Keine Kostenerstattung für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung mittels Ausbildung zum Gefahrgutausbilder nach dem
SGB III bei fehlendem Anspruch auf eine Sachleistung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Kosten (4.500,00
€) einer bereits durchgeführten Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder bei der IHK R. hat.
Der 1957 geborene Kläger war als Fahrlehrer beschäftigt. Er meldete sich am 07.03.2012 mit Wirkung zum 10.03.2012 bei der
Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte gewährte dem Kläger Arbeitslosengeld
für die Dauer von 450 Kalendertagen ab dem 10.03.2012 bis zum 08.06.2013 (Bewilligungsbescheid vom 12.03.2012, Änderungsbescheid
vom 15.01.2013).
Am 04.02.2013 sprach der Kläger bei der Beklagten persönlich vor (Blatt 9, 10 der Beklagtenakte). Er teilte mit, er könne
bei der Fahrschule L. als LKW-Fahrschullehrer eingestellt werden. Vom Arbeitgeber werde aber eine Qualifizierung zum Gefahrgutausbilder
gefordert. Der Kläger legte der Beklagten einen entsprechenden Kursplan der IHK R. vor.
In einem Telefonat vom 04.02.2013 (Blatt 10 der Beklagtenakte) wurde dem Kläger in Absprache mit der Teamleitung mitgeteilt,
dass eine Förderung bei schriftlicher Einstellungszusage des Arbeitgebers möglich sei. Eine entsprechende Zusage legte der
Kläger in der Folge vor.
Die Beklagte erteilte dem Kläger am 11.02.2013 einen Bildungsgutschein (Blatt 2 der Beklagtenakte) mit dem Bildungsziel "Gefahrgutbeauftragter".
In dem dazu beigefügten Schreiben (Blatt 1 der Beklagtenakte) heißt es wie folgt:
Sehr geehrter Herr J. ,
bei Ihnen wurde die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt. Mit diesem Bildungsgutschein werden die Kosten
für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen, vorausgesetzt die Weiterbildung ist für die Weiterbildungsförderung
nach §
176 in Verbindung mit §§
179 und
180 SGB III zugelassen. Vergewissern Sie sich vor Beginn der Teilnahme beim Bildungsträger, ob die Maßnahme für die Weiterbildung zugelassen
ist.
Der Bildungsgutschein ist zeitlich befristet und regional grundsätzlich auf den Tagespendelbereich sowie auf bestimmte Bildungsziele
begrenzt. Ihre Teilnahme an der Weiterbildung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer beginnen. Damit Ihnen die Leistungen zeitnah
bewilligt werden können, ist der Ihnen ausgehändigte Antrag oder Fragebogen rechtzeitig vor Weiterbildungsteilnahme einzureichen.
Wenn die Inhalte der von Ihnen ausgewählten Weiterbildung nicht mit dem Gutschein übereinstimmen, ist die Bewilligung der
Weiterbildungskosten sowie die Gewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt in Frage gestellt.
Werden die zeitliche Befristung sowie die o. g. Begrenzungen nicht eingehalten, verliert der Bildungsgutschein seine Gültigkeit.
Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind (z. B. der Bezug von Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Wohnortwechsel, Arbeitsaufnahme), müssen Sie weiterhin Ihrer Agentur für Arbeit mitteilen (§
60 SGB I).
Am 14.02.2013 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit (Blatt 12 der Beklagtenakte), der von ihm begehrte Kurs bei
der IHK R. sei nicht zertifiziert, woraufhin die Einleitung einer Einzelfallförderung geprüft wurde (Blatt 12 der Beklagtenakte).
Dem Kläger wurde nach einem Telefonat am 19.02.2013, in dem ihm das Verfahren der Einzelfallprüfung erläutert wurde, der Bogen
"Einzelfallprüfung" zugesandt (Blatt 13 der Beklagtenakte).
In den Akten findet sich eine Notiz (Blatt 14 der Beklagtenakte) vom 26.02.2013 mit dem Betreff "Zulassung im Einzelfall"
und dem Text "Alleinstellungsmerkmal der Maßnahme bundesweit, keine zertifizierte Maßnahme vorhanden. Individuelle Schulung
der Teilnehmer, je nach vorher erworbenen Kenntnissen. Einstellungszusage liegt vor. Integration somit gewähreistet.".
Die Einzelfallzulassung wurde von der hierfür zuständigen Agentur für Arbeit R. geprüft und gegenüber der IHK R. abgelehnt
(Schreiben der Agentur für Arbeit R. an die IHK R. vom 27.02.2013, Blatt 28/29 der SG-Akte). Die Maßnahme sei weder individuell für den Kläger konzipiert worden noch würden mit dieser Maßnahme die vorgegebenen
Kostenhöchstgrenzen eingehalten.
Am 28.02.2013 (Blatt 15 der Beklagtenakte) wurde dem Kläger telefonisch mitgeteilt, die Maßnahmekosten sprengten jegliche
Vorgabe. Des Weiteren ist im Vermerk niedergelegt: "Kunde will trotz Mitteilung, dass Maßnahmeförderung nicht möglich ist
trotzdem auf eigene Kosten teilnehmen. Zusage seitens mir, dass er Alg weitergewährt bekommt.". Der Kläger hat hierzu in seinen
Notizen (Blatt 66 der Senatsakte) folgendes notiert: "9:05 telefonisch Anruf Herr K. abgelehnt da Stundensatz zu hoch.".
Am 04.03.2013 nahm der Kläger die Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder bei der IHK R. auf.
In einem Telefonat mit der Beklagten am 12.03.2013 (Blatt 16 der Beklagtenakte) fragte der Kläger nach einem offiziellen Bescheid.
Als der Kläger am 13.03.2013 (Blatt 17 der Beklagtenakte) wiederum einen schriftlichen Ablehnungsbescheid wünschte und mit
Schreiben vom 12.03.2013, bei der Beklagten am 14.03.2013 eingegangen (Blatt 4 der Beklagtenakte) einen Bescheid einforderte,
teilte die Beklagte mit Bescheid vom 13.03.2013 (Blatt 5/6 der Beklagtenakte) mit, dem Antrag auf Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder
könne leider nicht entsprochen werden. Die Maßnahme sei für die Weiterbildung nach §
176 i.V.m. §§
179,
180 SGB III nicht zugelassen. Eine Einzelfallzulassung sei von der Agentur für Arbeit R. geprüft und dem Träger abschlägig beschieden
worden.
Hiergegen legte der Kläger am 18.03.2013 Widerspruch (Blatt 7 der Beklagtenakte) und führte aus, ihm sei am 04.02.2013 zugesagt
worden, die Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder gefördert zu bekommen, wenn er eine Einstellungszusage der Fahrschule L.
vorweisen könne. Ihm sei zugesagt worden, dass er sich sofort anmelden könne und die Kosten übernommen würden. Am 11.02.2013
habe er sodann den Bildungsgutschein abgeholt. Erst zwei Tage später habe ihn Frau H. angerufen und gefragt, ob der Lehrgang
überhaupt zertifiziert sei. Dies zu prüfen bzw. zu wissen sei nicht seine Aufgabe. Eine Einzelfallförderung sei nach Prüfung
durch die IHK R. nicht möglich gewesen. Herr K. habe ihm am 26.02.2013 geraten, den Lehrgang auf jeden Fall zu besuchen und
bei Nichtförderung Widerspruch einzulegen. Notfalls würde dies über die "Haftungsschiene" gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2013 (Blatt 20/22 der Beklagtenakte) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat nunmehr am 26.04.2013 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben. Die Beklagte habe ihm bereits am 04.02.2013 durch Frau H. aber auch durch Herrn K. die Kostenübernahme für
die Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder mündlich zugesagt. Er habe auf diese Zusage vertraut. Ohne die Zusage hätte er sich
für die Maßnahme bei der IHK R. nicht angemeldet.
Der Kläger hat die Maßnahme am 17.05.2013 mit Erfolg abgeschlossen (zum Zertifikat vgl. Blatt 39 der SG-Akte). Weiter hat er einen Überweisungsbeleg bezüglich der Maßnahmelkosten über 4.500,00 € vorgelegt (Blatt 40 der SG-Akte) und ergänzend vorgetragen, dass ihm Fahrtkosten für 18 Fahrten nach R. entstanden seien. Auch hat er vorgetragen, er
sei von Herrn K. aufgefordert worden, die Maßnahme trotz fehlender schriftlicher Zusage der Kostenübernahme am 04.03.2013
zu beginnen. Dieser habe den Hinweis gegeben, dass wenn eine falsche Zusage erfolgt sei, die Kosten eben über ein "Haftungsverfahren
erstattet" werden würden (Blatt 38 der SG-Akte).
Die Beklagte legte eine dienstliche Äußerung von Herrn K. (Blatt 42/43 der SG-Akte) mit folgendem Inhalt vor:
H.J. wurde zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche Förderzusage gemacht, vielmehr wurde Ihm zugesichert, daß ich alle Mittel
in Bewegung setzte um Ihn zu unterstützen. Dies geht aus den Beratungsprotokollen hervor.
Sobald klar war, das eine Förderung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist wurde der Kunde informiert.
Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt (Schreiben vom 27.11.2014, Blatt 44 der SG-Akte), bereits am 04.02.2013 habe ihm seine Beraterin Frau H. die Zusage zur Kostenübernahme der Fortbildung zum Gefahrgutausbilder
gemacht und ihn aufgefordert, sich unverzüglich anzumelden, da nur noch ein Lehrgangsplatz frei sei. Die Lehrgangsgebühren
seien von Beginn an bekannt gewesen. Nachdem festgestellt worden sei, dass diese Maßnahme nicht förderbar sei, sei ihm die
Kostenübernahme über eine Einzelförderung zugesagt worden. Telefonisch sei er von Herrn K. aufgefordert worden, die Maßnahme
zu beginnen, eine Kostenübernahme werde erfolgen ggf. über ein Haftungsverfahren, da seine Beraterin, Frau H. , mehrfach eine
Kostenübernahme verbindlich zugesagt habe. Erst am 15.03.13 habe er einen Ablehnungsbescheid erhalten, zu diesem Zeitpunkt
habe er Maßnahme bereits begonnen und die Teilnahmegebühr bereits bezahlt. Eine Rückerstattung sei nicht möglich.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 04.03.2015 die Klage abgewiesen. Dahingestellt bleiben könne, auf welche Rechtsgrundlage der
geltend gemachte Kostenübernahmeanspruch zu stützen sei, da der Kläger bereits keinen Anspruch auf die dem Übernahmeanspruch
zugrunde liegende Sachleistung - die Gewährung einer Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder bei der
IHK R. - habe. Der Kostenerstattungsanspruch reiche keinesfalls weiter als der Sachleistungsanspruch.
Ein Anspruch auf die begehrte Leistung bzw. die Übernahme der dem Kläger anlässlich der Weiterbildungsmaßnahme zum Gefahrgutausbilder
bei der IHK R. angefallen Weiterbildungskosten scheide von vornherein unabhängig davon aus, dass die Gewährung einer Weiterbildungsmaßnahme
grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stehe. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
81 Abs.
1 S. 1
SGB III lägen nicht vor. Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine Zusicherung der Beklagten bezüglich
der Gewährung der begehrten Förderung zum Gefahrgutausbilder bei der IHK R. stützen. Denn selbst dann, wenn die Beklagte ihm
durch ihre Mitarbeiter mündlich zugesagt haben sollte, dass die begehrte Förderung gewährt werde, wäre diese Zusicherung unwirksam.
Denn gemäß § 34 Abs. 1 SGB X bedürfe eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen
(Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf
den erteilten Bildungsgutschein vom 11.02.2013 stützen. Denn hierin sei ausdrücklich ausgeführt, dass die Kosten für die Teilnahme
an der beruflichen Weiterbildung übernommen werden, wenn die Weiterbildung für die Weiterbildungsförderung nach §
176 i.V.m. §§179 und 180 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) zugelassen sei. Zudem sei der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er sich vor Beginn der Teilnahme bei dem
Bildungsträger darüber vergewissern sollte, ob die Maßnahme für die Weiterbildung zugelassen ist. Einen Vertrauenstatbestand
habe die Beklagte insoweit mit dem Bildungsgutschein gerade nicht geschaffen. Ebenso wenig könne der Kläger einen Anspruch
daraus ableiten, dass ihm von der Beklagten der Anmeldebogen für eine Einzelfallförderung übergeben wurde. Schließlich sei
die Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründet. Selbst wenn man das Vorbringen
des Klägers vorliegend als wahr unterstellte und auch unterstellte, dass die Beklagte ihre Pflichten zur Auskunft, Belehrung
und verständnisvollen Förderung verletzt habe, führe der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht zum Erfolg. Denn das
Rechtsinstitut des Herstellungsanspruchs komme nur in den Fällen zum Tragen, in denen der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln
eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden könne. Dagegen bleibe für seine Anwendung in solchen
Fällen kein Raum, in denen ein Nachteilsausgleich auf gesetzwidriges Handeln des Leistungsträgers hinauslaufen würde. Vorliegend
könne die fehlende Zulassung der Maßnahme im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht ersetzt werden.
Gegen den ihm am 06.03.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.04.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg
Berufung eingelegt. Aufgrund der Ausstellung des Bildungsgutscheines für die Tätigkeit zum Gefahrgutausbilder seitens der
Agentur für Arbeit in G. sei eine schriftliche Zusicherung erfolgt. Entgegen der Auffassung des SG könne er auch nicht darauf verwiesen werden, dass in dem Gutschein erklärt worden sei, dass nur förderungsfähige Maßnahmen
gefördert werden könnten. Denn durch die Erteilung des Gutscheines und auch die Verweisung auf den Einzelantrag habe die Beklagte
den Anschein gesetzt, als dass hier eine Förderungsfähigkeit vorliege. Aufgrund dessen sei er in Vorleistung getreten bzw.
habe eine Kostenpflicht begründet. Dem Vorgehen der Beklagten sei ein Verfahren auf einstweilige Anordnung gleichzusetzen.
Auch hier werde eine vorläufige Entscheidung getroffen, die den Betroffenen berechtige, die Leistung in Anspruch zu nehmen.
Nichts anderes sei vorliegend geschehen. Auch die Kostenbegrenzung, auf die die Agentur für Arbeit R. ihre Einzelfallentscheidung
stütze, entfalte insoweit keine Bindungswirkung für ihn, da es sich hier um eine interne Verwaltungsvorschrift handele. Dies
möge zwar eine Rolle spielen, wenn eine Maßnahme bewertet werden solle, nicht aber wenn bereits eine Einzelfallzusage durch
eine, wenn auch unzuständige Behörde erteilt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 04.03.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2013 zu verpflichten, ihm die Weiterbildungskosten zum Gefahrgutausbilder
bei der IHK R. sowie die angefallenen Fahrtkosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
In einem nichtöffentlichen Termin am 29.05.2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Inhalts
und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift (Blatt 31/33 der Senatsakte) Bezug genommen.
In einem nichtöffentlichen Termin am 04.12.2015 wurden die bei der Beklagten beschäftigten Zeugen K. , H. (jetzt H. ) und
G. vernommen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift (Blatt 48/59 der Senatsakte) Bezug
genommen.
Die Zeugin H. hat u.a. ausgeführt, sie habe dem Kläger nach Rücksprache mit dem Teamleiter am Telefon gesagt, dass wir die
Maßnahme tendenziell befürworteten, wenn er eine schriftliche Einstellungszusage bringe. Der Kläger habe dann die Einstellungszusage
gebracht und sie hätten den Bildungsgutschein ausgestellt. Später sei der Kläger gekommen und habe gesagt, dass der Bildungsgutschein
bei diesem Träger nicht eingelöst werden könne, weil er nicht zertifiziert sei. Es sei dann die Idee wegen einer Einzelfallförderung
aufgekommen. Jedenfalls hätten sie dem Kläger Unterlagen zur Einzelförderung zugesandt. Die Entscheidung sei beim Träger-Team
in R. gelegen, wo festgestellt worden sei, dass die Fördergrundvoraussetzungen nicht gegeben seien. Sie habe gesagt, dass
wir den Bildungsgutschein und die Einzelfallförderung prüften, aber eine Zusage habe sie nicht gemacht. Die Zertifizierung
sei Thema gewesen, als der Kläger nach Erteilung des Bildungsgutscheins gekommen sei, soweit sie sich erinnere, sei es aber
auch Thema gewesen, als der Bildungsgutschein ausgegeben wurde.
Die Zeugin G. hat sinngemäß erklärt, in die Fallbearbeitung nicht involviert gewesen zu sein und lediglich im selben Büro
mit Frau H. gearbeitet zu haben.
Der Zeuge K. hat u.a. erklärt, die Arbeitsmarktintegration des Kläger sei wegen seiner Erkrankung schwierig gewesen. Mit der
Einstellungszusage sei aber ein Markt da gewesen und sie hätten den Bildungsgutschein ausgestellt. Dann sei auch festgestellt
worden, dass die Maßnahme nicht zertifiziert sei. Sie hätten die Einzelfallzertifizierung versucht, was aber gescheitert sei.
Das letzte Gespräch sei gewesen, dass eine Maßnahme nicht möglich sei, dass alles versucht worden sei, aber der Kläger habe
gesagt, dass er die Maßnahme beginnen wolle. Der Kläger habe auch gesagt, dass er eine schriftliche Ablehnung brauche. Er
habe dem Kläger nicht gesagt, dass er zu dieser Maßnahme gehen solle. In den Gesprächen sei es nicht darum gegangen, die Maßnahme
im Wege eines Schadenersatzes durchzusetzen, sondern darum, dass im Falle eines Fehlers von ihm, seine Haftung eintreten würde.
