Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin Landesblindengeld für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2013.
Die Klägerin ist die Witwe des 1923 geborenen und am 2013 verstorbenen E. S ...Die Klägerin lebte mit E.S. zur Zeit dessen
Todes in einem gemeinsamen Haushalt. E.S. beantragte am 5. April 2011 bei dem Beklagten Landesblindenhilfe nach dem Gesetz
über die Landesblindenhilfe Baden-Württemberg (Blindenhilfegesetz (BliHG)). Er verfügte seinerzeit über einen unbefristet
gültigen Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung 100) mit den Merkzeichen "B", "G" und "RF". Die Fachärztin für Augenheilkunde
Dr. G.-R.bescheinigte E.S. eine Sehminderung in einer Prüfentfernung mit und ohne Korrektur von jeweils 1/50. Die Sehschärfe
auf dem besseren Auge betrage nicht mehr als 1/50.
Der Beklagte empfahl E.S., beim Versorgungsamt F. eine Zuweisung des Merkzeichens "Bl" im Schwerbehindertenausweis zu beantragen,
da die Entscheidung des Versorgungsamtes Bindungswirkung für die Landesblindenhilfe habe. Daher werde die Bearbeitung des
Antrages bis zur Entscheidung des Versorgungsamtes zurückgestellt (Schreiben vom 15. April 2011). Das Versorgungsamt F. lehnte
zunächst die Feststellung des Merkzeichens "Bl" ab (Bescheid vom 5. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.
Oktober 2011). Im Rahmen des durch E.S. vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg geführten Klageverfahrens S 16 SB 5999/11 verpflichtete das SG die Versorgungsverwaltung unter Abänderung des Bescheids vom 5. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober
2011, bei E.S. ab dem 27. April 2011 das Merkzeichen "Bl" festzustellen (Urteil vom 5. Februar 2013; zugestellt der Versorgungsverwaltung
am 25. Februar 2013). Das Versorgungsamt setzte dieses Urteil durch Bescheid vom 20. März 2013 um und stellte zugunsten des
E.S. das Merkzeichen "Bl" ab 27. April 2011 fest.
Bereits durch Bescheid vom 22. Juli 2011 hatte der Beklagte den Antrag des E.S. auf Landesblindenhilfe abgelehnt, da mit Bescheid
des Versorgungsamtes vom 5. Juli 2011 festgestellt worden sei, dass Blindheit im Sinne des BliHG nicht vorliege. Dagegen legte
E.S. am 1. August 2011 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 2. April 2013 informierte die Klägerin den Beklagten über das Ableben
des E.S. und machte geltend, dass der Anspruch auf Blindenhilfe für den Zeitraum ab 27. April 2011 bis zum Sterbetag am 2.
März 2013 fortbestehe. Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Juli 2011 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid
vom 3. Juli 2013). Nach § 4 Satz 2 BliHG sei der Anspruch auf Landesblindenhilfe nicht vererblich. Als spezielle Regelung
gehe diese den allgemeinen Regelungen der Verfahrensgesetze vor. Der Anspruch auf Landesblindenhilfe sei mit dem Tod des E.S.
nicht auf die Erben übergegangen. Der Anspruch sei auch nicht nach §
56 Abs.
1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (
SGB I) auf die Klägerin übergegangen. Aus dem Aspekt des Blindengeldes, nämlich die blindheitsbedingten Mehraufwendungen und Nachteile
auszugleichen, und damit die Eingliederung in die Gesellschaft zu sichern sowie ein Leben in Würde zu ermöglichen, ergebe
sich, dass diese Leistung einen höchstpersönlichen Charakter habe. Eine Rechtsnachfolge würde dieser Zielsetzung widersprechen.
Mit der Auszahlung an die Klägerin könne die Zweckbestimmung der Blindenhilfe nicht mehr erfüllt werden.
