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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2016 - 8 AL 1777/16
Arbeitslosengeld Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Wichtiger Grund zur Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses
1. Für die Beurteilung des wichtigen Grundes zur Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abzustellen.
2. Es wäre mit der Zielsetzung der Sperrzeitregelung nicht vereinbar, würde bei der Prüfung, ob der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte, erst auf ein späteres Verhalten oder Veränderungen abzustellen sein.
3. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden.
4. Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft.
5. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte; dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein.
Normenkette:
SGB III §§ 136 ff.
,
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 07.04.2016 S 6 AL 137/16
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 07.04.2016 und die Bescheide der Beklagten vom 19.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2015 insoweit abgeändert, als nur eine Sperrzeit von 6 Wochen ab 01.12.2015 festgestellt wird. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auch Arbeitslosengeld ab 12.01.2016 bis 22.02.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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