebühren zugesichert werden, die außer Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen.
Normenkette:
SGB 5 § 73 Abs 7
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 13.12.2013 S 5 KR 4074/13 ER
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.12.2013 wird geändert.
Den Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren - untersagt, mit niedergelassenen Vertragsärzten Vereinbarungen über deren Beauftragung zur Erbringung vor- und nachstationärer Leistungen für die A. Klinik und die A. Sportklinik mit Sitz in Pf., R. in Form der Rahmenvereinbarungen Modell OS, Modell OT und Modell AI zu schließen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2).
Der Streitwert wird für beide Instanzen endgültig auf 15.000 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: