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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016 - 7 SO 4619/15
Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem SGB XII; Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Angabe des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift; Keine Wahrung der Schriftformerfordernis durch einfache Email; Kein Rückkehrhindernis durch eine drohende Strafverfolgung
1. Zur Bezeichnung des (Berufungs-)Klägers gehören grundsätzlich die Angabe des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift - also der Anschrift mit Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und ggf. weiteren Unterscheidungsmerkmalen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz im Rechtssinne, unter der der Beteiligte tatsächlich jedenfalls für eine gewisse Zeit zu erreichen ist; die bloße Angabe einer Email-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs genügen nicht.
2. Bei dem Erfordernis der Anschriftenangabe des Rechtsuchenden handelt es sich um eine wesentliche, ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung eines jeden Rechtsschutzbegehrens, also auch das der Berufung.
3. Unterlässt der (Berufungs-)Kläger die Angabe seiner Anschrift, ist das Rechtsschutzbegehren grundsätzlich unzulässig.
4. Die Auslandssozialhilfe kommt mithin nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage in Betracht; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage.
Fundstellen: NZS 2016, 6, NZS 2016, 800
Normenkette:
SGB XII § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB XII § 24
,
SGG § 90
,
SGG § 92 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 92 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 30.10.2015 S 20 SO 5208/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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