Gründe:
Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da nicht statthaft. Gem. §
172 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) können unter anderem Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zwar
erklärt §
60 Abs.
1 SGG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) die §§
41 bis
49 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) für entsprechend anwendbar, mithin auch §
46 ZPO, in dessen Abs.
2 gegen ablehnende Beschlüsse die sofortige Beschwerde vorgesehen ist. Da die genannten
ZPO-Regelungen ohnehin nur entsprechend anwendbar sind, geht §
172 Abs.
2 SGG dem §
46 Abs.
2 ZPO als speziellere Regelung vor (so ausdrücklich auch die Begründung des Gesetzentwurfes, vgl. BT-Drucks. 17/6764 S. 27).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).