Gründe
I.
Die Antragstellerinnen begehren im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegnerinnen zu untersagen, mit niedergelassenen
Vertragsärzten Kooperationsverträge über vor- und nachstationäre Leistungen der niedergelassenen Ärzte für in den Kliniken
der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) behandelte Patienten abzuschließen und darin eine pauschale Vergütung solcher Leistungen
zu vereinbaren, bzw. solche Vertragsabschlüsse zu unterstützen.
Die Antragstellerinnen sind Trägerinnen jeweils nach §
108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -
SGB V - zugelassener Krankenhäuser (Kliniken C. mit Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie; F.-St.-Klinik B. mit Klinik für
Unfall-, Hand- und Orthopädische Chirurgie).
Die Antragsgegnerin zu 1) ist ebenfalls Trägerin eines nach §
108 SGB V zugelassenen Krankenhauses (A. Klinik), die Antragsgegnerin zu 2) ist Trägerin einer konzessionierten Privatkrankenanstalt
gemäß § 30 GewO (A. Sportklinik). Beide Kliniken haben einen gemeinsamen Sitz in Pf., ebenso wie das gemäß §
95 Abs.
1 Satz 2
SGB V zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Medizinische Versorgungszentrum (A. MVZ), dessen Trägerin die Antragsgegnerin
zu 3) ist.
Die Antragsgegnerinnen warben bei niedergelassenen Vertragsärzten um eine Kooperation hinsichtlich vor- und nachstationärer
Leistungen nach §
115 a SGB V im Rahmen der Endoprothesenversorgung. Die Antragsgegnerin zu 3) trat - unter dem Briefkopf der Antragsgegnerin zu 1) - mit
Schreiben vom 16.10.2013 an niedergelassene Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie und mit Schreiben vom 30.10.2013
an niedergelassene Fachärzte für Innere Medizin heran und lud diese zu verschiedenen Informationsveranstaltungen in den Monaten
November 2013 bis Januar 2014 ein, in denen verschiedene Kooperationsmodelle vorgestellt wurden.
Nach den von den Antragstellerinnen vorgelegten Präsentationsübersichten und Vertragsmustern der Antragsgegnerinnen handelt
es sich um Rahmenvereinbarungen für die A.-Kooperationsmodelle "OT" (im Folgenden A.-Vertrag OT) und "OS" (Im Folgenden A.-Vertrag
OS) für Vertragsärzte/MVZ - Fachärzte aus dem Bereich Orthopädie/Unfallchirurgie als Einweiser sowie um ein A.-Kooperationsmodell
für Fachärzte für Allgemeinmedizin/Innere Medizin (im Folgenden A.-Vertrag AI).
In allen drei Vertragsmustern (Rahmenvereinbarungen) waren die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) - Kliniken - als Vertragspartner
auf der einen Seite, der jeweilige Arzt - Kooperationsarzt - auf der anderen Seite genannt. Die Präambeln der Rahmenvereinbarungen lauten:
"§
115a Abs.
2 und
3 SGB V eröffnet ab dem 01.01.2012 die Möglichkeit für Krankenhäuser, niedergelassene Vertragsärzte zu beauftragen, in den Räumen
des Krankenhauses oder der Arztpraxis vor- und nachstationäre Behandlung gemäß §
115a Abs.
1 S. 2
SGB V zu erbringen.
In Erfüllung dieser Regelung beabsichtigen die Kliniken, den Kooperationsarzt mit der Erbringung von vor- und nachstationären
Leistungen in der Praxis des Arztes zu beauftragen. Zur Regelung der vertraglichen Bedingungen, unter welchen die vorgenannten
Beauftragungen erfolgen, treffen die Vertragspartner die folgende Vereinbarung."
Der A.-Vertrag OT enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Vertragszweck
(1) Der Arzt verpflichtet sich, nach jeweiliger Beauftragung in seinem Fachgebiet die von der jeweiligen Klinik angeforderten
vor- und/oder nachstationären Leistungen bei Patienten der Kliniken zu erbringen.
(2) Vorstationäre Leistungen im Sinne dieses Vertrages sind:
Einweisung mit begründeter Stellungnahme, ausführlicher Arztbericht (inkl. Anamnese, Befund, Diagnose), Ausfüllen des präoperativen
Endoprothesenregisterbogens gemeinsam mit dem Patienten, Übermittlung des Endoprothesenregisterbogens an die betreffende Klinik,
Bereitstellung der für den Eingriff erforderlichen Röntgenbilder an die betreffende Klinik.
(3) Nachstationäre Leistungen im Sinne dieses Vertrages sind:
Nachsorge des Patienten (nach ca. 6-8 Wochen sowie nach ca. 1 Jahr) inkl. Röntgenkontrolle, Ausfüllen des postoperativen Endoprothesenregisterbogens
gemeinsam mit dem Patienten in den vom behandelnden Klinikarzt vorgegebenen Zeiträumen (nach ca. 6-8 Wochen sowie nach ca.
1 Jahr), Übermittlung des Endoprothesenregisterbogens an die jeweilige Klinik.
§ 4 Vergütung
(1) Der Arzt erhält für seine vorstationären Leistungen pro Fall eine Komplexgebühr in Höhe von € 85,00 (ohne Röntgen) bzw.
€ 100,00 (mit Röntgen).
(2) Der Arzt erhält für seine nachstationären Leistungen pro Fall eine Komplexgebühr in Höhe von € 100,00 sowohl für die erste
Nachsorge nach ca. 6-8 Wochen als auch für die zweite Nachsorge nach ca. 1 Jahr.
Der A.-Vertrag OS enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Vertragszweck
(1) Der Arzt verpflichtet sich, nach jeweiliger Beauftragung in seinem Fachgebiet die von der jeweiligen Klinik angeforderten
nachstationären Leistungen bei Patienten der Kliniken zu erbringen.
(2) Nachstationäre Leistungen im Sinne dieses Vertrages sind:
Wundkontrolle, Verbandwechsel, Fadenzug (innerhalb von zwei Wochen)
§ 4 Vergütung
(1) Der Arzt erhält für seine nachstationären Leistungen pro Fall eine Komplexgebühr in Höhe von € 60,00.
Die entsprechenden Regelungen des A.-Vertrags AI lauten wie folgt:
§ 1 Vertragszweck
(1) Der Arzt verpflichtet sich, nach jeweiliger Beauftragung in seinem Fachgebiet die von der Klinik angeforderten vor- und/oder
nachstationären Leistungen bei Patienten der Klinik zu erbringen.
(2) Vorstationäre Leistungen im Sinne dieses Vertrages sind:
Einweisung mit begründeter Stellungnahme, ausführlicher Arztbericht (inkl. Anamnese, präoperativer Abklärung der Narkosefähigkeit,
Begleiterkrankungen inkl. Therapie) sowie ggf. Labor und EKG (ausschließlich auf ausdrückliche Anforderung durch A. bei Patienten
ab 50 Jahren und bei jüngeren Patienten mit kardiologischer Anamnese).
(3) Nachstationäre Leistungen im Sinne dieses Vertrages sind:
Wundkontrolle, Verbandwechsel, Fadenzug (innerhalb von zwei Wochen)
§ 4 Vergütung
(1) Der Arzt erhält für seine vorstationären Leistungen pro Fall eine Komplexgebühr in Höhe von € 50,00 (ohne Labor und EKG)
bzw. € 90,00 (mit Labor und EKG auf Anforderung A.).
(2) Der Arzt erhält für seine nachstationären Leistungen pro Fall eine Komplexgebühr in Höhe von € 60,00.
Am 25.11.2013 beantragten die Antragstellerinnen beim Sozialgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet
auf Untersagung des Abschlusses derartiger Kooperationsverträge (Antragsgegnerinnen zu 1) und 2)) bzw. der Unterstützung beim
Abschluss solcher Verträge (Antragsgegnerin zu 3)).
Sie ließen zur Begründung im Wesentlichen ausführen, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei eröffnet, weil es sich um eine
Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handele, zu denen auch Rechtsbeziehungen der Leistungserbringer untereinander
gehörten. Dies gelte auch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2). Auch wenn diese keine Trägerin eines nach §
108 SGB V zugelassenen Krankenhauses sei, wirke sie mit den beabsichtigten Verträgen auf niedergelassene Vertragsärzte ein, so dass
auch diese Rechtsbeziehung nach §
73 Abs.
7 SGB V zu beurteilen sei.
Die Antragstellerinnen einerseits und die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) andererseits stünden als konkurrierende Leistungserbringer
in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander und würden als solche den allgemeinen Regelungen des Wettbewerbsrechts
unterliegen. Konkurriert werde im Bereich der stationären orthopädisch-unfallchirurgischen Leistungen um die gleichen vertragsärztlichen
Einweiser. Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) betrieben unlauteren Wettbewerb durch Missachtung der Vorgaben aus den §§ 115a
Abs.
1 und
73 Abs.
7 SGB V. Dabei handele es sich um Marktverhaltensregelungen. §
73 Abs.
7 SGB V bezwecke unter anderem, dass sich das Verhältnis von Krankenhäusern zu einweisenden Vertragsärzten ausschließlich nach medizinischen
Kriterien bestimme und ordne damit auch das Verhältnis der Krankenhäuser untereinander. §
115a SGB V regele das Auftreten der Krankenhäuser am Markt, indem es den Kreis vor- und nachstationärer Behandlung bestimme sowie die
Heranziehung von niedergelassenen Vertragsärzten für solche Behandlungen regele.
Die von den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) unterbreiteten Angebote zum Abschluss von Rahmenverträgen würden gegen die Regelung
des §
115a SGB V verstoßen. Sie beträfen keine vor- und nachstationäre Leistungen im Sinne dieser Regelung, die deshalb einer Beauftragung
an niedergelassene Ärzte nicht zugänglich seien. Die den Fachärzten für Allgemeinmedizin/Innere Medizin übertragenen Aufgaben
(A.-Vertrag AI) stellten vertragsärztliche Leistungen dar, die von der kassenärztlichen Vereinigung zu vergüten seien. Dies ergebe sich
schon aus dem Anschreiben der Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) vom 30.10.2013. Gleiches gelte für die nachstationären Leistungen
der Wundkontrolle, Verbandswechsel und Fadenzug für Fachärzte der Orthopädie/Unfallchirurgie (A.-Vertrag OS). Die vom A.-Vertrag OT erfassten Leistungen stellten ebenfalls nahezu vollständig vertragsärztliche Leistungen dar (Einweisung,
Arztbericht, Röntgenaufnahme), bzw. seien von dieser nicht erfasst (Ausfüllen des prä- und postoperativen Endoprothesenregisterbogens
zur Qualitätssicherung im Rahmen des EndoCert-Verfahrens). Kriterien für eine ausnahmsweise Zuordnung dieser Leistungen zum
stationären Versorgungsbereich fänden sich in der Rahmenvereinbarung nicht. Die nachstationären Leistungen dieses Kooperationsmodells
beträfen zudem einen nicht mehr von §
115a Abs.
2 S. 2
SGB V erfassten Zeitraum. Darüber hinaus enthielten die Rahmenvereinbarungen keine ausdrückliche, konkrete Beauftragung, sondern
bezögen sich auf eine völlig unspezifische "Nachsorge des Patienten". Im vorstationären Bereich bleibe unklar, unter welchen
Voraussetzungen Röntgenleistungen vom einweisenden Arzt zu erbringen seien.
Die Rahmenvereinbarungen würden zudem gegen das Verbot entgeltlicher Zuweisung von Versicherten gemäß §
73 Abs.
7 SGB V verstoßen. Dieses Verbot schütze das Vertrauen des Patienten darauf, dass der Arzt sich in seinem therapeutischen Verhalten
nicht von kommerziellen Interessen, sondern ausschließlich von medizinischen Notwendigkeiten leiten lasse. Eine überhöhte
Vergütung niedergelassener Vertragsärzte für Auftragsleistungen gemäß §
115a Abs.
1 S. 2
SGB V stelle einen Verstoß gegen §
73 Abs.
7 SGB V dar. Die Höhe der angemessenen Vergütung für solche Auftragsleistungen könne nur unter Rückgriff auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ermittelt werden. Denn dem pauschalierenden, auf § 17b Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) beruhenden stationären Vergütungssystem (DRG-System) ließen sich wegen der pauschalen Erfassung des gesamten Behandlungsfalls
keine Bewertungsrelationen für vor- und nachstationäre Leistungen entnehmen. Für Kooperationsverträge zwischen Vertragsarzt
und Krankenhaus habe sich als Vergütungsbasis für die Auftragsleistungen die GOÄ mit ihrem Einfachsatz als allgemein anerkannte Basis zur angemessenen Bewertung der Arztleistung durchgesetzt. Eine Überschreitung
des 1,0 fachen GOÄ-Satzes sei nur in besonders erschwerten Sonderfällen berechtigt. Auch die Muster-Vertragsentwürfe der KVBW und der MediVerbund
AG würden eine solche Vergütung für Auftragsleistungen im vor- und nachstationären Bereich vorsehen. Die in den drei Rahmenverträgen
der Antragsgegnerinnen vorgesehenen Vergütungspauschalen würden die entsprechende Vergütung nach GOÄ um ein Mehrfaches überschreiten. In dieser Mehrvergütung liege eine unzulässige Einweiservergütung. Die Antragstellerinnen
verweisen auf die auf Bundesebene erlassene "Gemeinsame Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung
nach §
115a Abs.
3 SGB V". Diese enthalte für vorstationäre Leistungen auf dem Gebiet der Orthopädie eine Vergütungsempfehlung in Höhe von 133,96
€ und für die Unfallchirurgie i.H.v. 82,32 €. Im nachstationären Bereich sei für den Bereich der Orthopädie eine Pauschale
in Höhe von 20,96 € und im Bereich der Unfallchirurgie von 21,47 € vorgesehen. Auch diese Beträge seien mit den in den Rahmenvereinbarungen
der Antragsgegnerinnen enthaltenen Pauschalbeträgen überschritten. Da es sich bei den in den drei Rahmenvereinbarungen beschriebenen
Leistungen zudem um Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung handele, die von der kassenärztlichen Vereinigung zu vergüten
sei, stelle jede weitere Vergütung ohnehin und unabhängig von ihrer Höhe eine unerlaubte Zuweisungsprovision im Sinne von
§
73 Abs.
7 SGB V dar. Im Übrigen habe auch die Bezirksärztekammer Nordbaden mit Schreiben vom 08.11.2013 zumindest angedeutet, dass sich die
Rahmenvereinbarungen auch in berufsrechtlicher Hinsicht als problematisch erweisen könnten. § 31 der Berufsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg enthalte ebenfalls ein Verbot der unerlaubten Zuweisung von Patientinnen und Patienten gegen Entgelt.
Dringlichkeit sei gegeben. Bei Fortführung des unzulässigen Verhaltens der Antragsgegnerinnen würde nicht nur den Antragstellerinnen,
sondern allen im Einzugsbereich der A.-Kliniken liegenden orthopädisch-unfallchirurgisch tätigen Krankenhäusern ein nicht
wieder gut zu machender Schaden infolge eines zu Gunsten der A. Kliniken geänderten Zuweisungsverhaltens der niedergelassenen
Vertragsärzte drohen. Einweisungen in Kliniken für Orthopädie und Unfallchirurgie erfolgten nahezu ausschließlich durch Fachärzte
für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie durch Hausärzte (Fachärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte für Innere Medizin).
Es sei ein allgemeiner wettbewerbsrechtlicher Erfahrungssatz, dass im Nachhinein durch die Geltendmachung von Schadensersatz
der tatsächlich entstandene Schaden nicht mehr ausgeglichen werden könne. Die Antragstellerinnen hätten sich daher zur Inanspruchnahme
vorläufigen Rechtsschutzes veranlasst gesehen.
Die Antragsgegnerinnen traten dem entgegen und ließen erwidern, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten erscheine zumindest betreffend
die Antragsgegnerin zu 2) zweifelhaft, da diese kein Leistungserbringer im sozialrechtlichen Sinn sei. Auch das gemeinsame
Auftreten mit den übrigen Antragsgegnerinnen begründe kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis für die Antragsgegnerin
zu 2). Für die begehrte einstweilige Anordnung fehle es den Antragstellerinnen bereits an einem Anordnungsgrund. Die Kooperation
zwischen den Antragsgegnerinnen und niedergelassenen Ärzten im Bereich vor- und nachstationärer Leistungen sei nach §
115a Abs.