Dagegen hat die Klägerin am 5. August 2013 Klage zum SG Freiburg erhoben. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe das Landesblindengeld
keinen höchstpersönlichen Charakter. E.S. sei es nur deshalb zu seinen Lebzeiten nicht gelungen, in den Genuss des Blindengeldes
zu gelangen, weil das Versorgungsamt eine Fehlentscheidung getroffen habe. §
2 Abs.
2 SGB I enthalte eine Auslegungsregel dahingehend, dass Normen im Zweifel so zu verstehen seien, dass soziale Rechte möglichst weitgehend
verwirklicht werden könnten. §
56 SGB I enthalte nach seinem Wortlaut keinerlei Hinweis darauf, dass entsprechend der Argumentation des Beklagten ein Übergang auf
Sonderrechtsnachfolger nicht stattfinde, wenn es sich um höchstpersönliche Ansprüche handle. Die Voraussetzungen des §
56 SGB I seien gegeben. Die Klägerin habe mit E.S. eine sogenannte "Hausfrauenehe" geführt und sei von diesem vollständig unterhalten
worden. Hinter der Anordnung einer Sonderrechtsnachfolge stehe die Überlegung, dass nicht nur der Verstorbene, sondern auch
die mit ihm zusammenlebenden oder von ihm unterhaltenen Angehörigen in ihrer Lebensführung beeinträchtigt worden seien, wenn
ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung nicht rechtzeitig erfüllt werde. Deshalb sollten solche ausstehenden Leistungen
nach dem Tod des Berechtigten den besagten Angehörigen zufließen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 4. Oktober 2016 abgewiesen. Die Klägerin könne Landesblindengeld nicht als Sonderrechtsnachfolgerin
des E.S. gemäß §
56 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB I beanspruchen. Ein fälliger Anspruch des E.S. auf Leistungen der Landesblindenhilfe habe im Zeitpunkt von dessen Tod am 2.
März 2013 nicht bestanden, weil die Anspruchsvoraussetzung Blindheit weder durch bestands- noch durch rechtskräftige Feststellung
des Merkzeichens "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen gewesen sei. Das Urteil des SG vom 5. Februar 2013 sei in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen. Selbst wenn das Merkzeichen "Bl" vor dem Tod
des E.S. rechtskräftig festgestellt worden wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn der Anspruch auf Sozialleistungen,
dessen Übergang im Wege der Sonderrechtsnachfolge geltend gemacht werde, müsse grundsätzlich übergangsfähig sein. Nach Sinn
und Zweck des §
56 SGB I sei dies nur bei Sozialleistungen der Fall, die Einfluss auf die Lebensgestaltung des Berechtigten und seiner Familie hätten.
Dazu gehörten nicht Ansprüche höchstpersönlicher Natur. Denn bei ihnen könne die Leistung nach dem Tod des Berechtigten nicht
mehr dem mit ihr verfolgten Zweck dienen. Der Anspruch auf derartige Leistungen gehe deshalb mit dem Tod des Hilfebedürftigen
unter. Bei dem Anspruch auf Landesblindenhilfe nach dem BliHG handle es sich um einen derartigen höchstpersönlichen Anspruch.
Er diene allein dem Ausgleich (abstrakter) durch die Blindheit bedingter finanzieller Nachteile des Berechtigten und nicht
dem Lebensunterhalt seiner Familie. Dies komme darin zum Ausdruck, dass die Leistung steuerfinanziert und zugleich unabhängig
von Einkommen und Vermögen des Berechtigten sei sowie aus § 4 BliHG. Darin habe der Gesetzgeber bestimmt, dass der Anspruch
weder übertragbar noch verpfändet oder gepfändet werden könne und nicht vererblich sei. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht
aus dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 8. Oktober 2013 (L 15 BL 2/09). Zwar habe das Bayerische LSG die Möglichkeit der Vererbung oder Sonderrechtsnachfolge ausdrücklich bejaht, diese aber maßgeblich
damit begründet, dass das dort einschlägige Bayerische Blindengeldgesetz diesbezüglich keine ausdrückliche entgegenstehende Regelung enthalte. Hierin liege ein entscheidender Unterschied zum BliHG
Baden-Württemberg, das die Vererblichkeit des Anspruchs in § 4 Satz 2 ausdrücklich ausschließe.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 14. Oktober 2016 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 14. November
2016 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der sie den Anspruch des E.S. auf Landesblindenhilfe weiterverfolgt.
Aus dem Urteil des Bayerischen LSG vom 8. Oktober 2013 ergebe sich die Möglichkeit der Sonderrechtsnachfolge. Das Blindengeld
sei kein höchstpersönlicher Anspruch und sei auch nicht bedarfsorientiert, gerade weil die Leistung ohne Rücksicht auf Einkommen
und Vermögen erfolge. Das Landesblindengeld sei nicht mit Sozialhilfeleistungen, die einen höchstpersönlichen Charakter hätten,
vergleichbar. Auch sei es nicht überzeugend, aus dem Ausschluss der Vererblichkeit des Blindenhilfeanspruchs Schlussfolgerungen
auf eine Sonderrechtsnachfolge im Sinne des §
56 SGB I zu ziehen. §
4 Satz 2 BliHG verhalte sich hier nicht zur Sonderrechtsnachfolge. Weiterhin sei der Anspruch auf Landesblindengeld bereits
zu Lebzeiten des E.S. entstanden und fällig gewesen.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
22. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2013 zu verurteilen, ihr als Rechtsnachfolgerin des E.S. Leistungen
der Landesblindenhilfe für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2013 zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein Anspruch des E.S. auf Landesblindengeld sei nicht auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne des §
56 Abs.
1 SGB I übergegangen, da ein Anspruch zugunsten des E.S. im Zeitpunkt von dessen Tod noch nicht entstanden gewesen sei. Nachweislich
sei das Merkzeichen "Bl" für Blindheit im Rahmen des Schwerbehindertenrechts erst mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 20.
März 2013 und damit nach dem Tod des E.S. zuerkannt worden. Die rückwirkende Feststellung des Merkzeichens ab dem 27. April
2011 ändere daran nichts. Weiterhin scheide eine Sonderrechtsnachfolge der Klägerin auch deshalb aus, weil ein Anspruch auf
Landesblindengeld nicht übergangsfähig sei. Dabei handle es sich um einen Anspruch höchstpersönlicher Natur. Das Blindengeld
werde nach § 1 Abs.1 Satz 1 BliHG zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen gewährt.
Es solle als finanzielle Unterstützung dazu beitragen, dass der Blinde die für seine Teilnahme an der Gesellschaft erforderlichen
besonderen Mittel, wie z.B. sprechende Haushaltsgeräte, blindengerechte Computer oder Lesehilfen, anschaffen könne, aber auch
Mittel zur Gewährung immaterieller Bedürfnisse des Blinden zur Verfügung stellen. Das Blindengeld diene damit zum Ausgleich
behinderungsbedingter Mehraufwendungen in gleicher Weise wie die Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Als gleichartige Leistung werde das Blindengeld in voller Höhe auf die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII angerechnet. Mit dieser Leistung solle dem Blinden die Möglichkeit eröffnet werden, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung
vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen. Es diene auch
der Förderung der Mobilität des Betroffenen. Dagegen solle die Blindenhilfe nicht den gewöhnlichen Lebensbedarf decken. Den
gleichen Zweck erfülle das Landesblindengeld. Die pauschale Gewährung ohne Prüfung konkreter Bedarfe diene der Verwaltungsvereinfachung
und stehe der Zweckbindung nicht entgegen. Zweckbestimmte Leistungen könnten ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn ihr Empfänger
sie bestimmungsgemäß verwenden dürfe und nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten heranziehen müsse. Aus der Zweckbestimmung
des Landesblindengeldes sei klar ersichtlich, dass es sich bei diesen Leistungen um einen höchstpersönlichen Anspruch des
Begünstigten handele. Gerade dieser Zweck der Leistung könne nicht mehr erreicht werden, wenn der Berechtigte zwischenzeitlich
verstorben sei. Daher gingen diese Ansprüche auch mit dem Tod des Berechtigten unter. Sozialhilfeansprüche seien ungeachtet
ihrer Leistungsform höchstpersönliche Rechte. Damit könne ein Anspruch auf Sozialhilfeleistung wegen seines höchstpersönlichen
Charakters grundsätzlich nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolgte nach §
56 SGB I und auch nicht im Wege der Vererbung (§
58 SGB I) auf einen Dritten übergehen, wenn nach dem Tod des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten
Zweckes dienen würde. Der Anspruch gehe deshalb mit dem Tod unter und zwar unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur dann gegeben, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung
von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe
abgelehnt habe. Dem Erben obliege auch die Begleichung der Nachlassschulden und die Sozialhilfeleistungen flössen ihm in solchen
Fällen gerade deshalb zu, um ihn in den Stand zu setzen, die aus der Hilfe des Dritten entstandenen Schulden des Sozialhilfeempfängers
zu tilgen. Damit seien aus Gründen der effektiven Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe nur die in der Person des
Sozialhilfeberechtigten entstandenen Ansprüche insoweit vererblich, als diesem durch die Inanspruchnahme von Dritthilfe Schulden
entstanden seien. Ein solcher Fall liege nicht vor.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten
des Beklagten, die Verfahrensakten des SG Freiburg und des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG Freiburg S 16 SB 5999/11 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die gemäß §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und gemäß §
