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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2021 - 7 AY 390/21 ER-B
Anspruch auf Bewilligung laufender Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anforderungen an einen Wechsel des örtlich zuständigen Leistungsträgers nach der Nichtbeachtung einer Wohnsitzauflage
Eine Wohnsitzauflage zwingt nicht bereits regelhaft zum ununterbrochenen Verbleib in dem durch die Auflage festgelegten Gebiet; der Ausländer kann es vielmehr ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen. Ein Wegfall der Leistungspflicht des nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG örtlich zuständigen Leistungsträgers tritt erst ein, wenn an einem anderen Ort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird.
Normenkette: ,
AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
AsylbLG § 10a Abs. 3 S. 1 und S. 4
,
AsylbLG § 11 Abs. 2 S. 1-2
,
SGB XII § 23 Abs. 5
,
SGB XII § 98 Abs. 1 S. 1
,
AufenthG § 61 Abs. 1d S. 4
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Heilbronn 19.01.2021 S 9 AY 112/21 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: