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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2016 - 8 AL 1234/15
Keine Kostenerstattung für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung mittels Ausbildung zum Gefahrgutausbilder nach dem SGB III bei fehlendem Anspruch auf eine Sachleistung
Das SGB III enthält keine Regelung zur Kostenerstattung selbstverschaffter Weiterbildungsmaßnahmen nicht behinderter Menschen. Insoweit kann der in §§ 15 Abs. 1 SGB IX und § 13 Abs. 3 SGB V zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass ein Kostenerstattungsanspruch als Verlängerung des Sachleistungs- bzw. Sachleistungsverschaffungsanspruchs lediglich dann in Betracht kommt, wenn die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, Anwendung finden.
Fundstellen: NZS 2016, 635
Normenkette:
SGB III § 81 Abs. 1
,
SGB V § 13 Abs. 3
,
Vorinstanzen: SG Ulm 04.03.2015 S 6 AL 1242/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 04.03.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

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