151 Abs.
1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere
nicht der Zulassung, da die Klägerin sich gegen die Ablehnung von Leistungen von mehr als 750,00 Euro wendet (vgl. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG) und laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 22. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2013, mit
dem der Beklagte als zuständiger Sozialhilfeträger (vgl. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BliHG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg) die Gewährung von Landesblindenhilfe an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des E.S.
abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§
54 Abs.
1 und 4, 56
SGG) und begehrt die Gewährung von Landesblindengeld für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2013 (vgl. § 5 Abs. 2 und
3 Satz 1 BliHG).
3. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten
vom 22. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Landesblindenhilfe für die Zeit vom 1. April 2011
bis zum 31. März 2013.
4. Der Klägerin steht kein originärer eigener Anspruch auf Landesblindenhilfe für die streitige Zeit zu, da sie nicht zum
Kreis der Anspruchsberechtigten i.S. des § 1 BliHG gehört. Sie macht ein solchen Anspruch i.S. eines eigenen subjektiven Rechts
auch nicht geltend, sondern berühmt sich, als Rechtsnachfolgerin des E.S. in dessen Rechtsposition eingetreten zu sein. Jedoch
ist ein Anspruch des verstorbenen E.S. auf Landesblindenhilfe nicht auf die Klägerin übergegangen.
a. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin überhaupt (Allein-)Erbin des E.S. geworden ist (vgl. §§
1922,
1931,
1371 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB)), gehört ein Anspruch des E.S. nicht zur Erbschaft. Denn nach § 4 Satz 2 BliHG ist der Anspruch auf Landesblindenhilfe nicht
vererblich und damit kraft spezialgesetzlicher Anordnung nicht Bestandteil der Erbschaft geworden, die mit dem Erbfall auf
den oder die Erben übergeht (vgl. zum Hessischen Landesblindengeldgesetz Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 19. Februar 1991 - 9 UE 1589/87 - juris Rdnr. 23).
b. Ein Anspruch des E.S. auf Landesblindenhilfe ist nicht gem. §
56 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB I auf die Klägerin übergegangen, da es sich bei der Landesblindenhilfe nicht um ein übergangsfähiges Recht i.S. des §
56 SGB I handelt.
Nach §
56 Abs.
1 Satz 1
SGB I stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten, 1a. dem Lebenspartner,
2. den Kindern, 3. den Eltern, 4. dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.
Dabei lässt der Senat zunächst offen, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Regelung des §
56 SGB I überhaupt auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, nachdem gem. §
8 BliHG in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Gesetz vom 9. Oktober 2012, Gbl, S. 545) erst mit Wirkung zum 1. Januar
2013 eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des
SGB I sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) angeordnet worden ist (vgl. zur Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg in der Landesblindenhilfe bis zum 31. Dezember 2012 Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 - juris Rdnr. 18;
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Mai 2011 - 12 S 265/11 - juris Rdnr. 22; Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 17. April 2013 - 7 K 4603/11 - juris Rdnr. 43).
§
56 SGB I modifiziert zusammen mit §
57 SGB I (Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers), §
58 SGB I (Vererbung) und §
59 SGB I (Ausschluss der Rechtsnachfolge) die Vorschriften des
BGB über das Erbrecht. Während durch §
59 SGB I eine Modifikation der zivilrechtlichen Erbrechtsregelungen dadurch eintritt, dass insbesondere Ansprüche auf Dienst- und
Sachleistungen beim Tode des Berechtigten gänzlich erlöschen, zielt §
56 SGB I auf die vollständige Ersetzung der erbrechtlichen Regelungen für den Bereich fälliger laufender Geldleistungen. Subsidiär
gilt das Erbrecht fort. Beim Fehlen eines Sonderrechtsnachfolgers tritt gemäß §
58 Satz 1
SGB I die zivilrechtliche Erbfolge auch bei den unter §
56 SGB I fallenden Ansprüchen ein (vgl. Groth in jurisPK-
SGB I, 3. Aufl. 2018 (Stand 6. April 2018), §
56 SGB I Rdnr. 7). Zweck des §
56 SGB I ist der Ausgleich von Nachteilen, die den mit dem Berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen
dadurch erwachsen, dass sie durch die nicht rechtzeitige Erfüllung fälliger Ansprüche auf laufende Geldleistungen regelmäßig
neben dem Berechtigten in ihrer Lebensführung beeinträchtigt werden (BT-Drs. 7/868, S. 33; Hänlein in Kommentar zum Sozialrecht,
5. Aufl. 2017, §
56 Rdnr. 2; Lilge in ders.,
SGB I, 4. Aufl. 2016, §
56 Rdnr. 7c; Mrozynski,
SGB I, 5. Aufl. 2014, §
56 Rdnr. 5). Die Bezugsberechtigung nach §
56 SGB I beinhaltet damit zugleich eine Übergangshilfe, durch die bei Tod des Berechtigten der Lebensstandard kurzfristig gesichert
und eine Umstellung auf die neuen Verhältnisse erleichtert werden soll (Groth, a.a.O. Rdnr. 13; Gutzler in Beck'scher Online-Kommentar
Sozialrecht, Stand 1. Juni 2018, §
56 SGB I Rdnr. 1). Entsprechend diesem Zweck setzt §
56 Abs.
1 SGB I für den Eintritt der Sonderrechtsnachfolge generell das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts mit dem Berechtigten oder aber
die wesentliche Unterhaltung durch den Berechtigten voraus und bildet bei mehreren in Betracht kommenden Berechtigten eine
an der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen orientierte Rangfolge (Groth, a.a.O. Rdnr. 14). §
56 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB I sieht Ehegatten als vorrangig berufene Rechtsnachfolger an, da in Ehen das Einkommen regelmäßig beiden Partnern gleichmäßig
zugutekommt unabhängig davon, wer es erzielt hat.
Grundlegende Voraussetzung für eine Rechtsnachfolge nach §
56 SGB I ist, dass der Anspruch auf die konkrete Sozialleistung übergangsfähig ist (Siefert in Kasseler Kommentar, Stand Mai 2018,
§
56 SGB I Rdnr. 12). Entsprechend der Zielsetzung des §
56 SGB I muss es sich um Sozialleistungen handeln, die Einfluss auf die Lebensgestaltung des Berechtigten und seiner Familie hatten.
Dazu zählen grundsätzlich alle Sozialleistungen, die Lohnersatzfunktion haben und nicht höchstpersönlicher Natur sind (Siefert,
a.a.O.). Dagegen sind Sozialhilfeleistungen wegen ihres höchstpersönlichen Charakters grundsätzlich nicht nach §
56 SGB I übergangsfähig, weil nach dem Tod des Hilfesuchenden die Sozialhilfeleistung nicht der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zweckes
dienen würde (BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 3/16 R - juris Rdnr. 18; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R - BSGE 116, 210 - juris Rdnr. 12; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2017 - L 8 SO 293/15 - juris Rdnr. 30; LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 11. Mai 2017 - L 9 SO 15/16 - juris Rdnr. 30; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. November 2016 - L 8 SO 205/15 - juris
Rdnr. 31; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Mai 1979 - V C 79.77 - BVerwGE 58, 68 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 - BVerwGE 96, 18 - juris Rdnrn. 10 ff.; Groth, a.a.O. Rdnr. 19; ders. in jurisPK-
SGB I, 3. Aufl. 2018 (Stand 15. März 2018), §
59 Rdnrn. 30 f.; Gutzler, a.a.O., §
59 SGB I Rdnr. 7; Lilge, a.a.O. Rdnr. 8b und §
59 Rdnr. 8; Siefert, a.a.O. Rdnr. 13 und §
59 SGB I Rdnr. 6; vgl. ferner BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 19/15 R - juris Rdnrn. 19 ff.). Die Sozialhilfe kann ihren Zweck, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen,
das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Satz 1 SGB XII), nur erfüllen, wenn sie dem Bedürftigen zugutekommt und dem Zugriff Dritter entzogen ist. Nach dem Tod des Hilfebedürftigen
kann das Ziel der Sozialhilfe, ein menschenwürdiges Leben zu sichern, nicht mehr erreicht werden. Der höchstpersönliche Charakter