Der Träger der Maßnahme, die IHK, sei als solcher zertifiziert, lediglich die Maßnahme selbst sei nicht zertifiziert. Im Rahmen
der Einzelfallförderung sei es wohl nach Gesprächen mit der IHK zum einen am Kostenrahmen, zum anderen auch daran gescheitert,
dass es sich für die Einzelfallförderung um eine individuelle Maßnahme hätte handeln müssen, und die IHK insoweit nicht bereit
war, die Maßnahme individuell auf den Kläger abzustimmen. Am 26.02.2013 habe kein Kontakt mit dem Kläger stattgefunden. De
Notiz sei für ihn der Vermerk gewesen, dass das Einstellungsmerkmal der Maßnahme geklärt war und die Maßnahme auch nicht zertifiziert
sei, weshalb für ihn über den Bildungsgutschein hinaus Anlass bestanden habe, weiter zu machen und die Einzelfallzusage in
die Wege zu leiten. Er könne nicht ausschließen, dass diesem Vermerk ein Gespräch mit dem Kläger zu Grunde gelegen habe.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.02.2016 (Blatt 62/63 = 64/65 der Senatsakte) ausgeführt, der Zeuge K. täusche sich, wenn
er vortrage dass er am 26.2.2013 nicht persönlich mit ihm gesprochen habe. Zwar habe Herr K. ein zunächst ein persönliches
Gespräch abgelehnt, woraufhin er sich mit seiner Bekannten, Frau K. , besprochen habe und die Agentur für Arbeit aufgesucht
habe. Er habe mit dem Zeugen K. gesprochen. Daraufhin habe sich dieser nochmals geäußert, dass er den Lehrgang anfangen solle.
Soweit der Zeuge K. ausführe, dass er eine entsprechende Aussage, dass man notfalls für die Kosten im Wege der Haftungsschiene
aufkommen würde, nicht getätigt habe, dürfte dieses nicht zutreffend sein.
Dazu hat der Kläger Aufschriebe vorgelegt (Blatt 66/68 der Senatsakte)
In einem nichtöffentlichen Termin am 04.03.2016 wurde die Zeugin K. vernommen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins
wird auf die Niederschrift (Blatt 73/77 der Senatsakte) Bezug genommen. Sie hat u.a. erklärt, der Kläger habe ihr damals erzählt,
dass er einen Bildungsgutschein habe und dass er die Maßnahme machen wolle. Er habe dann zwei bis drei Tage vor Beginn der
Maßnahme bei ihr angerufen und gesagt, dass er noch kein Bescheid habe. Sie habe ihm dann geraten hinzugehen und die Sache
persönlich abzuklären. Er habe dann am selben Tag oder am Tag darauf zurückgerufen und gesagt, man habe ihm gesagt, er solle
anfangen, gegebenenfalls lasse sich das über Haftungsschiene regeln. Sie habe sich nicht vorstellen können, dass ein Teamleiter
das so gesagt habe. Sie habe dem Kläger gesagt, dass sei vorsichtig wäre und er deshalb die Sache abklären solle. Sie sei
dann nachdem er zurückgerufen hatte, davon ausgegangen, dass er das geklärt habe.
Im Termin am 04.03.2016 haben die Beteiligten zu Protokoll erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
zu sein (Blatt 76 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie
die beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §
151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entschieden hat (§§
124 Abs.
2,
153 Abs.
1 SGG), ist gemäß §§
143,
144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 28.03.2013, mit dem die Gewährung einer Förderung der Weiterbildung des Klägers zum Gefahrgutausbilder abgelehnt wurde.
Nachdem der Kläger die Maßnahme begonnen und vom 04.03.2013 bis zum 09.03.2013, vom 08.04.2013 bis zum 12.04.2013 und vom
13.04.2013 bis zum 17.05.2013 erfolgreich durchgeführt hatte, kann die begehrte Förderung nicht mehr im Wege einer Sachleistung
bzw. einer Sachleistungsverschaffung erbracht werden, wie sie vom Gesetz vorgesehen ist. Vielmehr macht der Kläger insoweit
einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Rechtsgrundlage ist, da der Kläger insoweit nicht behindert ist, nicht §
15 SGB IX, denn der Kläger ist nicht Behinderter i.S.d.
SGB IX. Auch scheidet ein Kostenerstattungsanspruch nach §
13 Abs.
3 SGB V aus. Eine Rechtsgrundlage im
SGB III, die einen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch anstelle eines Sachleistungsanspruchs vorsieht, gibt es aber auch nicht
(zum Problem aber ohne nähere Ausführungen vgl. Reichel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB III, 1. Aufl. 2014, §
81 SGB III RdNr. 103.1). So ist auch §
81 Abs.
1 Satz 1
SGB III, der eine Förderung durch Übernahme der Weiterbildungskosten vorsieht, ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu entnehmen.
Vielmehr handelt es sich um eine Regelung der Sachleistungsverschaffung, mit der es der Beklagten ermöglicht wird, in dem
zwischen ihr, dem Arbeitslosen und dem Maßnahmeträger bestehenden Dreiecksverhältnis gegenüber dem Maßnahmeträger diejenigen
Kosten i.S.d. §
84 SGB III zu tragen, die durch die Erfüllung eines durch Verwaltungsakt begründeten Anspruchs des Arbeitslosen auf Weiterbildung dadurch
begründet wurden, dass der Arbeitslose beim Maßnahmeträger eine zugelassene Maßnahme der beruflichen Weiterbildung besucht
hat. Ein Anspruch des Arbeitslosen auf Erstattung ihm entstandener Kosten ist damit nicht begründet. Aus diesen Vorschriften
ergibt sich jedoch nicht zwingend ein regelungssystematischer Ausschluss weiterer Kostenerstattungsansprüche im
SGB III, das selbst keine Regelung zur Kostenerstattung selbstverschaffter Maßnahmen enthält. Insoweit kann allenfalls der in §§
15 Abs.
1 SGB IX und §
13 Abs.
3 SGB V zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke die Regelungslücke schließen. So kommt ein Kostenerstattungsanspruch als Verlängerung
des Sachleistungs- bzw. Sachleistungsverschaffungsanspruchs lediglich dann in Betracht, wenn die Behörde eine unaufschiebbare
Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Dieser allgemeine Rechtsgedanke
kann insoweit auch ins
SGB III übernommen werden.
Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs ist aber jedenfalls, worauf das SG auch zutreffend hingewiesen hat, dass ein Anspruch auf die Sachleistung bzw. die Verschaffung einer solchen bestanden hatte.
Nur wo ein solcher materieller Anspruch auf die Sachleistung oder deren Verschaffung bestanden hatte, kann sich der Sachleistungsanspruch
in einen Kostenerstattungsanspruch umwandeln.
Vorliegend hatte der Kläger aber keinen Anspruch auf Förderung seiner beruflichen Weiterbildung mittels Ausbildung zum Gefahrgutausbilder.
Gemäß §
81 Abs.
1 Satz 1
SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert
werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit
abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Damit ist der Rahmen für eine Ermessensentscheidung über die Förderung der beruflichen Weiterbildung erst eröffnet, wenn die
in Ziffer 1 bis 3 des §
81 Abs.
1 Satz 1
SGB III genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Eine Ermessensentscheidung ohne das Vorliegen der genannten Tatbestandsmerkmale
ist rechtswidrig.
Vorliegend ist zwar der Träger der vom Kläger gewählten Maßnahme, die IHK R. , als solcher zugelassen, was auch die Beklagte
nicht bestreitet. Jedoch genügt es nicht, dass alleine der Träger zugelassen ist. Vielmehr verlangt das Gesetz auch eine Zulassung
der konkreten Maßnahme. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die konkrete Maßnahme, die der Kläger besucht
hat, nicht i.S.d. §
81 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III gemäß §§179, 180
SGB III zertifiziert und zugelassen ist. Die Zulassung von Maßnahme und Träger ist insoweit nicht nur individuelle Bewilligungsvoraussetzung.
Sie ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren auf Antrag des Maßnahmeträgers (vgl. §
181 Abs.
1 Satz 1
SGB III), in welchem die institutionellen und maßnahmespezifischen Voraussetzungen zu prüfen sind (§
181 Abs.
4 SGB III; dazu vgl. Reichel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB III, 1. Aufl. 2014, §
81 SGB III, RdNr. 75). Die Zulassung muss auch zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns erfolgt sein (Sächsisches LSG 27.08.2009 - L 3 AL 89/08 - [...] RdNr. 30 unter Hinweis auf BSG 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 RdNr. 26 = [...] RdNr. 26). In einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem es um die Erteilung eines Bildungsgutscheins
geht, kann daher weder die Zulassung von Maßnahme und/oder Träger im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt
werden noch kann die Zulassungsfähigkeit im Rahmen einer Inzidentprüfung geklärt oder die Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers
von (potentiellen) Maßnahmeteilnehmern eingeklagt werden (dazu vgl. Reichel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB III, 1. Aufl. 2014, §
81 SGB III, RdNr. 76; ebenso Sächsisches LSG 27.09.2012 - L 3 AS 329/09 - [...] RdNr. 24; Sächsisches LSG 27.08.2009 - L 3 AL 89/08 - EzB
SGB III §
77 Nr. 8 = [...]).
Da eine Zulassung der Maßnahme nicht erfolgt ist, sind schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der nach §
81 SGB III anzustellenden Ermessensentscheidung nicht eröffnet, weshalb weder ein Anspruch auf die Sachleistung (Förderung der Weiterbildung)
noch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§
39 SGB I) besteht.
Auch besteht weder ein Anspruch des Klägers auf Zulassung der Maßnahme als Ganzes noch im Wege der Einzelfallzulassung. Denn
das Zulassungsverfahren begründet allenfalls Rechte der Maßnahmeträger, nicht aber der von den Maßnahmen begünstigten Personen.
Rechte der teilnahmewilligen Personen sind gerade in §§
176 ff.
SGB III nicht vorgesehen. Solche lassen sich auch nicht direkt aus §
81 SGB III ableiten, denn dort wird die bereits erfolgte Zulassung nach §§
176 ff.
SGB III ausdrücklich vorausgesetzt. Damit genügt es im Rahmen eines Verfahrens nach §
81 SGB III nicht, dass ein Anspruch auf Zulassung bestanden hätte. Vielmehr wird nach §
81 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III die tatsächlich erteilte Zulassung vorausgesetzt (so auch Sächsisches LSG 27.08.2009 - L 3 AL 89/08 - [...] RdNr. 30 unter Hinweis auf BSG 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 RdNr. 26 = [...] RdNr. 26). Dies ist insoweit auch konsequent, denn die BA selbst nimmt die Zulassung lediglich im
Ausnahmefall des §
177 Abs.
5 SGB III (dazu Hassel in Brand,
SGB III, 7. Aufl., §
81 RdNr. 22) selbst vor; zuständig sind vielmehr die von der Bundesagentur für Arbeit unabhängigen akkreditierten Zertifizierungsstellen
i.S.d. §
176 Abs.
1 SGB III. Damit würde es auch nicht genügen, wenn die IHK R. Anspruch auf allgemeine Zulassung ihrer Maßnahme gehabt hätte.
Auch bestand kein Anspruch auf eine Einzelfallzulassung der Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder i.S.d. §
177 Abs.
5 SGB III, wofür die Beklagte zuständig gewesen wäre. Liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, kann nach §
177 Abs.
5 Satz 1
SGB III die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle - hier: Agentur für Arbeit R. - im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen
Stelle für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung wahrnehmen. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches
Interesse liegt nach §
177 Abs.
5 Satz 2
SGB III insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme an individuell ausgerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden
soll. Die Vorschrift eröffnet der Bundesagentur für Arbeit in Einzelfällen die Möglichkeit, Träger und Maßnahmen der beruflichen
Weiterbildung selbst für die Förderung zuzulassen, ohne dass es einer externen Zulassung bedarf (Schaumberg in Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGB III, 1. Aufl. 2014, §
177 SGB III, RdNr. 65).
Vorliegend hat der Kläger die allgemein von der IHK angebotene Maßnahme besucht. Eine individuell ausgerichtete Weiterbildungsmaßnahme,
die mithin auf den Kläger selbst und nicht auf einen nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis zugeschnitten
war, hat damit nicht vorgelegen. Zwar hatten die Mitarbeiter der Beklagten, wie sich aus dem Schreiben vom 27.02.2013 an die
IHK R. und den Ausführungen der vernommenen Zeugen K. und H. ergibt, versucht, die IHK R. zu veranlassen, eine solche Maßnahme
zumindest zu konstruieren. Doch hat die IHK sich dem widersetzt und den Kläger in der allgemeinen Maßnahme weitergebildet.
Im Übrigen müssen auch im Fall einer Einzelfallzulassung die nach §§
179 und
180 SGB III bestimmten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Hier widerspricht die Maßnahme aber den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit (§
179 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III). Hiernach müssen insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sei. Mag insoweit zwar die Dauer der Maßnahme angemessen
gewesen sein, doch waren es die Kosten nicht. Nach §
179 Abs.
1 Satz 2
SGB III sind die Kosten einer Maßnahme nach §
45 Abs.
4 Satz 3 Nr.
1 SGB III - wozu auch die Maßnahmen nach §
81 SGB III gehören - angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und sie die für das jeweilige Maßnahmeziel von der Bundesagentur
jährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze einschließlich der von ihr beauftragten Maßnahmen nicht unverhältnismäßig
übersteigen. Im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten bundesweiten Durchschnittskostensätze (B-DKS) für Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung (Blatt 30/34 der SG-Akte) erstreckt sich der Rahmen von 4,23 €/Unterrichtsstunde bis zu 12,11 €/Unterrichtsstunde. Der von der IHK R. in Ansatz
gebrachte Stundensatz von 32,85 € bei 137 Unterrichtseinheiten (vgl. Blatt 39 der SG-Akte; zum bundesweiten Durchschnittskostensatz für die Weiterbildung zum Fahrlehrer vgl. die Kennziffern 87-89, Blatt 33
der SG-Akte <7,97 €/Unterrichtseinheit>) und Maßnahmekosten von 4.500,00 €/Teilnehmer überschreitet deutlich den nach §
179 Abs.1 Satz 2
SGB III vorgesehenen Rahmen. Damit konnte der Senat auch nicht annehmen, dass die Voraussetzungen einer Einzelfallzulassung vorlagen.
Bei der vom Kläger besuchten beruflichen Weiterbildung handelt es sich somit um eine Maßnahme, die weder allgemein noch im
Einzelfall zugelassen war und auch nicht zugelassen werden konnte. Damit liegen auch die eine Ermessensentscheidung nach §
81 Abs.
1 SGB III eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer beruflichen Weiterbildung als Sachleistung oder der
Verschaffung einer solchen nicht vor.
Damit durfte die Beklagte dem Kläger die berufliche Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder bei der IHK R. nicht als Sachleistung
gewähren oder verschaffen. In Folge dessen steht dem Kläger auch materiell-rechtlich kein Kostenerstattungsanspruch zu.
Aus dem ihm mit dem Ziel einer Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder erteilten Bildungsgutschein kann der Kläger ebenfalls
keinen Anspruch ableiten. Denn der Bildungsgutschein nach §§
45 Abs.
4 i.V.m. §
81 SGB III setzt nicht nur seinem Wortlaut nach voraus, dass es sich um eine nach Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende sondern auch
um eine nach § 179 zugelassene Maßnahme handelt, was aber bei der Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder bei der IHK R. nicht
der Fall ist. Vielmehr war der Kläger im Zusammenhang mit der Erteilung des Bildungsgutscheins (vgl. Schreiben der Beklagten
vom 11.02.2013, Blatt 1 der Beklagtenakte) und im Bildungsgutschein selbst (Blatt 2 der Beklagtenakte, dort unter Lehrgangskosten:
"zugelassene Kosten") darauf hingewiesen worden, dass sowohl Träger als auch die gewählte Maßnahme zugelassen sein müssen.
Er war angewiesen worden, sich zu vergewissern, dass die Maßnahme zugelassen ist (vgl. Schreiben vom 11.02.2013, Blatt 1 der
Beklagtenakte). Auch hatten ihm dies die Mitarbeiter der Beklagten gesagt. Der Kläger hat sich auch entsprechend diesen Anweisungen
verhalten, denn er hat bei der IHK R. nachgefragt und von dort die Auskunft erhalten, dass die Maßnahme gerade nicht zugelassen
ist. Dies hat er auch der Beklagten mitgeteilt (Blatt 12 der Beklagtenakte). Daraus ist für den Senat schon ersichtlich, dass
es dem Kläger bei Erteilung des Bildungsgutscheins bewusst gewesen war, dass damit gerade keine verbindliche Förderung der
Weiterbildung bei der IHK R. verbunden war, sondern der Bildungsgutschein lediglich eine der Voraussetzungen der Förderung
ist. Insoweit mag es zutreffend sein, dass die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger zwar gesagt hatten, im Rahmen eines Bildungsgutscheines
eine Weiterbildungsmaßnahme zum Gefahrgutausbilder fördern zu wollen, doch war der Kläger zugleich darauf hingewiesen worden,
dass die Zulassung der Maßnahme zu prüfen sei, was der Kläger selbst getan hat. Aus diesem Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten
ist damit zu entnehmen, dass gerade keine verbindliche Erklärung hinsichtlich einer Förderung der konkreten Weiterbildung
bei der IHK R. abgegeben worden war. Vielmehr waren die Erklärungen der Beklagtenmitarbeiter immer unter dem Hinweis zu verstehen,
dass es sich um eine zugelassene Maßnahme handelt, was vom Kläger noch zu prüfen sei. Damit konnte der Kläger aus dem Bildungsgutschein
gerade keine Bewilligung seiner beruflichen Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder bei der IHK R. ableiten. Fehlt eine entsprechende
verbindliche Erklärung der Beklagten, kommt auch ein Sachleistungsverschaffungsanspruch und ihm nachfolgend ein Kostenerstattungsanspruch
nicht in Betracht.