1 S. 2 und S. 3
SGB V grundsätzlich zulässig. Die Antragstellerinnen würden sich deshalb ausschließlich gegen die inhaltliche Ausgestaltung dieser
grundsätzlich erlaubten Kooperation wenden. Es fehle jedoch an Ausführungen dazu, wieso die vermeintlichen Mängel in der Ausgestaltung
dieser Kooperation für die Antragstellerinnen zu derart schwerwiegenden Nachteilen führen sollten, dass ihnen ein Abwarten
der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei. Es werde lediglich unsubstantiiert behauptet, dass dauerhaft auf den
Wettbewerb Einfluss genommen werde. Die Kooperation begründe aber keine dauerhaften Nachteile, da im Falle einer späteren
Untersagung die Geschäftsbeziehung/das Rechtsverhältnis zwischen den Antragsgegnerinnen und den niedergelassenen Vertragsärzte
beendet werden müsse. Eine Bindung an die Einrichtungen der Antragsgegnerinnen bestehe für die Einweiser dann nicht mehr.
Insoweit erfordere es eine Darlegung, welche Nachteile in der Zwischenzeit durch die Kooperation entstehen sollten. Auch die
Gefahr einer Rechtsvereitelung bzw. Erschwernis der Rechtsverwirklichung und unzumutbare wesentliche Nachteile bei Abwarten
des Hauptsacheverfahrens seien nicht dargelegt. Die schlichte Behauptung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens infolge
des zu Gunsten der A. Klinik geänderten Zuweisungsverhaltens genüge insoweit nicht. Die Antragsgegnerinnen ließen darauf hinweisen,
dass in ihren Einrichtungen Vollauslastung bestehe. Für endoprothetische Leistungen an Knien und Hüften bestünden Wartezeiten
von 2-3 Monaten, für sonstige Eingriffe an Schultern, Ellenbogen und Knien liege die Wartezeit bei rund 6-8 Wochen. Schon
deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass aufgrund der angegriffenen Rahmenverträge die darin vorgesehenen "Beauftragungen
im Einzelfall" während der Dauer eines Hauptsacheverfahrens in größerem Umfange stattfinden würden. Die Rahmenverträge seien
derzeit von 200 niedergelassenen Ärzten unterzeichnet worden. Eine Vergütung sei bislang in drei Fällen ausgezahlt worden.
Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen würden die Rahmenvereinbarungen nicht
gegen §
115a SGB V verstoßen. Der von den Antragstellerinnen erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen den Vorrang der vertragsärztlichen Versorgung
vor Krankenhausbehandlung, den das BSG herausgearbeitet habe, treffe nicht zu. Der Rahmenvertrag sei eindeutig und lediglich als Grundlage für eine im Einzelfall
notwendige Beauftragung der notwendigen Leistungen durch das Krankenhaus. Es bestehe kein Anlass für die Antragstellerinnen
zu vermuten, dass die Antragsgegnerinnen im Einzelfall gegen den von Gesetz und Rechtsprechung erlaubten Aktionsrahmen verstoßen
würden. Dies scheine eine bloße Unterstellung zu sein, um unliebsame Folgen eines erlaubten Wettbewerbs zu unterbinden. Im
Schreiben vom 30.10.2013 werde lediglich die tatsächliche Vergütungssituation beschrieben. So würden Mitglieder der KV BW
seit langem an die Krankenhäuser verwiesen, wenn es um die Vergütung von ambulanten Leistungen gehe, die im Zusammenhang mit
stationären Behandlungen erbracht worden seien. Dieses Thema sei schon lange ein Streitpunkt zwischen den Kliniken und der
kassenärztlichen Vereinigung. Der Vorstoß der Antragsgegnerinnen werde von der KVBW ausdrücklich begrüßt. Mit den vorliegenden
Rahmenverträgen und dem Herangehen an die niedergelassenen Ärzte beabsichtigten die Antragsgegnerinnen den bestehenden gesetzlichen
Spielraum zu nutzen, nicht mehr aber auch nicht weniger. Es sei auch kein Verstoß gegen §
115a Abs.
2 S. 2
SGB V wegen Überschreitung des von der Regelung erfassten Zeitraums für nachstationäre Leistungen gegeben. Die Antragsgegnerinnen
zu 1) und 2) seien derzeit in ein spezielles Zertifizierungsverfahren im Bereich der Endoprothesenversorgung (EndoCert) eingebunden.
Es finde sich kein gesetzliches Verbot - auch nicht in §
115a SGB V - niedergelassene Ärzte in die für die Zertifizierung notwendige Dokumentation einzubeziehen. Diese Kooperation habe rechtlich
betrachtet mit §
115a SGB V nichts zu tun. Die Rahmenvereinbarungen würden auch nicht gegen §
73 Abs.
7 SGB V verstoßen. Aufgrund der dargelegten Wartezeiten seien die Einrichtungen der Antragsgegnerinnen nicht auf eine Beeinflussung
des Zuweiserverhaltens angewiesen. Ausgangspunkt für die Kooperation sei ursprünglich allein die angestrebte Zertifizierung
und die daraus resultierenden erhöhten Dokumentationspflichten gewesen. Unter der Voraussetzung, dass nur medizinisch notwendige
und unter Beachtung sozialrechtlicher Vorranggrundsätze erbrachte Leistungen sowie für das Zertifizierungsverfahren notwendige
überobligate Dokumentationsleistungen Gegenstand der Kooperation seien, könne nicht allein die Höhe des dafür gezahlten Entgelts
die Widerrechtlichkeit indizieren. Vielmehr müsse hinsichtlich der Höhe der vorgesehenen Vergütung ein gewisser Spielraum
für Krankenhäuser bestehen. Die hier in Rede stehenden Leistungsentgelte seien im Verhältnis zur Leistung eher gering bemessen
und würden den einzelnen Arzt kaum dazu bewegen, eine medizinisch angezeigte Entscheidung anders zu treffen. Selbst wenn dies
anders wäre, rechtfertigte dies nicht die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Unterlassungsansprüche, da die Antragsgegnerin
zu 2) als Privatklinik außerhalb des GKV-Systems agiere und für sie die Regelung des §
73 Abs.
7 SGB V nicht einschlägig sei. Auch verschaffe ein Verstoß gegen §
73 Abs.
7 SGB V den Antragstellerinnen keinen Anspruch auf vollständige Unterlassung eines Herangehens an Vertragsärzte und von Kooperationen
mit diesen, sondern allenfalls einen eingeschränkten Unterlassungsanspruch auf eine Kooperation unter rechtlich hinnehmbaren
Bedingungen.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 13.12.2013 ab. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei eröffnet, auch
hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2), da es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S.v. §
51 Abs.
1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - handele, zu denen auch Streitigkeiten zwischen Leistungserbringern gehörten. Die Antragstellerinnen stützten ihr Begehren
auf §
115a SGB V und §
73 Abs.
7 SGB V, so dass die von ihnen geltend gemachten Rechtsfolgen ihre Grundlage in den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung
habe. Diese Argumentation betreffe ausdrücklich auch die Antragsgegnerin zu 2), so dass der Rechtsweg auch insoweit eröffnet
sei, da es dafür nicht darauf ankomme, ob der Antrag begründet sei.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle es aber an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Die Antragstellerinnen hätten
nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen das Abwarten der Hauptsache unzumutbar sei. Entgegen des Vortrages der Antragstellerinnen
sei nicht fraglich, ob der Abschluss eines Kooperationsvertrages zu verstärkten Einweisungen durch den Kooperationsarzt führe.
Dieser verordne nur die Krankenhausbehandlung, über die Notwendigkeit vor- oder nachstationärer Behandlung entscheide der
Krankenhausarzt. Sofern dieser die Behandlung für indiziert halte, könne er deren Durchführung einem niedergelassenen Arzt
übertragen, was nach §
115 Abs.
1 Satz 2
SGB V einen ausdrücklichen Auftrag erfordere. Der rahmenvertraglich verbundene Vertragsarzt habe daher keine gesicherte Aussicht
darauf, bei Verordnung von Krankenhausbehandlung in der A. Klinik als Gegenleistung einen Auftrag über vor- und nachstationäre
Leistungen zu erhalten. Das begrenze den von den Antragstellerinnen unterstellten Anreiz.
Die Antragstellerinnen hätten auch keinen Schaden bei einem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache glaubhaft gemacht.
Dies könnte allenfalls bei einem erheblichen und kurzfristig eintretenden Rückgang der Patientenzahlen der Fall sein. Davon
könne aber nicht die Rede sein. Nach den Angaben der Antragsgegnerinnen hätten bisher nur 200 Ärzte die Vereinbarung unterzeichnet.
Bei 727 in Baden-Württemberg zugelassenen Orthopäden und 7.108 Hausärzten seien dies nur knapp 2,6 % der Gesamtzahl der Orthopäden
und Hausärzte, wenn alle 200 Unterzeichner überhaupt in Baden-Württemberg zugelassen seien. Alle anderen Vertragsärzte könnten
Einweisungen in die Häuser der Antragstellerinnen vornehmen. Es bestehe daher kein realistischer Grund für die Annahme, die
Vorgehensweise der Antragsgegnerinnen sei geeignet, die Zahl der Patienten der Antragstellerinnen wesentlich und spürbar kurzfristig
zu verringern. Auch der Eintritt eines wesentlichen, nicht wiedergutzumachenden Schadens sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Der Hinweis auf einen allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Erfahrungssatz genüge hierfür nicht.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 18.12.2013 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am 13.01.2014 Beschwerde
eingelegt.
Sie machen geltend, es fehle entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe nicht an einem Anordnungsgrund. Nach dem
Urteil des BSG vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R - seien wettbewerbsrechtliche Grundsätze auf ein wettbewerbsrelevantes Streitverhältnis zwischen Leistungserbringern in der
gesetzlichen Krankenversicherung heranzuziehen. Dem folgend wäre mit der Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Anordnungsgrund ohne weiteres gegeben. Ein solcher Anordnungsgrund folge unabhängig von der Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher
Grundsätze aber auch daraus, dass die einstweilige Anordnung hier erforderlich sei, um einen bis zur Hauptsacheentscheidung
zu befürchtenden, nur schwer rückgängig zu machenden Schaden abzuwenden. Das Sozialgericht verkenne insoweit, dass aufgrund
der streitgegenständlichen Rahmenvereinbarungen und den darin ausgewiesenen nicht leistungsproportionalen Vergütungen ein
Zusammenspiel zwischen Kliniken und einweisenden Vertragsärzten entstehe, und zwar dergestalt, dass ein von Seiten der Klinik
vermehrt beauftragter Vertragsarzt mit vermehrten stationären Einweisung in die Klinik reagiere und diese ihrerseits auf ein
entsprechendes Einweisungsverhalten mit vermehrten Anforderungen im Sinne von §
115a Absatz ein S. 2
SGB V "belohnend" reagiere. Für Wettbewerbsverbote sei deren schnelle Auswirkung auf den betroffenen "Markt" geradezu typisch.
Die Antragsgegnerinnen beabsichtigten ein äußerst "großflächiges" Vorgehen und hätten nach zwei von sechs geplanten Informationsveranstaltungen
bereits ca. 200 unterzeichnete Rahmenvereinbarungen erzielt. Dies spreche für die wettbewerbsrechtliche Relevanz ihres Vorhabens.
Die Inbezugnahme des Sozialgerichts zu der Zahl der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Orthopäden und Hausärzte
in ganz Baden-Württemberg sei deshalb verfehlt, weil die Antragstellerinnen jeweils nur über einen deutlich kleineren Einzugsbereich
verfügten, der sich auf den zuständigen Landkreis und die unmittelbar angrenzenden Land- und Stadtkreise beschränke. Darüber
hinaus erfolgten die Einweisungen nicht von allen Vertragsärzten im Einzugsbereich in gleichmäßigem Umfang, sondern von einer
eher kleinen Anzahl von Praxen in vergleichsweise hoher Patientenzahl. So kämen etwa zwei Drittel der Patienten der Klinik
für Orthopädie und Unfallchirurgie in C. aus 25 Praxen. Bei dieser Struktur des vertragsärztlichen Einweiserkreises wirke
sich der Wegfall einzelner Einweisungspraxen in erheblichem Umfang aus. Unter dem Aspekt der Dringlichkeit bei Geltendmachung
eines Wettbewerbsverstoßes sei daher maßgeblich, dass aufgrund des Vorgehens der Antragsgegnerinnen die aktuelle Gefahr eines
Patientenverlustes in Folge eines geänderten Zuweisungsverhaltens im Einzugsbereich der orthopädisch-unfallchirurgischen Kliniken
der Antragstellerinnen bestehe. Da die in Rede stehenden endoprothetischen Eingriffe typischerweise zeitnah erfolgen müssten,
sei ein Ausgleich der mit dem Rückgang der Patientenzahlen verbundenen Schäden nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht
mehr möglich. Es seien erhebliche Beeinträchtigungen für die gesamte Infrastruktur einer Klinik einschließlich ihrer personellen
und apparativen Ausstattung zu befürchten bis hin zur Gefahr der Klinikschließung. Auch die Nachweisschwierigkeiten bei der
Geltendmachung eines finanziellen Schadens wegen Wettbewerbsverstößen, denen sich die Antragstellerinnen ausgesetzt sähen,
begründeten die Eilbedürftigkeit.
Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs verweisen die Antragstellerinnen erneut darauf, dass Gegenstand der Beauftragungen aufgrund
der Rahmenvereinbarungen ganz überwiegend Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung seien. Ein Entgelt dafür könne von
der Kassenärztlichen Vereinigung beansprucht werden, so dass die Pauschalvergütung aufgrund der Rahmenvereinbarungen unabhängig
von ihrer Höhe eine unerlaubte Zuweisungsprovision im Sinne von §
73 Abs.
7 SGB V darstelle. Im Übrigen seien die vorgesehenen Pauschalen für ein Kooperationsmodell zwischen Arzt und Krankenhaus unangemessen
hoch bzw. für Leistungen vorgesehen, für die es an einem Vergütungsanspruch gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung fehle.
Die Antragstellerinnen beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.12.2013 aufzuheben und
im Wege der einstweiligen Anordnung - wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung jeweils bei Meidung eines
für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,
a)
es den Antragsgegnerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 zu untersagen mit Vertragsärzten vertragliche Vereinbarungen über deren Beauftragung
zur Erbringung vor- oder nachstationärer Leistungen für die A. Klinik sowie die A. Sportklinik mit Sitz jeweils in Pf., R.,
abzuschließen oder diesen entsprechende Vertragsangebote zu unterbreiten, wenn dies geschieht,
aa)
entsprechend dem aus der dem Schreiben der Antragsgegnerin Ziff. 3 vom 16.10.2013 der Überschrift "A. Kooperationsmodell für
mehr Qualität" beigefügten Rahmenvereinbarung zur Erbringung vor- und nachstationärer Leistungen gemäß §
115a Abs.
1 Satz 2
SGB V unter §
1 Abs.
2 und Abs.
3 sich ergebenden Umfang und der dort aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sich ergebenden Vergütung,
bb)
entsprechend dem aus der dem Schreiben der Antragsgegnerin Ziff. 3 vom 16.10.2013 mit der Überschrift "A. Kooperationsmodell
für mehr Qualität" beigefügten Rahmenvereinbarung zur Erbringung nachstationärer Leistungen gemäß §
115a Abs.
1 Satz 2
SGB V unter §
1 Abs.
2 sich ergebenden Umfang und der dort aus § 4 Abs. 1 sich ergebenden Vergütung,
cc)
entsprechend dem aus der dem Schreiben der Antragsgegnerinnen Ziff. 1 und Ziff. 3 vom 30.10.2013 mit der Überschrift "A. Kooperationsmodell
für mehr Qualität" beigefügten Rahmenvereinbarung zur Erbringung vor- und nachstationärer Leistungen gemäß §
115a Abs.
1 Satz 2
SGB V unter §
1 Abs.
2 und Abs.
3 sich ergebenden Umfang und der dort aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sich ergebenden Vergütung,
b)
es der Antragsgegnerin Ziff. 3 zu untersagen, die Antragsgegnerinnen Ziff. 1 oder Ziff. 2 bei Handlungen gemäß vorstehend
Buchst, a) zu unterstützen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie lassen entgegnen, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Dieser könne nicht aus § 12 UWG hergeleitet werden, da diese Regelung im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finde. Die Antragstellerinnen beriefen
sich zu Unrecht auf das Urteil des BSG vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R -. Dieses behandele ausschließlich die Frage der Anwendung materiellen Wettbewerbsrechts, nicht aber Fragen des Prozessrechts.
Maßgeblich sei daher die obergerichtliche Rechtsprechung der Landessozialgerichte Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg
(L 11 B 6/08 KR ER und L 11 KR 3727/09 ER-B), die eine Anwendung des § 12 UWG im sozialgerichtlichen Verfahren abgelehnt und auf die spezialgesetzlichen Regelungen des
SGG abgestellt hätten. Die Antragstellerinnen hätten auch im Übrigen keinen Anordnungsgrund substantiiert dargelegt. Der Hinweis
auf die wettbewerbstypisch schnellen Auswirkungen auf den betroffenen Markt stelle lediglich den Versuch dar, die wettbewerbsrechtliche
Vermutung des § 12 UWG auf Umwegen zur Anwendung zu bringen. Die Antragstellerinnen hätten die Gefahr eines relevanten Patientenrückgangs nicht
hinreichend konkret dargetan. Weder seien die Entwicklung der Einweisungszahlen noch Veränderungen bei den Top-Einweisern
beschrieben worden. Es fehle an konkreten Zahlen, so dass von einer Kausalität durch das Vorgehen der Antragsgegnerinnen nicht
ausgegangen werden könne. Unwiederbringliche schwerwiegende Verluste bei Abwarten der Hauptsache seien auch nicht dadurch
begründet, dass ein erfolgreich bei den Antragsgegnerinnen operierter Patient nicht einer zweiten Operation durch die Antragstellerinnen
bedürfe. Diese könnten nach einem etwaigen erfolgreichen Hauptsacheverfahren die Beziehung zu zwischenzeitlich verlorenen
Einweisern ohne weiteres wieder aufnehmen. Die Gefahr einer Klinikschließung sei schon deshalb nicht gegeben, weil zum Behandlungsspektrum
der Kliniken der Antragstellerinnen in großer Zahl auch andere Operationen gehörten (z.B. Schrittmacher- und Defibrillatoren-Eingriffe,
endokrine Chirurgie, Magen-Darm-Chirurgie), die in den Kliniken der Antragsgegnerinnen nicht durchgeführt würden.
Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch, da die Antragsgegnerinnen mit dem Abschluss der Kooperationsverträge keine Steuerung
des Zuweiserverhaltens und keine Steigerung der Einweisungen beabsichtigen. Die Klinken der Antragsgegnerinnen seien ausgelastet
und es bestünden Wartezeiten. Gemessen an der bundesweiten durchschnittlichen Verweildauer bei orthopädisch/unfallchirurgischen
Eingriffen (2013: 7,3 Tage) und dem durchschnittlichen Auslastungsgrad von 76,9 % (2013) müsste bei einer Zahl von 50 Planbetten
in der Klinik der Antragsgegnerin zu 1) eine stationäre Fallzahl von 1.916 behandelt werden. Tatsächlich seien dort aber im
Jahr 2013 5.190 stationäre Fälle behandelt worden. Dies beruhe auf einer Ablaufoptimierung und einer Kürzung der Verweildauer
auf drei Tage sowie der optimalen Auslastung der Kapazitäten. Um bei derart hoher Auslastung eine gleichbleibende Qualität
zu gewährleisten, seien große Anstrengungen erforderlich. Zu diesem Zwecke hätten die Antragsgegnerinnen 1) und 2) ein sogenanntes
Endoprothesenregister auf eigene Kosten eingerichtet. Dieses erfordere zusätzliche Untersuchungen prästationär sowie zweimal
nachstätionär (A.-Vertrag OT), welche unbedingt durch Ärzte durchzuführen seien. Da Ärzte und Kapazitäten bei A. knapp seien, haben man sich zu einer
Delegation über die Kooperationsmodelle entschieden, die auch politisch gewünscht seien. Die Antragsgegnerinnen gaben an,
im Modell OT seien zum 03.02.2014 42 Ärzte eingeschrieben, 70% davon auch im Modell OS. Am Modell AI nähmen 279 Ärzte teil.
Die KV habe die niedergelassenen Ärzte zur Teilnahme an derartigen Kooperationsmodellen aufgefordert (Schreiben vom 07.03.2013).
In den Informationsveranstaltungen sei stets auf die freie Arzt- und Krankenhauswahl der Patienten sowie auf die gesetzlichen
Pflichten des Arztes bei der Krankenhausempfehlung hingewiesen worden. Bis zum 03.02.2014 seien erst 27 Auszahlungen von Pauschalen
gebucht worden. Ein steuernder Effekt der Kooperationen sei auch deshalb nicht anzunehmen, weil erst nach der Einweisung vom
Krankenhausarzt in seiner medizinischen Verantwortung entschieden werde, ob eine Beauftragung mit der Durchführung vor- und
nachstationärer Leistungen im Einzelfall erfolge.
Es liege auch kein Verstoß gegen §
73 Abs.
7 SGB V vor. Die in den Rahmenverträgen vorgesehenen Vergütungspauschalen seien nicht überhöht. Für diese Vergütungen gebe es keine
rechtlich verbindliche Abrechnungsgrundlage, da die GOÄ für stationäre Leistungen nicht greife und der EBM für Kooperationen der vorliegenden Art nicht einschlägig sei, obwohl auch
er den Wert der ärztlichen Leistung bemesse. Die Leistungserbringer seien daher gehalten, eine für die Kooperation passende
Abrechnungsgrundlage zu finden und Honorarhöhen zu bestimmen. Die Antragsgegnerinnen lassen hierzu auf einen Vertrag der Mediverbund
GmbH zur integrierten Versorgung nach §§ 140a ff
SGB V verweisen, der die optimierte Versorgung von Patienten mit der Indikation "Endoprothetischer Ersatz von großen Gelenken"
betreffe. Darin seien für vergleichbare prä- und nachstationäre Leistungen (§ 5 des Integrationsversorgungsvertrages) Komplexvergütungen
in gleicher Höhe vorgesehen (§ 10b des Integrationsversorgungsvertrages i.V.m. Anlage 6). Von einer überhöhten Vergütung durch
die Rahmenvereinbarungen der Antragsgegnerinnen könne daher nicht die Rede sein.
Im Übrigen wiederholen die Antragsgegnerinnen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, wonach ein Verstoß gegen
§
115a Abs.
1 Satz 2
SGB V - Vorrang der vertragsärztlichen Versorgung vor Krankenhausbehandlung - nicht gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist gem. §§
172 ff
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft, insbesondere nicht nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ausgeschlossen, und auch sonst zulässig.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist im angegriffenen Beschluss vom Sozialgericht festgestellt worden. Diese Entscheidung
ist für den Senat nach §
17a Abs.
5 Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) bindend (vgl. auch BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R - und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09 - jeweils in [...]), so dass den Einwendungen der Antragsgegnerinnen bezüglich der Eröffnung des Rechtswegs für das Verfahren
gegen die Antragsgegnerin zu 2) als Privatklink nicht weiter nachzugehen ist.
Die Beschwerde ist auch ganz überwiegend - aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang - begründet. Das Sozialgericht hätte den
Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) nicht versagen dürfen.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich hier nach §
86b Abs.
2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des §
86b Abs.
1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung).
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung
soll die Rechtsstellung des Antragstellers vorläufig gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie vorläufig erweitert werden.
Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 ZPO). Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren
geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass
einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit
ergibt.
Bei Auslegung und Anwendung des §
86b Abs.
2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art.
19 Abs.
4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich
in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung
bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des
Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen
in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine
vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende
Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiliger Anordnung ist gleichwohl
möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art.
19 Abs.
4 GG geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-
VwGO §
123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke,
VwGO 14. Aufl. §
123 Rdnr. 13 ff. m.N. zur Rechtsprechung).
Nach diesen Maßstäben war hier der Erlass einer Untersagungsverfügung gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2 ) im Wege
der einstweiligen Anordnung geboten. Den Antragstellerinnen steht sowohl ein Anordnungsanspruch (1.) als auch ein Anordnungsgrund
(2.) für die beantragte Untersagungsverfügung zu.
1.
Der Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen beruht auf §§ 3, 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. §§
73 Abs.
7,
115a SGB V. Die Anwendung allgemeiner wettbewerbsrechtlicher Grundsätze auch auf das Verhältnis zwischen Leistungserbringern untereinander
ist allgemein anerkannt und vom BSG ausdrücklich im Urteil vom 23.03.2011 (B 6 KA 11/10 R, a.a.O.) bestätigt worden. §
73 Abs.
7 SGB V verbietet die Vereinbarung von Zuweiservergütungen für Vertragsärzte und dient damit dem Schutz konkurrierender Leistungsanbieter.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG dar, die zu einem Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG führt.
Die von den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) angebotenen Rahmenvereinbarungen mit niedergelassenen Vertragsärzten enthalten
nach Auffassung des Senats unzulässige Zuweiservergütungen und verstoßen damit gegen §
73 Abs.
7 SGB V mit der Folge, dass den Antragstellerinnen ein Unterlassungsanspruch auf Abschluss derartiger Verträge mit niedergelassenen
Vertragsärzten zusteht.
a.)
Der A.-Vertrag OT enthält in § 4 eine Vergütungsregelung für Leistungen, die entgegen der vertraglichen Bezeichnung keine
vor- und nachstationären Leistungen i.S.v. § 115a Abs. 1 S.1 Ziff. 1 und 2 darstellen. Vorstationäre Behandlungen nach dieser
gesetzlichen Regelung sind Leistungen zur Abklärung der Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder
zu deren Vorbereitung. Nachstationäre Behandlungen sind diejenigen Behandlungsmaßnahmen, die im Anschluss an eine vollstationäre
Krankenhausbehandlung vorgenommen werden, um den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen. Derartige Leistungen kann
das Krankenhaus nach §
115a Abs.
1 Satz 1
SGB V entweder selbst als ambulante Leistung erbringen, oder nach Satz 2 dieser Regelung durch beauftragte niedergelassene Vertragsärzte
erbringen lassen.
Bei den in § 1 des A.-Vertrages OT genannten Leistungen handelt es sich aber ersichtlich nicht um vor- und nachstationäre
Leistungen i.S.v. §
115a SGB V. §
1 Abs.
2 des Vertrages definiert als vorstationäre Leistungen im Modell OT die Einweisung des Patienten mit begründeter Stellungnahme,
ausführlicher Arztbericht (inkl. Anamnese, Befund, Diagnose), Ausfüllen des präoperativen Endoprothesenregisterbogens gemeinsam
mit dem Patienten, Übermittlung des Endoprothesenregisterbogens an die betreffende Klinik und die Bereitstellung der für den
Eingriff erforderlichen Röntgenbilder an die betreffende Klinik. Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages sind als nachstationäre Leistungen
im Sinne des Vertrages genannt die Nachsorge des Patienten (nach ca. 6-8 Wochen sowie nach ca. 1 Jahr) inkl. Röntgenkontrolle,
Ausfüllen des postoperativen Endoprothesenregisterbogens gemeinsam mit dem Patienten in den vom behandelnden Klinikarzt vorgegebenen
Zeiträumen (nach ca. 6-8 Wochen sowie nach ca. 1 Jahr) sowie die Übermittlung des Endoprothesenregisterbogens an die jeweilige
Klinik.
aa.)
Die in §
1 Abs.
2 vertraglich vorgesehenen Leistungen sind keine vorstationären Leistungen nach §
115a SGB V, sondern - mit Ausnahme des Ausfüllens und Übermittelns des Endoprotheseregisterbogens - Leistungen der vertragsärztlichen
Versorgung, die als solche vom Vertragsarzt zu leisten und von der Kassenärztlichen Vereinigung als Vertragsarztleistungen
zu vergüten sind. Eine zusätzliche Vergütung als Auftragsleistungen nach §
115a Abs.
1 Satz 2
SGB V ist daneben nicht zulässig. Das BSG hat im Urteil vom 17.09.2013 (B 1 KR 21/12 R, in [...]) grundlegende Kriterien für die Abgrenzung zwischen vor- und nachstationären Krankenhausleistungen nach §
115 a Abs.
1 SGB V von den Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung aufgestellt und dabei den Vorrang vertragsärztlicher Versorgung herausgestellt.
Vor- und nachstationäre Leistungen sind danach nur in engem Zusammenhang mit vollstationärer Behandlung zulässig ([...] RdNr.
22). Das Krankenhaus hat die Erforderlichkeit vorstationärer Leistungen zu prüfen, kann dabei aber auf die Unterstützung des
Vertragsarztes zurückgreifen. So setzt die Verordnung von Krankenhausbehandlung eine Begründung des Vertragsarztes für die
Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung voraus, wie das BSG mehrfach betont ([...] RdNr. 11 und 20), und der Vertragsarzt ist verpflichtet, zur Unterstützung der Diagnostik und Therapie
und zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen und der Verkürzung der Verweildauer im Krankenhaus seiner Verordnung die für die
Indikation der stationären Behandlung des Patienten bedeutsamen Unterlagen hinsichtlich Anamnese, Diagnostik und ambulanter
Therapie beizufügen, soweit sie ihm vorliegen (BSG a.a O., RdNr. 25 unter Bezugnahme auf § 6 der Krankenhausbehandlungs-Richtlinien). Die in § 1 Abs. 2 des A.-Vertrages OT beschriebenen Leistungen des Vertragsarztes,
der Einweisung eine begründete Stellungnahme und einen ausführlichen Arztbericht sowie die für den Eingriff erforderlichen
Röntgenbilder beizufügen sind danach Leistungen, die dem Vertragsarzt bereits im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
obliegen und von ihm ohnehin im Zusammenhang mit einer Verordnung von stationärer Krankenhausbehandlung zu erbringen sind.
Das BSG (a.a.O.) hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Krankenhaus die Durchführung derartiger Leistungen als vorstationäre
Leistungen ablehnen kann, wenn der Vertragsarzt seiner Pflicht zur Vorlage entsprechender Befundunterlagen nicht nachgekommen
ist, und den Versicherten hierzu auf den Vertragsarzt verweisen kann. Um vorstationäre Leistungen, die nach §
115a Abs.
1 Satz 2
SGB V vom Krankenhaus bei einem niedergelassenen Arzt in Auftrag gegeben werden können, handelt es sich damit eindeutig nicht.
Die hierfür in §
4 Abs.
1 SGB V des A.-Vertrages OT vorgesehene Pauschalvergütung von 85 € bzw. 100 € ist schon aus diesem Grunde nicht zulässig und stellt
eine gegen §
73 Abs.
7 SGB V verstoßende Zuweiservergütung dar.
bb.)
Die in § 1 Abs. 3 genannten nachstationären Leistungen (Nachsorge des Patienten inkl. Röntgenkontrolle) können schon deshalb
nicht als nachstationäre Leistungen i.S.v. §
115a Abs.
1 Satz Nr.
2 SGB V qualifiziert werden, da sie außerhalb der Frist des §
115a Abs.
2 Satz 2
SGB V vorgenommen werden sollen, der für nachstationäre Leistungen grundsätzlich einen zeitlichen Rahmen von 14 Tagen nach dem
Ende der stationären Krankenhausbehandlung einräumt. Die im A.-Vertrag OT vorgesehenen Nachsorgeleistungen sollen erst nach
ca. 6-8 Wochen bzw. nach ca. einem Jahr erbracht werden. Sie können schon deshalb nicht Gegenstand einer Beauftragung im Sinne
von §
115a Abs.
1 Satz 2
SGB V sein, so dass auch eine Vergütung hierfür (§
4 Abs. 2 A.-Vertrag OT) von Seiten der Klinken nicht erfolgen kann, ohne zu einer Doppelvergütung neben der Vergütung für die
vertragsärztliche Versorgung zu führen. Auch die in § 4 Abs. 2 des Vertrages vorgesehenen Pauschalen sind daher nicht zulässig
und verstoßen gegen das Verbot der Zuweiservergütung in §
73 Abs.
7 SGB V.
cc.)
Die in § 4 Abs. 1 und 2 des A.-Vertrages OT vorgesehenen Vergütungen entfallen allerdings auch auf das als vorstationäre Leistung
(§ 1 Abs. 2 des Vertrages) definierte Ausfüllen und Übermitteln eines Endoprothesenregisterfragebogens sowie auf die postoperativen
Erhebungen durch Ausfüllen und Übermitteln weiterer Endoprothesenregisterfragebögen nach 6 bis 8 Wochen und nach einem Jahr
als nachstationäre Leistungen (§ 1 Abs. 3 des Vertrages). Das Ausfüllen von Endoprotheseregisterfragebögen gehört weder zu
den Pflichten des Vertragsarztes im Rahmen seines Versorgungsauftrags, noch stellt diese Tätigkeit eine vor- bzw. nachstationäre
Leistung i.S.v. §
115a Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Nr.
2 SGB V dar. Diese Tätigkeit dient weder zur Vorbereitung oder Abklärung der Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhaushausbehandlung
noch zur Sicherung des Behandlungserfolges oder zu dessen Festigung. Derartige Erhebungen stellen schon überhaupt keine Behandlungsmaßnahmen
dar, sondern dienen allein der statistischen Erfassung der endoprothetischen Behandlungsmaßnahmen und letztlich Zwecken der
Qualitätssicherung. Damit erfolgen sie aber in allererster Linie im Interesse der Antragsgegnerinnen an der Aufrechterhaltung
und am Ausbau ihrer Konkurrenzfähigkeit und unterfallen damit deren eigener Verantwortung, so dass entsprechende Erhebungen
auch von den Antragsgegnerinnen zu finanzieren sind. Sie stellen keine Leistungen der Krankenhausbehandlung geschweige denn
der vertragsärztlichen Versorgung dar.
Die Antragsgegnerinnen haben im Rahmen der Antragserwiderung auch selbst eingeräumt, dass diese Erhebungen nichts mit §
115a SGB V zu tun haben. Unklar bleibt indes, zu welchem Zweck die Erhebungen überhaupt vorgenommen werden sollen. Der Vortrag der Antragsgegnerinnen
zu diesem Punkt ist nämlich erheblich divergierend. So haben sie zunächst vor dem Sozialgericht geltend gemacht, sie seien
in das Zertifizierungsverfahren EndoCert eingebunden. Dabei handelt es sich um ein Zertifizierungsverfahren zur Sicherung
der Versorgungsqualität mit verpflichtender Teilnahme am bundesweiten Endoprothesenregister (www.endocert.de; www.eprd.de).
Die jeweiligen Erhebungen sind von den die Zertifizierung anstrebenden Einrichtungen vorzunehmen, wobei die Datenübermittlung
an das Endoprothesenregister nur einen geringen zeitlichen Aufwand erfordert, da überwiegend Routinedaten benötigt werden,
die von den Kliniken ohnehin erhoben werden (vgl. www.eprd.de: "Wenig Aufwand, großer Nutzen"). Die Antragsgegnerinnen haben
abweichend von ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren im Beschwerdeverfahren hingegen vorgetragen, ein Endoprothesenregister
auf eigene Kosten eingerichtet zu haben und dafür die entsprechenden Erhebungen zu benötigen. Von der Teilnahme am EndoCert-Verfahren
war nicht mehr die Rede. Aufgrund knapper ärztlicher Resourcen an den Kliniken der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) habe man
sich für eine Delegation im Rahmen von Kooperationsmodellen entschieden, die auch politisch gewünscht seien. Der Annahme vermag
sich der Senats nicht anzuschließen. Soweit Kooperationsmodelle für eine Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen
Ärzten gewünscht und unterstützt werden, gilt dies ausschließlich für die gesetzlich vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit,
die etwa §
115a Abs.
1 Satz 2
SGB V eröffnet, nicht aber für im Interesse der Kliniken liegende Maßnahmen zur Steigerung ihrer Konkurrenzfähigkeit. Zwar mag
es den Antragsgegnerinnen durchaus möglich sein, für die zu ihrer Qualitätssicherung erforderlichen Maßnahmen auch auf die
Mitarbeit niedergelassener Ärzte zurückzugreifen und eine solche Mitarbeit dann auch privatrechtlich zu vergüten. Sofern dies
wie hier aber unter dem Etikett einer Kooperation über vor- und nachstationäre Leistungen nach §
115 a Abs.
1 SGB V erfolgt, sind die dazu getroffenen Rahmenvereinbarungen jedoch in erheblicher Weise irreführend. Die dafür in § 4 Abs. 1
und 2 des A.-Vertrages OT vorgesehenen Vergütungspauschalen (von immerhin 100 € für jede der postoperativen Erhebungen) erwecken
bereits aufgrund dieser irreführenden Gestaltung den Anschein der Verschleierung einer unzulässigen Zuweiservergütung nach
§
73 Abs.
7 SGB V.
b.)
Der A.-Vertrag OS enthält in § 4 Abs. 1 eine Pauschalvergütung in Höhe von 60 € für nachstationäre Leistungen (Komplexgebühr).
Diese beinhalten nach § 1 Abs. 2 die Wundkontrolle, Verbandwechsel und Fadenzug (innerhalb von zwei Wochen). Nach Auffassung
des Senats handelt es sich hierbei nicht um Krankenhausleistungen zur Sicherung und Festigung des Behandlungserfolgs i.S.v.
§
115a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB V, die als ambulante Leistung vom Krankenhaus erbracht werden dürfen, sondern vielmehr um Leistungen der vertragsärztlichen
Versorgung, die als typische Nachsorgeleistungen vom niedergelassenen Vertragsarzt zu erbringen und von der KV zu vergüten
sind. Das BSG hat auch für den Bereich der nachstationären Behandlungen entschieden, dass eine solche nicht erforderlich ist, wenn vertragsärztliche
Versorgung ausreicht (Urteil vom 17.09.2013 - B 1 KR 51/12 R -, in [...]). Nach dem Regelungssystem des §
115a SGB V ist vor- und nachstationäre Behandlung nicht kostengünstig vertragsärztlich sicherzustellen, sondern aufwändiger durch zugelassene
Krankenhäuser. Die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung erfolgt deshalb auch nicht aus der vertragsärztlichen
Versorgung. Nach Auffassung des BSG ist mit diesem Regelungssystem ein Vorrang vertragsärztlicher vor stationärer Versorgung angelegt, der im Kern letztlich
im Wirtschaftlichkeitsgebot wurzelt (a.a.O [...]RdNr. 21). Nachstationäre (Krankenhaus-)Behandlung ist also nur dann zulässig,
wenn sie als solche erforderlich ist, vertragsärztliche Versorgung mithin nicht ausreicht. Maßgeblich kommt es bei der Zuordnung
ambulanter Leistungen zur nachstationären Versorgung darauf an, ob diese Leistungen nach Art und Schwere der Erkrankung die
medizinische Versorgung des Versicherten in einem Krankenhaus erfordern, insbesondere unter der Verantwortung eines im Krankenhaus
tätigen Arztes erbracht werden müssen und eine ansonsten notwendige stationäre Leistung ersetzen oder überflüssig machen (BSG, a.a.O. [...]RdNr. 23). All diese Anforderungen erfüllen die im A.-Vertrag OS vorgesehenen Leistungen nicht. Weder die Wundkontrolle
noch der Verbandswechsel und der Fadenzug sind in der Verantwortung eines Krankenhausarztes zu erbringen und erfordern keine
Krankenhausbehandlung. Es handelt sich um typische Nachsorgebehandlungen, die von niedergelassenen Vertragsärzten erbracht
werden können und auch üblicherweise von diesen durchgeführt werden. Auch diese Leistungen gehören zum Leistungsspektrum der
vertragsärztlichen Versorgung, so dass die von den Antragsgegnerinnen stattdessen vorgenommene Zuordnung zum Bereich nachstationärer
Behandlung zu Doppelzahlungen führt, die durch das Regelungssystem des §
115a SGB V gerade vermieden werden sollen (hierzu ebenfalls BSG, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund unterfällt auch die im A.-Vertrag OS vorgesehene Vergütung dem Verbot der Zuweiservergütung
nach §
73 Abs.
7 SGB V.
Zudem wäre die in § 4 des Vertrages vorgesehene Vergütung als überhöht zu beanstanden. Zwar existieren für Auftragsleistungen
nach §
115a Abs.
1 Satz 2
SGB V keine rechtsverbindlichen Abrechnungsvorschriften. Dennoch sind die Partner eines entsprechenden Auftragsverhältnisses in
der Bestimmung der Vergütung nicht völlig frei. Die Leistungserbringer haben sich gerade deshalb an einen angemessenen Vergütungsrahmen
zu halten, um der sich aufdrängenden Annahme einer unzulässigen Zuweiservergütung nach §
73 Abs.
3 SGB V zu entgehen. Wundkontrolle, Verbandwechsel und Fadenzug stellen wenig aufwändige ärztliche Leistungen dar, die in ihrer Wertigkeit
dem kleinchirurgischer Eingriff I und/oder der primären Wundversorgung nach EBM 02300 vergleichbar sein dürften, wofür nach
der EURO-Gebührenordnung ein Betrag von 5,61 € vorgesehen ist. Die dafür im A.-Vertrag OS vorgesehene Pauschalgebühr von 60
€ erscheint demgegenüber deutlich überhöht und stellt auch deshalb eine unzulässige Zuweiservergütung i.S.v. §
73 Abs.
7 SGB V dar.
c.)
Der A.-Vertrag AI enthält in § 4 Abs. 2 ebenfalls eine Vergütung (Komplexgebühr) in Höhe von 60 € für nachstationäre Leistungen,
die in § 1 Abs. 3 des Vertrages in gleicher Weise definiert sind wie im A.-Vertrag OS (Wundkontrolle, Verbandwechsel, Fadenzug
innerhalb von zwei Wochen). Insoweit gilt nichts anderes als unter b.) für den A.-Vertrag OS ausgeführt. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung für das Kooperationsmodell AI ist schon aus diesem
Grund nicht zulässig.
Auch die in § 4 Abs. 1 des A.-Vertrages AI geregelten Pauschalvergütungen für vorstationäre Leistungen nach § 1 Abs. 2 des
Vertrages sind unzulässig, ohne dass insoweit abschließend zu klären ist, ob die in § 1 Abs. 2 des Vertrages beschriebenen
vorstationären Leistungen einer präoperativen Abklärung der Narkosefähigkeit (ggbf. einschließlich Labor und EKG) möglicherweise
Leistungen i.S.v. §
115 a SGB V zur Vorbereitung vollstationärer Behandlung darstellen. Denn die hierfür vorgesehene Pauschale wird jedenfalls auch - wie
im Falle des A.-Vertrages OT - für die Begründung der Einweisung und den ausführlichen Arztbericht bezahlt, ohne dass insoweit
eine Differenzierung bzw. Abgrenzung der Vergütung zwischen den Leistungskomplexen möglich ist. Die Begründung der Einweisung
sowie die Erstellung eines ausführlichen Arztberichts unterfallen aber - wie unter a.) aa.) ausgeführt - der vertragsärztlichen
Versorgung und dürfen deshalb nicht neben der vertragsärztlichen Vergütung zusätzlich als Auftragsleistung abgegolten werden.
d.)
Alle Vertragsmodelle der Antragsgegnerinnen erstrecken sich daher auf Leistungen, die dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung
unterfallen und schon deshalb nicht Gegenstand von Beauftragungen nach §
115a Abs.
1 Satz 2
SGB V sein können. Vor diesem Hintergrund kommt der Argumentation des Sozialgerichts, die Verträge würden keinen Einfluss auf das
Einweiserverhalten nehmen, weil die Entscheidung über die Beauftragung des Vertragsarztes mit der Durchführung der genannten
Leistungen beim Krankenhausarzt liege und der Vertragsarzt aus dem Rahmenvertrag keine gesicherte Aussicht auf eine solche
Übertragung habe, keine Bedeutung zu. Da es sich bei den rahmenvertraglich vereinbarten Leistungen um Behandlungsleistungen
handelt, zu denen der Vertragsarzt bereits im Rahmen seiner vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet ist, dient der Abschluss
der Kooperationsverträge ganz offenbar allein dem Zweck, hierfür eine zusätzliche Vergütung zu erhalten. Bezeichnenderweise
enthält keiner der Verträge Regelungen darüber, in welcher Weise die Beauftragung im Einzelfall erfolgen soll. Insbesondere
bei den vorstationären Leistungen macht eine Einzelbeauftragung auch keinen Sinn, denn der Versicherte ist mit der vollständigen
Verordnung der stationären Krankenhausbehandlung in die Klinik zu schicken, eine nachträgliche Anforderung durch die Antragsgegnerinnen
führte zu einem erheblichen Reibungsverlust, der nicht im Interesse der auf größtmögliche Effizienz ausgerichteten Tätigkeit
der Kliniken der Antragsgegnerinnen liegt. Auch einer gesonderten Einzel-Beauftragung mit der Durchführung der Nachbehandlung
in Form von Wundkontrolle und Fadenzug bedarf es in der Regel nicht, da es sich - wie ausgeführt - gerade um typische Nachsorgeleistungen
des niedergelassenen Arztes handelt. Ohne eine erkennbare Notwendigkeit der jeweiligen Einzelbeauftragungen sind die Rahmenverträge
stattdessen auf eine Bindung des niedergelassenen Vertragsarztes an die Kliniken der Antragsgegnerinnen als Kooperationspartner
ausgerichtet. Dafür sprechen etwa auch die Regelungen über die Vertretung und Verhinderung des Vertragsarztes jeweils in §
6 der Rahmenverträge, die den Vertragsarzt u.a. verpflichten, dem Leitenden Arzt der Kliniken Zeiten seiner Verhinderung ohne
Vertretung mitzuteilen. Dies spricht für eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern, die aus Sicht
des Vertragsarztes nur dann Sinn machen kann, wenn er auch die vorgesehenen Vergütungspauschalen für die jeweils den Kliniken
zugeführten Patienten erhält.
2.)
Ausgehend von der Feststellung der Vereinbarung unzulässiger Einweiservergütungen durch die von den Antragsgegnerinnen angebotenen
Rahmenverträge steht den Antragstellerinnen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerinnen zu 1)
und 2) zu. Der Unterlassungsanspruch besteht insbesondere auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) ungeachtet ihrer Rechtstellung
als einer nicht am öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag teilnehmenden Privatklinik. Sie tritt in allen drei Rahmenvereinbarungen
nach §
115a SGB V als eine der vertragsschließenden Kliniken und damit als Vertragspartner auf. Die Antragsgegnerin zu 2) nimmt die Möglichkeit
einer Beauftragung nach §
115a SGB V auch für sich in Anspruch und begibt sich damit in den Bereich der öffentlich-rechtlichen Versorgung zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung. Ob sie als Privatklinik dazu überhaupt berechtigt ist, kann dahinstehen, da die Verträge schon wegen
Verstoßes gegen §§ 115a und 73 Abs. 7
SGB V nicht zulässig sind. Im Übrigen ist nach der Gestaltung der Verträge eine Trennung zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1)
und zu 2) nicht möglich, so dass die Untersagung schon deshalb auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) zu erfolgen hat.
3.)
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts besteht für die Untersagungsanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung auch
ein Anordnungsgrund. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 UWG anwendbar ist. Denn nach Auffassung des Senats entsteht den Antragstellerinnen ohne den Erlass der Untersagungsverfügung
ein schwerwiegender, nicht wiedergutzumachender Schaden, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt, da während
der Zeit bis zu einer endgültigen Klärung der streitigen Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren den Antragstellerinnen
Behandlungsverträge endgültig verloren gehen, was sie aufgrund des erkennbar rechtwidrigen Verhaltens der Antragsgegnerinnen
nicht hinzunehmen haben. Die Einlassung der Antragsgegnerinnen, dass bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren die Zuweiser
von den Antragstellerinnen ohne weiteres wieder zurückgewonnen werden könnten, hält der Senat nicht für überzeugend. Zudem
verhindert dies nicht, dass den Antragstellerinnen bis zu der endgültigen Klärung Patienten verloren gehen. Dabei kommt es
weder darauf an, ob die Kliniken der Antragstellerinnen in ihrer Existenz bedroht sind oder eine wirtschaftlich spürbare Einbuße
erleiden, so dass die vom Sozialgericht gewählte Relation zu der Zahl der Ärzte der betreffenden Fachgruppen in Baden-Württemberg
nicht maßgeblich ist. Es ist vielmehr den Antragsgegnerinnen zuzumuten, vorläufig, bis zu einer endgültigen Klärung der rechtlichen
Zulässigkeit der gewählten Kooperationsformen in einem Hauptsacheverfahren, auf den Abschluss derartiger Kooperationsverträge
zu verzichten, zumal die Antragsgegnerinnen selbst vorgetragen haben, dass in ihren Klinken Vollauslastung und Wartezeiten
für die stationären Behandlungen bestehen.
4.)
Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 3), der darauf gerichtet ist, dieser zu untersagen, die Antragsgegnerinnen zu 1) und
zu 2) beim Abschluss der Rahmenvereinbarungen zu unterstützen, geht damit ins Leere, so dass ihm nicht zu entsprechen war.
Der Untersagung einer solchen Unterstützungsleistung bedarf es nicht, wenn den Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) der Vertragsschluss
bereits untersagt ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
154 Abs.
1,
155 Abs.
1 Satz 3
VwGO. Das Unterliegen der Antragstellerinnen hinsichtlich des gegen die Antragsgegnerin zu 3) gestellten Antrags ist als geringfügiges
Unterliegen zu bewerten, das für die Kostenverteilung nicht in Gewicht fällt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat für jeden der drei Rahmenverträge von dem Regelstreitwert von 5.000 € ausgeht. Eine Reduzierung im Hinblick
auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in Anbetracht der Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten nicht
angezeigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).