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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2010 - 7 SO 2430/10 ER-B
Anspruch auf Sozialhilfe; Angemessenheit der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
1. Zu den angemessenen Aufwendungen i.S.v. § 32 Abs. 5 SGB XII für eine Kranken- und Pflegeversicherung gehört bei nicht gesetzlich versicherten Leistungsberechtigten auch in Fällen, in denen die Hilfebedürftigkeit unabhängig von der Höhe der zu zahlenden Beiträge besteht, der verminderte Beitrag im Basistarif i.S.v. § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG und nicht nur der - nochmals geringere - Kranken- und Pflege-versicherungsbeitrag, der für Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu tragen wäre; § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG ist zur Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit insoweit nicht heranzuziehen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2009 - L 7 SO 2453/09 ER-B).
2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG fehlt es in diesen Fällen nicht allein wegen des in § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG vorgesehenen Kündigungsverbotes bei der substitutiven Krankheitskostenversicherung und der in § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG bestimmten Notversorgungspflicht bei einem Ruhen der Leistungen wegen Prämienrückstands an dem erforderlichen Anordnungsgrund.
Entsteht Hilfebedürftigkeit nur durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, und liegt ein Fall des § 12 Abs. 1c S. 6 VAG nicht vor, so verbleibt es - unter Zugrundelegung des verminderten Beitrags nach § 12 Abs. 1c S. 4 VAG - bei der Verpflichtung der Sozialhilfeträgers zur Übernahme des zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit erforderlichen Betrags. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 32
,
SGB XII § 42 S. 1 Nr. 4
,
VAG § 12
,
VVG (2008) § 193
,
VVG (2008) § 206 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 23.04.2010 S 9 SO 1295/10 ER
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23. April 2010 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig in der Zeit vom 7. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010, längstens jedoch bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 9 SO 2180/10, im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei der Bestimmung des Bedarfs Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Antragstellerin zu 1. in Höhe von monatlich 310,48 Euro für die Zeit bis zum 30. September 2010 und von monatlich 289,38 Euro für die Zeit ab dem 1. Oktober 2010 sowie beim Antragsteller zu 2. in Höhe von monatlich 272,58 Euro für die Zeit bis zum 30. Juni 2010 und von monatlich 286,61 Euro für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 anstelle der bisher jeweils anerkannten 144,09 Euro zu berücksichtigen, soweit die danach zusätzlich zu den bereits bewilligten Leistungen zu gewährenden Beträge bei der Antragstellerin zu 1. 151,44 Euro und beim Antragsteller zu 2. 134,85 Euro monatlich nicht übersteigen.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin F.-G., H., bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: