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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2011 - 7 SO 2497/10
Anspruch auf Sozialhilfe; Verwertung einer nicht selbst bewohnten Immobilie als Vermögen
Zum Vermögensschutz nach § 90 Abs. 3 SGB XII bei Partnern einer gemischten Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich der Verwertung einer nicht selbst bewohnten Immobilie.
Bei einer allgemeinen Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII muss es sich um einen atypischen Lebenssachverhalt handeln, dem der Gesetzgeber mit den Regelvorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 SGB XII nicht gerecht zu werden vermochte. Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen gegenüber der Situation anderer vergleichbarer Gruppen von Hilfesuchenden die Anwendung der Härtevorschrift erfordern; ein atypischer Fall kann in diesem Sinne etwa wegen der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, dem Alter oder besonderer Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen anzunehmen sein (hier bei Partnern einer gemischten Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich der Verwertung einer nicht selbst bewohnten Immobilie). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 2
,
SGB XII § 41 Abs. 1
,
SGB XII § 90
Vorinstanzen: SG Reutlingen 29.04.2010 S 2 SO 1079/09
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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