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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2010 - 7 SO 2761/09
Anspruch auf Sozialhilfe; Ausschluss der Hilfe bei Krankheit durch vorrangige Selbsthilfemöglichkeit; Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages
Nach § 2 Abs. 1 SGB XII, der auch für die Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII gilt, erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Möglichkeit des Abschlusses eines privaten Krankenversicherungsvertrages mit Einführung des Kontrahierungszwangs für Unternehmen der privaten Krankenversicherung zum 1.7.2007 stellt für den Hilfesuchenden jedenfalls dann eine den sozialhilferechtlichen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit ausschließende Selbsthilfemöglichkeit dar, wenn die Zuordnung zur privaten Krankenversicherung eindeutig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 5 Abs. 2
,
SGB V § 257 Abs. 2a
,
SGB V § 264 Abs. 2 S. 1
, ,
SGB XII §§ 47ff
,
SGB XII § 2 Abs. 1
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB XII § 22 Abs. 1
,
SGB XII § 48 S. 2
,
VAG § 12 Abs. 1a
,
VVG (2008) § 193
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 19.05.2009 S 1 SO 5684/08
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: