LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2008 - 6 SB 4170/08
Übernahme der Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren
Bei Vorliegen eines einheitlichen Streitgegenstandes kann die vollständige Übernahme der Kosten eines gemäß §
109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gutachten habe zu keinem vollständigen
Klageerfolg geführt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart - S 22 SB 7421/06
KO-A- 28.06.2008