Auch irrt der Kläger, wenn er dem Bildungsgutschein die Wirkung einer gerichtlichen Anordnung im Verfahren des Einstweiligen
Rechtsschutzes beimisst. Der Bildungsgutschein begründet keine allgemeine Regelung dahingehend, dass das dort genannte Bildungsziel
"Gefahrgutbeauftragte/r" - der Bildungsgutschein bezieht sich lediglich auf ein Bildungsziel, nicht auf eine konkrete Maßnahme
(vgl. den Bildungsgutschein vom 11.02.2013, Blatt 2 der Beklagtenakte) - ohne weitere Voraussetzung von der Beklagten finanziert
würde oder jedenfalls vorläufig die Beklagte für eine konkrete Maßnahme (hier: Weiterbildung zum "Gefahrgutausbilder") einstehen
würde. Der Bildungsgutschein bezeichnet vielmehr lediglich ein Bildungsziel, zu dessen Erreichung die Bundesagentur für Arbeit
Kosten einer Weiterbildung übernimmt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine der Voraussetzungen ist aber das Vorliegen
einer zugelassenen Maßnahme. Darüber war der Kläger schriftlich - wie er selber ausführt, auch telefonisch - belehrt worden.
Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten, die dahin gingen, dass es einer Zulassung allgemein oder im Einzelfall nicht bedürfte
oder dass eine konkrete Maßnahme ohne Prüfung der Zulassung bewilligt würde, konnte der Senat nicht zu seiner Überzeugung
feststellen. Vielmehr war es Aufgabe des Klägers, im Rahmen des erteilten Bildungsgutscheines eine allgemein zugelassene Maßnahme
zum Gefahrgutausbilder zu finden. Nachdem dies mangels entsprechender Maßnahmen aber nicht möglich war und eine Einzelfallzulassung
nicht in Betracht kommt, bedeutet der auch in den Zeugenvernehmungen geäußerte Wunsch, den Kläger zu unterstützen, keine Zulassung
oder Bewilligung der beruflichen Weiterbildung.
Der Senat konnte darüber hinaus auch keine mündliche Bewilligung der beruflichen Weiterbildung des Klägers zum Gefahrgutausbilder
bei der IHK R. feststellen. Frau H. (früher H. ) konnte in ihrer Zeugenaussage darlegen, dass sie gegenüber dem Kläger zu
keinem Zeitpunkt eine verbindliche Erklärung über die Bewilligung der Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder bei der IHK R.
abgegeben hatte. Auch wenn sie in Absprache mit dem Teamleiter K. zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Weiterbildung des
Klägers bei der IHK R. wünschenswert sei, so hat sie für den Senat überzeugend darauf hingewiesen, dass sie lediglich gesagt
hatte, den Bildungsgutschein und die Einzelfallförderung zu prüfen, jedoch keine Zusage gemacht zu haben. Der Senat kann diesen
Angaben der Zeugin folgen, denn das Verhalten des Klägers nach Erteilung des Bildungsgutscheins, nämlich die Zulassung der
Maßnahme zu prüfen, entspricht dem von Frau H. beschriebenen Gesprächsinhalt mit dem Kläger.
Der Senat kann auch aus den Gesprächen des Klägers mit Herrn K. , dem Teamleiter, keine mündliche Bewilligung der beruflichen
Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder bei der IHK R. entnehmen. Zwar hat der Kläger dies angegeben, insbesondere im Hinblick
auf ein persönliches Gespräch am 26.02.2013, doch konnte der Senat sich von einem derartigen Inhalt des Gesprächs, der Kläger
solle die Maßnahme auf jeden Fall anfangen, die Kosten würden dann schon geklärt, spätestens auf der Haftungsschiene, nicht
überzeugen. Zwar hat die Zeugin K. , die selbst bei der Bundesagentur für Arbeit tätig war und mit der der Kläger nach dem
besagten Gespräch mit Herrn K. gesprochen hat, angegeben, der Kläger habe ihr dies so gesagt. Damit kann aber nur bewiesen
werden, was der Kläger der Zeugin gesagt hatte. Was er im Gespräch mit Herrn K. vereinbart bzw. besprochen hatte, lässt sich
damit für den Senat nicht zur Überzeugung feststellen. Auch aus den vom Kläger zuletzt vorgelegten Aufschrieben (Blatt 66/68
der Senatsakte) lässt sich nur entnehmen, dass der Kläger zum 26.02.2013 folgendes aufgeschrieben hatte:
"26.2.13 9.00 Da Hr K. kein pers Gespräch wollte einfach hingegangen.
Aussage Hr K
- Lehrgang auf jeden Fall anfangen da nächste Woche Beginn
- Widerspruch/Haftungsschiene
keine Chance!!
- Arbeitslosengeld wird weitergezahlt"
Dass dem Kläger auch während seiner Nichtverfügbarkeit während der Teilnahme an der Maßnahme bei der IHK R. Arbeitslosengeld
weitergezahlt worden war, bestätigt zwar den Aufschrieb insoweit, doch zeigt auch der Hinweis auf die Erfolglosigkeit von
Widerspruch und Haftungsschiene ("keine Chance!!"), dass dem Kläger klar gemacht war, dass er keine Chance hat, die Maßnahme
von der Beklagten finanziert zu bekommen. Wie sich hieraus die Überzeugung des Klägers bilden konnte, Herr K. habe ihm dennoch
gesagt, er solle auf Kosten der Beklagten "auf jeden Fall" an der Maßnahme teilnehmen, erschließt sich dem Senat nicht. Vor
diesem Hintergrund konnte der Senat auch dem Vermerk von Herrn K. vom 26.02.2013 (Blatt 14 der Beklagtenakte: "Alleinstellungsmerkmal
der Maßnahme bundesweit, keine zertifizierte Maßnahme vorhanden. Individuelle Schulung der Teilnehmer je nach vorher erworbenen
Kenntnissen. Einstellungszusage liegt vor. Integration somit gewährleistet.") nicht den vom Kläger beigemessenen Inhalt entnehmen.
Vielmehr hat Herr K. - ob der Vermerk nun wie von ihm angegeben lediglich als Notiz für ihn gedacht war oder wie vom Kläger
behauptet Ergebnis des Gesprächs zwischen ihnen war - lediglich einzelne Punkte, die im Fall von Bedeutung sind, zusammengestellt.
Daraus kann - zumal nochmals auf die fehlende Zulassung abgestellt wurde - aber nicht abgeleitet werden, dass damit bereits
eine Bewilligung der Maßnahme bei der IHK R. ausgesprochen worden war. Auch lässt sich den Ausführungen des Zeugen in seiner
Vernehmung nicht entnehmen, dass er damit eine Bewilligung aussprechen wollte oder dies nach objektivem Empfängerhorizont
auch getan hätte. Zwar erscheint dem Senat die vom Kläger in den Raum gestellte Begrifflichkeit der "nachträgliche Lösung
über die Haftungsschiene" für einen juristischen Laien nicht gerade üblich, doch kann daraus keine Bewilligung abgeleitet
werden. Vielmehr würde, wenn diese Aussage so gefallen wäre, gerade eine Bewilligung der Maßnahme auf Kosten der Beklagten
abgelehnt werden - die Haftungsschiene bezieht sich aber nicht auf die vorliegend geltend gemachten sozialrechtlichen Ansprüche
sondern auf Amtshaftungsansprüche, die der Senat nicht zu prüfen hatte und die nach dem Vorbringen des Klägers, der lediglich
eine Kostenerstattung geltend gemacht hat, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Damit kann sich der Senat nicht davon überzeugen,
dass Frau H. oder Herr K. dem Kläger den Eindruck vermitteln wollten oder dies auch getan hätten, er solle die konkrete Maßnahme
bei der IHK R. am 04.03.2013 auf Kosten der Beklagten antreten. Damit konnte der Senat auch eine mündliche Bewilligung der
Maßnahme nicht feststellen.
Soweit der Kläger aber mit seinem Verweis auf die Haftungsschiene eine interne Haftung der Mitarbeiter der Beklagten meint,
trägt sein Vorbringen den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht. Denn wenn die Beklagtenmitarbeiter tatsächlich geäußert
hätten, trotz des ihnen drohenden internen Haftungsfalles die Maßnahme zu bewilligen, so war dem Kläger klar, dass es sich
- wegen des Hinweises auf die Haftungsschiene - um eine offensichtlich rechtswidrige Bewilligung handeln würde. Das Verlangen
nach offensichtlich rechtswidrigen Entscheidungen bzw. deren Umsetzung kann der Kläger aber vorliegend nicht verlangen.
Der Kläger kann einen Anspruch auch nicht aus einer Zusicherung ableiten. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen
(Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Das Vorliegen einer schriftlichen Zusicherung hat weder der Kläger
behauptet, noch konnte der Senat dies den vorliegenden Schriftstücken aus dem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten entnehmen.
Vielmehr ist diesen Schriftstücken deutlich zu entnehmen, dass die Maßnahme gerade nicht gefördert werden soll. Auch dem Bildungsgutschein
ist zwar das Ziel einer Weiterbildung zum Gefahrgutausbilder zu entnehmen, aber auch der Hinweis, dass es sich um eine zugelassene
Maßnahme bei einem zugelassenen Träger handeln muss. Der Kläger selbst hat festgestellt und mitgeteilt, dass die Maßnahme
aber gerade nicht zugelassen ist. Damit liegt jedenfalls keine wirksame Zusicherung vor. Aus einer mündlichen Zusage können
aber angesichts der Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X keine einen Anspruch im Rechtssinne begründenden Rechtsfolgen resultieren. Im Hinblick auf die Begründung eines sozialrechtlichen
Anspruchs ist eine mündliche Zusage insoweit ohne Wirkung und damit unverbindlich.
Auch aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann der Kläger einen Anspruch auf Förderung/Gewährung seiner beruflichen
Weiterbildung nicht ableiten. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - darauf gerichtet, den Zustand herzustellen, der bei einer rechtmäßigen Behördenhandlung bestanden
hätte. Vorliegend fehlt es aber an dem ermessenseröffnenden Merkmal der Zulassung der Maßnahme i.S.d. §
81 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III. Das Fehlen dieser Zulassung hindert damit eine rechtmäßige Förderung. Auch selbst wenn im Wege einer Einzelfallzulassung
nach §
177 Abs.
5 SGB III eine Zulassung zu erwägen wäre, so kommt aus den oben dargestellten Gründen eine solche nicht in Betracht. Damit kann unter
dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Förderung/Gewährung der vom Kläger durchlaufenen Weiterbildung
nicht erfolgen. Denn diese Förderung widerspräche dem geltenden Recht, weshalb sie auch durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
nicht erlangt werden kann. Im Übrigen wusste der Kläger aus dem auch von ihm notierten Telefonat vom 28.02.2013 mit Herrn
K. , dass die Maßnahme nicht bezahlt wird. Wenn er aber in Kenntnis dieser Aussage mit der Maßnahme am 04.03.2013 begonnen
hat, so konnte eine vom Kläger angenommene, fehlerhafte frühere Bewilligung der Maßnahme jedenfalls nicht mehr ursächlich
für die Entstehung der Kosten sein, was aber auch Voraussetzung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wäre.
Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf die geltend gemachte Kostenerstattung. Ein solcher resultiert auch nicht aus einer
fehlerhaften Ermessensentscheidung der Beklagten. Eine solche hatte die Beklagte zutreffend nicht getroffen, denn vorliegend
war mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des §
81 Abs.
1 SGB III bereits der Ermessensrahmen nicht eröffnet. Damit konnte der Senat auch nicht eine Kostenerstattung auf Basis der von der
Beklagten mitgeteilten Durchschnittssätze, wie im Erörterungstermin am 29.05.2015 im Rahmen von Vergleichsgesprächen überlegt,
aussprechen.
Damit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Ulm vom 04.03.2015 zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§
193 Abs.
1 Satz 1
SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.