LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2021 - 7 SO 3198/19
§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII regelt nur die örtliche Zuständigkeit für vollstationäre Leistungen; er umfasst nicht teilstationäre Leistungen in Form des betreuten Wohnens.
Normenkette:
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 30.08.2019 S 5 SO 2253/17
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. August 2019 aufgehoben. Die Beigeladene wird verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 4. April 2018 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten in beiden Instanzen zu erstatten.

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