von Sozialhilfeleistungen findet u.a. in § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII seinen Ausdruck, wonach ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Eine Ausnahme
kommt nach der Rechtsprechung des BSG nur in den Fällen in Betracht, in denen es nicht mehr um den originären Sozialhilfeanspruch geht, also den primären Leistungsanspruch
nach dem SGB XII, sondern um den Ausgleich der Folgen des wegen eines Systemversagens entstandenen Schadens (Sekundäranspruch; vgl. dazu BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 4/16 R - juris Rdnr. 13). Ein solcher Sekundäranspruch setzt u.a. voraus, dass der
Hilfebedürftige seinen Bedarf zu Lebzeiten mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden
Dritter gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 21. September 2017, a.a.O.; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R - BSGE 116, 210 - juris Rdnr. 12; Senatsurteil vom 17. Februar 2011 - L 7 SO 3741/08 - (n.v.); vgl. ferner Armborst in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 17 Rdnr. 8; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 27. Juli 2018), § 17 Rdnr. 28; Groth in Beck'scher Online-Kommentar, Stand 1. März 2018, § 17 SGB XII Rdnr. 7a; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 17 Rdnr. 22; Neumann in Hauck/Noftz, Stand September 2015, § 17 SGB XII Rdnrn. 32 ff.). Dabei steht der Fall, dass im Zeitpunkt des Todes wegen einer bereits vor dem Tod durch den Leistungserbringer
gedeckten Bedarfslage noch Schulden gegenüber diesem bestehen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind, dem Fall der Vorleistung
in Geld durch einen Dritten gleich (dazu BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 8 SO 14/16 R - juris Rdnr. 14). Mithin geht mit dem Tod des Anspruchsinhabers im Regelfall ein
Sozialhilfeanspruch unter (vgl. zur Sonderregelung des § 19 Abs. 6 SGB XII für Einrichtungen z.B. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 15/10 R - BSGE 110, 93 - juris Rdnr. 16).
Die hier streitige Landesblindenhilfe weist - ebenso wie Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII, insbesondere Blindenhilfe nach § 72 SGB XII - einen höchstpersönlichen Charakter auf und ist daher nicht übergangsfähig. Der höchstpersönliche Charakter der Landesblindenhilfe
kommt zunächst in § 4 Satz 1 BliHG zum Ausdruck, wonach - wie im Recht der Sozialhilfe (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) - eine Übertragung, Verpfändung und Pfändung des Anspruchs auf Landesblindenhilfe ausgeschlossen ist. Darüber hinaus bestimmt
§ 4 Satz 2 BliHG, dass der Anspruch auf Landesblindenhilfe nicht "vererblich" ist, schließt mithin eine Rechtsnachfolge von
Todes wegen aus. Weiterhin folgt der - Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vergleichbare - höchstpersönliche Charakter des Anspruchs auf Landesblindenhilfe aus dem Zweck dieser Leistung, der nach
dem Tod des Leistungsberechtigten nicht mehr erreicht werden kann. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BliHG erhalten Blinde zum Ausgleich
der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eine pauschalierte Landesblindenhilfe (vgl. § 2 BliHG),
wobei die Pauschalierungen und Typisierungen der landesrechtlichen und bundesrechtlichen Blindenhilfe auf Praktikabilitätserwägungen
beruhen und der Verwaltungsvereinfachung dienen (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 SF 2/03 R - juris Rdnr. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2016 - L 11 KR 888/15 - juris Rdnr. 30). Denselben Zweck verfolgt ausweislich § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch die (nachrangige) Blindenhilfe nach dem SGB XII. Mit den genannten Leistungen der Blindenhilfe soll nicht so sehr ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen
vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse und zwar ohne
Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO
5514/05 - juris Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 5. Dezember 2001 - B 7/1 SF 1/00 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 SF 2/03 - juris Rdnr. 14; Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06
R - juris Rdnr. 18; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 - V C 167.67 - BVerwGE 32, 89 - juris Rdnr. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 - juris Rdnr. 28; vgl. ferner SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 27. November 2014 - S 4 BL 684/14 - juris Rdnr. 17; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2013 - L 7 BL 1/10 - juris Rdnr. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2011 - 12 A 1011/10 - juris Rdnrn. 32 ff. zur Vergleichbarkeit von Landesblindenhilfe mit Leistungen nach dem SGB XII i.S. des §
