Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die als Mitglied der Beklagten geführte Klägerin an die Beigeladene zu überweisen
ist.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, deren Gesellschafter das Sozialunternehmen N. A. gGmbH und das Behindertenzentrum
S. e.V. sind. Die Gesellschaft wurde im September 2004 gegründet und bot zunächst behinderten Menschen Beschäftigungen u.a.
in der Holzproduktion und der Vermarktung von Möbeln. Seit 2013 betreibt die Klägerin auch mehrere C.-Lebensmittelläden. Insgesamt
besteht die Klägerin aktuell aus den Unternehmensbereichen Holzverarbeitung, C. Lebensmittelmärkte, Garten und Natur, EBI
Raumausstattung und Malerwerkstatt (vgl. den Internetauftritt der Klägerin unter http://www.n. .de/index.php), in denen zu
einem hohen Anteil behinderte Menschen beschäftigt sind (vgl. Internetauftritt der Klägerin). Im Internet beschreibt sich
die Klägerin wie folgt:
"Um die Berufschancen für Menschen mit Behinderung in der Region S. zu verbessern, hat das Sozialunternehmen N. gGmbH zusammen
mit dem Behindertenzentrum S. e.V. im September 2004 die "N. - U. f. I. gGmbH" gegründet. Dabei ist die N. Arbeit an diesem
Projekt zu 80 Prozent beteiligt, das Behindertenzentrum S. e.V. zu 20 Prozent. In der N. sind langzeitarbeitslose und behinderte
Menschen in der Holzverarbeitung und in C.-Lebensmittelmärkten tätig.
Der Unternehmensauftrag der N. gGmbH ist es, Arbeitsplätze zu schaffen und benachteiligten Menschen die Integration in die
Arbeitswelt zu ermöglichen.
Die Arbeiten in der Holzverarbeitung und den C.-Lebensmittelmärkten sind einfach und stellen ausreichend geeignete Arbeitsplätze
für den sozialen Auftrag bereit."
Der Gesellschaftsvertrag enthält - auch in der aktuell gültigen Fassung folgende Regelungen:
Präambel
Ein sichtbares Zeichen christlichen Glaubens ist die praktizierte Nächstenliebe. Das Unternehmen versteht sich als Wesens-
und Lebensäußerung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. In diesem Sinne fühlt sich die Firma "N. Unternehmen für
Integration gGmbH" besonders den Menschen mit Behinderung verpflichtet und versucht, gesellschaftliche Teilhabe durch Perspektive
auf Arbeit umzusetzen. N. versteht sich in allen Einrichtungen als Werk der christlichen Gemeinde. Das Unternehmen nimmt teil
am Auftrag der Kirche und ist Mitglied im jeweiligen Diakonischen Werk der jeweiligen Landeskirche, auf dessen Gebiet es tätig
ist.
§ 1 Firma und Sitz
...
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Das Unternehmen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der
Abgabenordnung; das Unternehmen ist damit selbstlos tätig. Das Unternehmen verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck des Unternehmens wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft:
a) schwerbehinderte Menschen fördert.
b) Regelarbeitsplätze für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des §
132 SGB IX Abs.
1 anbietet. Der Anteil d. schwerbehinderten Beschäftigten soll mindestens 40% v. H. aller Beschäftigten betragen.
c) Ausbildungsplätze für Behinderte und schwer vermittelbare Jugendliche bereitstellt.
d) Praktika und Erprobungsmaßnahmen für WfBM-Beschäftigte einrichten wird.
Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen
beteiligen. Sie darf auch Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Unternehmenszwecks dienlich sein können.
Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die gesellschaftsvertraglichen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden."
Zur Verwirklichung ihres Unternehmensgegenstandes beschäftigte die Klägerin zunächst Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen
in der Holzproduktion. Zum 01.11.2013 übernahm sie mehrere C.-Lebensmittelmärkte, wo dauerhaft sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse für behinderte Menschen geschaffen werden sollen (aktuelle Standorte laut Internetsite: B., B.,
E. , G.-H., K., M. G. K., M., M.-L., M., S. , S.-F. , S.-G. , S.-H., S.-R., S.-W., W.-B.).
Mit Schreiben vom 11.04.2012 teilte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), bei der die Klägerin zunächst Mitglied war,
der Beklagten mit, sie halte sich für das Unternehmen der Klägerin nicht für zuständig (dazu vgl. auch den Bescheid der VBG
vom 17.07.2012, Blatt 24 der Beklagtenakte). Die Beklagte leitete daraufhin ein Prüfungsverfahren ein und stellte mit Bescheid
vom 07.02.2013 (Blatt 25 der Beklagtenakte) ihre Zuständigkeit mit Wirkung vom 01.01.2013 fest. Der hiergegen geführte Widerspruch
(Blatt 31 der Beklagtenakte) wurde zurückgenommen (Blatt 42 der Beklagtenakte). Hinsichtlich des Veranlagungsbescheids vom
07.02.2013 (Blatt 26 der Beklagtenakte) und des Beitragsbescheids vom 23.04.2014 (Blatt 98 der Beklagtenakte) waren bzw. sind
Rechtsstreite beim Sozialgericht (SG) Stuttgart anhängig (S 21 U 1609/14 < nach Mitteilung der Beteiligten entschieden am 21.02.2017> und S 1 U 1975/16).
Die Klägerin beantragte am 05.05.2014 (Blatt 99 der Beklagtenakte) die Überweisung an die BGHW, der Beigeladenen, wegen einer
von Anfang an bestehenden Unzuständigkeit der Beklagten sowie einer seit 01.11.2013 durch die erworbenen C.-Lebensmittelmärkte
erfolgten Änderung der Zuständigkeit.
Die Beklagte lehnte die Überweisung an die Beigeladene mit Bescheid vom 12.05.2014 (Blatt 113 der Beklagtenakte) ab. Grundlage
für die Zuständigkeit seien Art und Gegenstand des Unternehmens. Gegenstand der Klägerin sei nach deren Gesellschaftsvertrag,
wie auch nach dem ihr bekannten Sachverhalt, der Betrieb eines Integrationsunternehmens. Auch bei den übernommenen C.-Märkten
handle es sich vom Gegenstand her um ein Integrationsunternehmen, weshalb deren Übernahme nichts am zuständigen Unfallversicherungsträger
ändere. Auch die vorangehende Betreiberin der C.-Märkte, das Sozialunternehmen N. A. gGmbH, sei ihr Mitglied gewesen.
Am 21.05.2014 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch (Blatt 123 der Beklagtenakte), den sie u.a. damit begründete (Blatt
135/138 = 142/148 der Beklagtenakte), dass spätestens durch Übernahme der C.-Lebensmittelmärkte am 01.11.2013 eine wesentliche
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 SGB X vorliege, die zu einer Zuständigkeitsänderung führe. Ihr Unternehmen sei durch Übernahme des genannten Lebensmittelbereichs
grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden. Zwar werde als satzungsgemäßer Unternehmensgegenstand nach wie vor die Förderung
schwerbehinderter Menschen sowie insbesondere das Anbieten von Regelarbeits- und Ausbildungsplätzen genannt, jedoch verfolge
sie durch Übernahme des C.-Lebensmittelbereichs als neuem Unternehmenskern einen diffizileren und insoweit betreffend der
berufsgenossenschaftlichen Zuordnung anders gearteten tätigkeitsbezogenen Schwerpunkt. Die C.-Lebensmittelmärkte böten Obst,
Gemüse, Molkerei-, Wurst- und Fleischwaren, Backwaren, Getränke - alles in allem ein Vollsortiment an preisgünstiger Markenware
sowie "Gut und Günstig"-Artikeln zu Discountpreisen, oft auch gekoppelt mit Sonderangeboten und Aktionen, an. Ziel sei es,
ganz bewusst die Versorgungslücken, die durch das Abwandern von Lebensmittelmärkten in den städtischen Randbezirken entstanden
seien, zu schließen und ein Vollsortiment in Wohnortnähe zur Verfügung zu stellen. Weiterhin werde ein Bestell- und Lieferservice
direkt nach Hause angeboten. Der C.-Bereich beschäftige dabei qualifiziert und dauerhaft im Einzelhandel und bilde Verkäufer/innen
und Kaufleute aus. Der Lebensmittelbereich als nun schwerpunktdarstellender Unternehmensteil zeichne sich weiterhin dadurch
aus, dass es sich um dauerhafte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handele. Die Förderung des Bereichs
mit öffentlichen Mitteln liege bei 5-10%. Zu 90-95% würden eigene Mittel erwirtschaftet, so dass Art und Gegenstand im Schwerpunkt
von Gewinnerzielungsabsicht geprägt und vorrangig nicht der fast ausschließlich mit staatlichen Mitteln zu bewerkstelligenden
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen diene. Die Lohnstrukturen müssten insoweit auch denjenigen des ersten Arbeitsmarktes
entsprechen, wobei dies zur Wettbewerbsfähigkeit und dem Erhalt dauerhaft attraktiver Beschäftigungsverhältnisse auf den ersten
Arbeitsmarkt, eben auch für 40-45% behinderter Menschen, erforderlich sei. Bei diesen Beschäftigten handele es sich nicht
um einen Personenkreis, wie er in Werkstätten für behinderte Menschen und typischen Beschäftigungs- und Qualifizierungseinrichtungen/-projekten
der Gefahrtarifstelle 17 vorzufinden sei, denn in diesem personell wie lohnstrukturell unabhängigen Unternehmensbereich stehe
nicht die Rehabilitation, Schulung und oftmals kurzlebige Tätigkeitsaufnähme ("Arbeitsgelegenheit") im Vordergrund, sondern
- wie bei privaten Einzelhandelsunternehmen - gehe es in erster Linie um die Schaffung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse
und die damit notwendig verbundene Realisierung von Erlösen. Unter dem Gesichtspunkt der fachbezogenen Unfallverhütung und
des zumindest mittelbar nachteilig betroffenen Beschäftigungskreises (3. Arbeitsmarkt) sei daher eine Überweisung unabkömmlich,
um den tatsächlichen Verhältnissen gerecht zu werden und eine Benachteiligung des dort beschäftigten Personenkreises entgegen
höherrangigen Rechts zu vermeiden. Denn mit der Zuordnung zur Beklagten und damit dort in eine wegen der niedrigen Entlohnung
und der erhöhten Risiken teuren Gefahrenklasse benachteilige die Beklagte nicht nur die gemeinnützigen Integrationsunternehmen
gegenüber gewerblichen Integrationsunternehmen/Einzelhandelsunternehmen des ersten Arbeitsmarktes, sondern auch mittelbar
die darin beschäftigten behinderten Menschen in ihrem gesellschaftlichen Vorankommen erheblich. So bestehe bei gewerblichen
Integrationsunternehmen diese Zuordnungsproblematik nicht, obwohl sie den gleichen Voraussetzungen zur Anerkennung als Integrationsunternehmen
unterlägen und im gleichen Verhältnis Menschen mit und ohne Behinderungen beschäftigten. Trotz des steuerlichen Status "Gemeinnützigkeit"
bestehe - im Gegensatz zu Justizvollzugsanstalten oder anderen gemeinnützigen Strukturen - kein Wettbewerbsausschluss bei
öffentlichen Aufträgen. Insofern könne für vorliegende Betriebsteile auch nicht eine "pauschale Zuordnung" zu "Werkstätten
der Behindertenfürsorge" erfolgen. Die Beschäftigten der C.-Lebensmittelmärkte seien keine typischen WfbM-Zugehörigen. Weiterhin
würde die Zuordnung der auf dem freien Arbeitsmarkt "hinkenden" Arbeitnehmer der C.-Märkte in die BGW und damit in den Bereich
der Schwerbehinderten einer WfbM sowie ebenso der zu 55 bis 60% nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer im Lebensmitteleinzelhandel
die Leistungsfähigkeit sowie Eingliederungsmöglichkeit der dortigen Beschäftigen in der Gesellschaft falsch wiederspiegeln,
d. h. diese persönlich benachteiligen und degradieren. Sowohl das Gehaltsniveau als auch die Beschäftigtenzahlen müssten entsprechend
der - im Vergleich zu anderen gewerblichen Lebensmittelmärkten und Gaststättenbetrieben - höheren Beitragsbelastung in jedem
gemeinnützigen Integrationsunternehmen streng reglementiert werden, da die Höhe der Beiträge nach der Anzahl der Beschäftigten
und den gezahlten Gehältern ermittelt werde. Rückläufige Einstellungszahlen, betriebsbedingte Kündigungen sowie kein Raum
für Gehaltserhöhungen im Rahmen bestehender Beschäftigungsverhältnisse seien die unausweichliche Folge. Dies könne vor dem
Verbot der auch mittelbaren Benachteiligung behinderter Menschen in gemeinnützigen Integrationsunternehmen, welche aufgrund
ihrer persönlichen Fähigkeiten und Leistungen den Schritt aus den "Werkstätten der Behindertenfürsorge" hinaus auf den ersten
Arbeitsmarkt geschafft haben, nicht richtig sein und werde durch die Verfassung, Gesetze und durch das europäische Recht manifestiert.
Hinsichtlich des gemeinnützigen Zwecks sei zu trennen zwischen Zweck und Gewinnverwendungsbestimmung - und damit steuerlicher
Einordnung (§
68 AO) - eines Unternehmens. Wenn Gewinne ausschließlich für gemeinnützige Zwecke Verwendung fänden, habe dies nichts mit der Art
und dem Risikopotential der Tätigkeit zu tun, welche es zu versichern gelte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 (Blatt 164/ 173 der Beklagtenakte) wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 11.12.2014 beim SG Klage erhoben. Es sei eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten auf Grund der Schwerpunktverschiebung ihres Unternehmens
durch die C.-Lebensmittelmärkte, weshalb ein Anspruch auf Überweisung an die Beigeladene bestehe. Der Bereich der Holzproduktion
sei gleichsam zu einem bloßen Anhängsel der Lebensmittelmärkte geworden. Sie unterfalle nicht der Satzung der Beklagten als
Unternehmen der Wohlfahrtspflege sondern sei als Einzelhandelsunternehmen entsprechend der Satzung der BGHW dieser zuzuordnen.
Auch im Gesellschaftsvertrag sei an keiner Stelle bestimmt, dass es sich bei ihrem Betrieb um einen solchen der "Wohlfahrtspflege"
handele. Ihr Gesellschaftszweck sei die Förderung der Integration behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt, was gerade nicht
der "Wohlfahrtspflege" entspreche, da es an jeglicher körperlichen und psychischen Hilfeleistung fehle. Fälschlicherweise
setze die Beklagte den Begriff der Gemeinnützigkeit mit dem der "Wohlfahrtspflege" gleich. Der Lebensmittelbereich erfülle
einen eigenen wirtschaftlichen Zweck und hänge mit der Holzproduktion nicht zusammen. Auch könne nicht auf eine interne Liste
der Integrationsunternehmen bzw. der Wohlfahrtspflege der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) abgestellt
werden, um die Zuständigkeit der Beklagten zu bestimmen. In den C.-Märkten gehe es nicht darum, Behinderten wegen deren körperlichen
oder psychischen Beeinträchtigungen medizinische oder therapeutische Hilfen zu gewähren. Vielmehr sollen diese in den Arbeitsmarkt
integriert werden. Hierzu würden vollwertige Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt, die sich grds. an Marktbedingungen messen
lassen müssten (Schreiben vom 26.03.2015 (Blatt 60/63 der SG-Akte). Auch der Schluss vom Vorliegen eines Integrationsunternehmens zur Zuständigkeit der Beklagten sei nicht zwingend.
Die C.-Märkte seien nicht bloßes Anhängsel einer Werkstatt für behinderte Menschen (Schreiben vom 16.04.2015, Blatt 68/69
der SG-Akte). So sei auch im Gesellschaftsvertrag niedergelegt, dass Gesellschaftszweck die Förderung der Integration behinderter
Menschen in den Arbeitsmarkt sei (Schreiben vom 07.05.2015, Blatt 77/80 der SG-Akte) Das aber entspreche nicht der Wohlfahrtspflege - für die es eine gesetzliche Definition nicht gebe -, da es an jeglicher
körperlichen oder psychischen Hilfeleistung fehle.
Das SG hat mit Beschluss vom 18.02.2016 (Blatt 92/93 der SG-Akte) die BGHW zum Verfahren beigeladen und mit Urteil vom 23.03.2016 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch
auf Überweisung an die Beigeladene. Es könne weder ein eindeutiger Widerspruch gegen Zuständigkeitsregeln angenommen werden,
noch führe das Festhalten an der aktuellen Zuständigkeit zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten. Anhaltspunkte für eine wesentliche
Änderung in den Unternehmensverhältnissen seien ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gericht stütze sich auf die zutreffenden
Ausführungen und Erwägungen des 9. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.01.2016
und schließe sich diesen Ausführungen zur Zuständigkeit für Integrationsunternehmen an.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 11.04.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.05.2016 beim LSG Berufung eingelegt.
Sie hat u.a. ausgeführt, sie betreibe ein Unternehmen, dessen Gegenstand schwerpunktmäßig die Bereitstellung von Arbeitsplätzen
für schwer vermittelbare Personen wie etwa körperlich oder geistig Behinderte oder Langzeitarbeitslose sei. Zunächst habe
sie eine Werkstätte in der Holzproduktion, in der vornehmlich Möbel hergestellt und vermarktet worden seien, betrieben. Zum
01.11.2013 habe sie zudem von ihrer Gesellschafterin mehrere C.-Lebensmittelmärkte erworben. Zum 01.03.2015 seien weitere
fünf C.-Märkte hinzugekommen. Der Begriff der Wohlfahrtspflege könne nicht mit dem Begriff des Integrationsunternehmens gleichgesetzt
werden. Hiergegen sprächen schon systematische und teleologische Gründe. Auch wenn ein Integrationsunternehmen vorliege, müsse
es sich dabei nicht zwangsläufig auch um einen Betrieb der Wohlfahrtspflege handeln. Wenn das Gericht schon auf den hybriden
Charakter von Integrationsunternehmen abstelle, müsse auch eine entsprechende Würdigung des Schwerpunkts des Integrationsunternehmens
möglich sein. Entscheidend für die Zuordnung zum zuständigen Unfallversicherungsträger könne nicht der Beweggrund für die
unternehmerische Tätigkeit sein, sondern der Charakter der Tätigkeit als solcher. Es könne daraus aber nicht gefolgert werden,
die Beklagte sei per se für jedes Integrationsunternehmen zuständig, weil jedes Integrationsunternehmen einen Betrieb der
Wohlfahrtspflege darstelle. Die Begriffe der "Wohlfahrtspflege" und des "Integrationsunternehmens" seien aus systematischen
und teleologischen Gründen strikt voneinander zu trennen. Aus dem Vorliegen eines Integrationsunternehmens folge aber nicht
zwangsläufig auch die Zuständigkeit der Beklagten. Integrationsunternehmen seien in der BGW-Satzung nicht genannt. Die zentrale
Vorschrift des §
134 SGB IX regele, dass Integrationsprojekte aus öffentlichen Mitteln finanzielle Mittel erhalten könnten. Sinn und Zweck der Vorschriften
sei daher die finanzielle Förderung von Integrationsprojekten. Diesem Zweck widerspreche eine gleichsam automatische sachliche
Zuständigkeit der Beklagten. Die Beklagte halte für Einrichtungen zur Förderung behinderter Menschen nur ihre Gefahrtarifstelle
17 vor, die mit Gefahrklasse 9,68 bewertet werde. Der Lebensmittelhandel werde bei der Beigeladenen dagegen in Gefahrtarifstelle
l mit der Gefahrklasse 2,55 eingruppiert. Daher sei kein Grund ersichtlich, warum aus dem Vorliegen eines Integrationsunternehmen
zwingend die sachliche Zuständigkeit der Beklagten folgen müsse. Vielmehr komme es darauf an, ob der streitgegenständliche
Betrieb eher dem Begriff "Wohlfahrtspflege" oder "Einzelhandel/Lebensmittelhandel" zuzuordnen sei. Aufgrund der betrieblichen
Struktur liege eher der Betrieb eines Einzelhandels vor als ein Betrieb der Wohlfahrtspflege. Dies sei spätestens seit dem
Erwerb der C.-Lebensmittel der Fall. Ein Integrationsunternehmen könne jedenfalls nicht pauschal mit einem "Betrieb der Wohlfahrtspflege"
gleichgesetzt werden. Der Begriff des "Integrationsunternehmens" sei vielmehr Oberbegriff, der die beiden Elemente "Wohlfahrtspflege"
und "wettbewerbsorientierte Marktteilnahme" beinhalte. Die Elemente der wettbewerbsorientierten Marktteilnahme fänden in der
angefochtenen Entscheidung keine Berücksichtigung. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass sie ihren Überweisungsantrag
vornehmlich auf die Übernahme der C.-Lebensmittelmärkte und die hierdurch bewirkte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
gründe. Es komme also entscheidend darauf an, ob durch die Übernahme der C.-Lebensmittelmärkte der Schwerpunkt des Unternehmens
von der Wohlfahrtspflege auf die wettbewerbsorientierte Marktteilnahme verlagert worden sei. Sei sie zunächst nur im Bereich
der Holzproduktion tätig gewesen, sei als neuer Unternehmensgegenstand nun der Lebensmittelhandel hinzu gekommen. Dies habe
das Unternehmen auch auf Dauer grundlegend umgestaltet. Nunmehr seien zwei Drittel der Beschäftigten im Bereich des Lebensmittelhandels
tätig, wo auch 75 Prozent der Löhne anfielen und ca. 90 % des Umsatzes erwirtschaftet werde. Damit habe sich das Erscheinungsbild
fundamental geändert. Diese Umstrukturierung sei auch von Dauer. Werde dem entgegengehalten, dass der Gesellschaftszweck unverändert
geblieben sei und weiterhin schwerbehinderte Menschen beschäftigt würden, dann begebe sich eine solche Argumentation in die
Gefahr eines Zirkelschlusses. Auch stelle der Gedanke der Integration und der Gemeinnützigkeit nur den Beweggrund für die
unternehmerische Tätigkeit dar. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung könne es aber nicht entscheidend auf die
unternehmerischen Motive ankommen. Auch gewerbliche Betriebe, die vornehmlich zur Gewinnerzielung tätig seien, könnten Integrationsunternehmen
i.S.d. §
132 SGB IX sein, wohl aber kaum unter den Begriff der Wohlfahrtspflege gefasst werden. Entscheidend sei, ob die Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen in einem Supermarkt zu gewöhnlichen und marktüblichen Bedingungen als "Wohlfahrtspflege" oder "wettbewerbsorientierte
Marktteilnahme" zu qualifizieren sei. Unter dem Begriff der Wohlfahrtspflege verstehe man die planmäßige, zum Allgemeinwohl
ausgeübte unmittelbare Hilfe für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete Menschen. Dem klägerischen Unternehmen
gehe es gerade nicht darum, den behinderten Menschen wegen deren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen medizinische
oder therapeutische Hilfe zu geben. Den behinderten Menschen werde vielmehr ein vollwertiger Arbeitsplatz zu den marktüblichen
Konditionen geboten. Spätestens seit Übernahme der C.-Lebensmittelmärkte überwiege daher das Element der "wettbewerbsorientierten
Marktteilnahme", da die Holzproduktion in den Werkstätten für behinderte Menschen hierdurch in den Hintergrund getreten sei.
Sie betreibe daher ein Integrationsunternehmen im Lebensmitteleinzelhandel, bei dem das Element der "wettbewerbsorientierten
Marktteilnahme" das Element der "Wohlfahrtspflege" deutlich überwiege.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.05.2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2014 insoweit zu verurteilen, sie an die Beigeladene zu überweisen sowie
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Berufungsbegründung
unterliege dem Irrtum, dass es für die Klärung der Frage, ob die Beklagte oder die Beigeladene sachlich für das Unternehmen
der Klägerin zuständig sei, auf den Zweck des Unternehmens nicht ankomme. Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten auf dem
Gebiet der Wohlfahrtspflege bestimme sich praktisch ausschließlich nach dem Zweck, denn die Verfolgung wohlfahrtspflegerischer
Zwecke sei es, die überhaupt zur Zuständigkeit der Beklagten führe. Jedes bei der Beklagten versicherte Unternehmen könne
nach den im Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten auch einer anderen Berufsgenossenschaft angehören. Tatsächlich habe aber der
Gesetzgeber im Jahr 1929 die Beklagte errichtet und er habe sie (u.a.) für die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
gegründet. Zur Heranziehung des Zwecks für die sachliche Zuständigkeit der Beklagten gebe es eine langjährige und gefestigte
obergerichtliche Rechtsprechung (z.B. BSG 30.04.1991 - 2 RU 36/90 -). Das SG Kassel habe insoweit entschieden, dass für die Zuständigkeit der Beklagten als Unfallversicherungsträger nicht
die organisatorische Gestaltung maßgebend sei, sondern die Zweckbestimmung. Diese liege bei einem Integrationsbetrieb in der
Integration behinderter Menschen in Arbeit und Gesellschaft. Nur vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung erhalte ein Integrationsbetrieb
auch seinen Gemeinnützigkeitsstatus. Aber selbst wenn man Zweifel habe, ob ein Integrationsunternehmen in die sachliche Zuständigkeit
der Beklagten oder in die einer anderen BG falle, so werde man mindestens feststellen müssen, dass die Überweisungsvoraussetzungen
nicht erfüllt seien. Die Klägerin bleibe aber auch nach der Übernahme der C.-Märkte ein Integrationsunternehmen, nur dass
sie sich zusätzlich anderer Mittel und Tätigkeiten bediene, um den Gesellschaftszweck zu erfüllen. Für die Zuständigkeit der
Beklagten sei es unerheblich, ob eine Einrichtung zur Integration behinderter Menschen mit den Betroffenen Werkstätten, Märkte
oder landwirtschaftliche Produktionsstätten betreibe.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, aber ausgeführt, die sachliche Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft (BG) bestimme
sich nach Art und Gegenstand eines Unternehmens. Entscheidend für die Frage der berufsgenossenschaftlichen Zuordnung sei somit,
welcher Gewerbezweig - nicht Tätigkeit - (schwerpunktmäßig) in einem Unternehmen ausgeübt werde. Die Beigeladene sei fachlich
zuständig für alle Unternehmen des Groß- und Einzelhandels. Dabei spiele es keine Rolle, ob und ggf. welche Mitarbeiter zur
Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes "Handel" beschäftigt würden. Der Umstand, dass in einem Unternehmen "schwer vermittelbare
Personen" eingesetzt würden, habe somit keinen Einfluss auf die Frage der Zuständigkeit, sofern durch den Einsatz dieser Personen
das Gepräge eines Unternehmens nicht verändert werde, der eigentliche Unternehmensgegenstand nicht in den Hintergrund trete
oder gar verloren gehe. Wenn das klägerische Unternehmen über die von ihr erworbenen C.-Märkte somit vordergründig einen wettbewerbsorientierten
Handel mit Waren betreibe, wäre - unabhängig der eingesetzten Mitarbeiter - die Beigeladene fachlich hierfür zuständig. Offen
sei in diesem Zusammenhang dann jedoch die Frage, ob durch die Übernahme der C.-Märkte wesentliche Änderungen in den Betriebsverhältnissen
der Klägerin als Voraussetzung für eine Überweisung gemäß §
136 SGB VII eingetreten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten das Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie
die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §
151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§
143,
144 SGG zulässig aber unbegründet.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 23.03.2016, das die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2014 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2014 abgewiesen hat. Dieser ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht
in ihren Rechten. Der Senat hat festgestellt, dass das klägerische Unternehmen Wohlfahrtspflege betreibt und damit schon ursprünglich
wie auch nach Erweiterung der Unternehmensbereiche um die C.-Märkte zur Zuständigkeit der Beklagten gehört. Damit hat die
Klägerin keinen Anspruch auf Überweisung an die Beigeladene.
Nach §
136 Abs.
1 Satz 1
SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid
gegenüber dem Unternehmer fest. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert
sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger
(§
136 Abs.
1 Satz 4
SGB VII). Die Überweisung erfolgt nach §
136 Abs.
1 Satz 5
SGB VII im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger
bekanntzugeben. Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig
widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§
136 Abs.
2 Satz 1
SGB VII). Gemäß §
136 Abs.
2 Satz 2
SGB VII liegt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt
und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der
Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist (§
136 Abs.
2 Satz 3
SGB VII). Eine Änderung gilt dagegen nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von §
131 Abs.
2 Satz 2
SGB VII in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient
(§
136 Abs.
2 Satz 4
SGB VII). Die Regelung des §
136 Abs.
2 Satz 3
SGB VII gilt dagegen nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen,
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft
des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit
eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen
in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt (§
136 Abs.
2 Satz 6
SGB VII). Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach §
136 Abs.
1 Satz 4
SGB VII von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt nach §
137 Abs.
1 SGB VII bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers
gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig, soweit nichts Abweichendes
vereinbart ist.
