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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017 - 8 AL 3033/15
Anspruch auf Arbeitslosengeldanspruch Rechtmäßigkeit des Ruhens beim Bezug einer französischen Invaliditätsrente
Die französische Invaliditätsrente der Kategorie 2 (Art L341-4, R341-5 Code de la sécurité sociale) ist mit der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbar, weshalb der Bezug der Invaliditätsrente zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 156 SGB III führt.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt eine ausländische Sozialleistung nur dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden kann, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht.
2. Dabei muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften der beiden Leistungsarten beschränken und es können andere als für den Vergleich unwesentlich ausscheiden.
3. Die französische Invalidenrente der Kategorie 2 entspricht in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung.
4. Die französische Invaliditätsrente und die deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung regeln im Kern auch gleiche Versicherungsfälle.
Normenkette:
SGB III § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB III § 156 Abs. 3
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 25.03.2015 S 2 AL 1920/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.03.2015 abgeändert.
Der Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.03.2014 wird insoweit aufgehoben, als damit Arbeitslosengeld in Höhe von mehr als 2040,86 Euro zurückgefordert wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 4/5 der außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges und 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: