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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2009 - 8 AL 3394/07
Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, Voraussetzungen einer Altersteilzeitregelung; Bereitschaft zur Übernahme fremden tarifvertraglichen Regelung
Von einer "Übernahme" der tarifvertraglichen Regelung in eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 AltTZG kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn sich die einzelvertragliche Vereinbarung lediglich an die entsprechende tarifvertragliche Regelung anlehnt bzw. nur in dessen Regelungsrahmen bewegt, ohne die "Herkunft" dieser einzelvertraglichen Vereinbarung in irgendeiner Weise kenntlich zu machen. Der Wille der Vertragsparteien, eine fremde - die tarifvertragliche - Regelung zu übernehmen und nicht eine eigene, selbst ausgehandelte Vereinbarung zu treffen, ist muss einer Altersteilzeitvereinbarung zu entnehmen sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AltTZG § 2 Abs. 2 S. 2
,
AltTZG § 4
Vorinstanzen: SG Mannheim 26.01.2007 S 7 AL 3975/04
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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