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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016 - 7 SO 3237/12
Erstattung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII; Örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungen
Ist vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung kein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden, endet die durch § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII begründete Zuständigkeit erst dann, wenn sich ein in Anwendung des § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ermitteln lässt und dieser die Leistungsgewährung übernimmt. In solchen Fällen wird das Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalts bei Einsetzten der stationären Leistungen durch den tatsächlichen Aufenthalt ersetzt.
Normenkette:
SGB XII § 98 Abs. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 20.06.2012 S 4 SO 6501/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2; diese tragen ihre Kosten selbst.

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