9 Abs.
1 Asylbewerberleistungsgesetz). Unter Mehraufwendungen in diesem Sinne ist in erster Linie der finanzielle Aufwand zu verstehen, den die durch die Blindheit
hervorgerufene "Pflege und Wartung" (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998, a.a.O.) verursacht. Daneben gehört
allerdings dazu auch der finanzielle Aufwand, der nicht unmittelbar durch die eigentliche "Pflege und Wartung" entsteht, der
aber gleichfalls auf die Blindheit zurückzuführen ist, z.B. besondere und zusätzliche Kleidung, Blindenschriften und -literatur,
blindengerechte Computer und Lesehilfen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2016 - L 11 KR 888/15 - juris Rdnr. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998, a.a.O. m.w.N.). Hierdurch wird dem Blinden die Gelegenheit
eröffnet, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und
am kulturellen Leben teilzunehmen. Dabei bleibt es dem Blinden überlassen, welchen blindheitsbedingten Bedarf er mit dem Blindengeld
befriedigen will; Art und Umfang des Bedarfs hängen auch von seinen persönlichen und individuellen Wünschen ab (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R - juris Rdnr. 18). Dagegen soll die Blindenhilfe nicht den gewöhnlichen
Lebensbedarf decken.
Der skizzierte Zweck der Landesblindenhilfe, blindenspezifische Bedürfnisse auszugleichen, kann nach dem Tod des E.S. nicht
mehr erreicht werden. Blindenspezifische Bedarfe und immaterielle Bedürfnisse können in der Person des E.S. nicht mehr entstehen
und damit auch nicht mehr befriedigt werden. Mit dem Ableben des E.S. kann dieser durch eine nachträgliche Gewährung von Blindenhilfe
nunmehr nicht mehr - entsprechend seinen persönlichen und individuellen Wünschen - unterstützt werden, sich trotz seiner Blindheit
mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen.
Vielmehr würde Blindenhilfe der Klägerin zugutekommen, die jedoch nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten i.S. des § 1 BliHG
gehört und der keine blindenspezifischen Bedarfe entstanden sind. Die Blindenhilfe würde nicht E.S., sondern einem Dritten,
nämlich der Klägerin, zugutekommen. Damit würde die Blindenhilfe zweckwidrig der Klägerin als Einkommen zufließen und ihren
gewöhnlichen Lebensbedarf decken. Dadurch, dass dem E.S. zu dessen Lebzeiten Blindenhilfe vorenthalten wurde, wurde nicht
ersichtlich in die Lebensführung der Klägerin eingegriffen. Nach dem Tod des E.S. den Lebensstandard der Klägerin zu sichern
und ihr eine Umstellung auf die neuen Verhältnisse zu erleichtern, bezweckt die Blindenhilfe von vornherein nicht.
Einen Ausnahmefall i.S. der dargestellten Rechtsprechung des BSG (vgl. dazu nochmals BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 4/16 R - juris Rdnr. 13) hat die Klägerin nicht ansatzweise aufgezeigt. Es ist nicht
ersichtlich, dass E.S. blindenspezifische Bedarfe für die streitige Zeit von April 2011 bis März 2013 mit Hilfe eines vorleistenden
Dritten gedeckt hat und insofern im Zeitpunkt seines Todes am 2. März 2013 Schulden bestanden haben.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Urteil des Bayerischen LSG vom 8. Oktober 2013 (L 15 BL 2/09 - juris Rdnr. 46), weil das maßgebliche baden-württembergische Landesrecht in § 4 BliHG eine gegenüber dem bayerischen Landesrecht
abweichende Regelung enthält.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Das Verfahren ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 19. Januar 2017 - B 8 SO 82/16 B - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - B 9 BL 1/14 B - juris Rdnr. 13) nach §
183 Satz 1
SGG kostenprivilegiert. Demnach reicht es für die Kostenprivilegierung aus, dass - wie im vorliegenden Fall - der Kläger sich
der Sonderrechtsnachfolge nach §
56 SGB I berühmt.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. §
160 Abs.
2 SGG) nicht vorliegen.