Beruht die Zuständigkeit der die Mitgliedschaft führenden Berufsgenossenschaft (hier: der Beklagten) - wie vorliegend (vgl.
die Überweisung durch die VBG) - selbst auf einer Überweisung durch eine andere Berufsgenossenschaft (hier: VBG, Blatt 1,
23, 23, 24 der Beklagtenakte), fehlt es an einer erstmaligen Aufnahme des Unternehmens bei einer Berufsgenossenschaft, weil
das Unternehmen bereits vormals von einer anderen Berufsgenossenschaft aufgenommen worden war und im Rahmen der Überweisungsentscheidung
in der Regel sowohl die überweisende als auch die die Zuständigkeit übernehmende Berufsgenossenschaft die Zuständigkeitsvoraussetzungen
geprüft und geklärt haben (BSG 12.04.2005 - B 2 U 8/04 R - BSGE 94, 258-262 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 1 = [...] RdNr.
17), sodass die Regelung des §
136 Abs.
2 Satz 5
SGB VII nicht eingreift.
Der Senat konnte feststellen, dass die Zweckbestimmung des klägerischen Unternehmens und ihrer Tätigkeit dahin geht, (schwer-)behinderte
Menschen zu fördern, Regelarbeitsplätze für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen anzubieten, Ausbildungsplätze für
Behinderte und schwer vermittelbare Jugendliche bereitzustellen, Praktika und Erprobungsmaßnahmen für WfBM-Beschäftigte einzurichten
und so diesen Personen durch Integration in Arbeit des ersten Arbeitsmarktes gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Hierzu
betreibt die Klägerin ein Unternehmen, das ausschließlich diesem Zweck dient. So teilt die Klägerin auch auf ihrer Homepage
mit, dass die "Arbeiten in der Holzverarbeitung und den C.-Lebensmittelmärkten" einfach seien und "ausreichend geeignete Arbeitsplätze
für den sozialen Auftrag bereit" stellten. Damit macht die Klägerin selbst deutlich, was der Senat auf der Grundlage des sonstigen
Vorbringens der Klägerin feststellen konnte, dass die Bereithaltung der Arbeitsplätze, etwa in den C.-Märkten, nicht Inhalt
des Unternehmens der Klägerin ist, sondern Mittel zur Erreichung des Unternehmenszwecks, nämlich der im Gesellschaftsvertrag
genannten sozialen Aufgaben der Integration behinderter Menschen in ein normales Erwerbsleben; in der mündlichen Verhandlung
hat der Bevollmächtigte der Klägerin insoweit erklärt, dass sich weder an der Beschäftigung von Behinderten zu normalen Bedingungen
des Arbeitsmarktes noch an der Zielsetzung der Klägerin zur Integration behinderter Menschen in ein normales Arbeitsverhältnis
etwas geändert habe. Damit übt die Klägerin Wohlfahrtspflege aus und gehört mit allen ihren unselbständigen Abteilungen bzw.
Unternehmensbereichen und Niederlassungen nach ihrem Unternehmenszweck zur Wohlfahrtspflege, weshalb die alleinige Zuständigkeit
der Beklagten begründet ist.
Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften bestimmt sich bei nicht landwirtschaftlichen Unternehmen historisch bedingt grds.
nach dem jeweils ausgeübten Gewerbe. Insoweit umfassen die gewerblichen Berufsgenossenschaften aber nicht nur die klassischen
Gewerbebetriebe, sondern auch andere Unternehmen, z.B. Dienstleistungsbetriebe. Die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften,
wozu nach Nrn. 9 und 6 der Anlage 1 zu §
114 SGB VII auch die Beklagte sowie die Beigeladene gehören, bestimmt sich nach §
121 Abs.
1 SGB VII. Danach sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten)
zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand ergibt. Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen,
Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen
angehört (§
131 Abs.
1 Satz 1
SGB VII). Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens (§
131 Abs.
2 Satz 1
SGB VII). Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile (§
131 Abs.
2 Satz 2
SGB VII). Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke (§
136 Abs.
2 Satz 3
SGB VII). Soweit nicht mehrere rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen vorliegen, bilden die verschiedenen Betriebe,
Verwaltungen und Einrichtungen ein einheitliches Gesamtunternehmen, das als Ganzes der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers
unterfällt, dem das Hauptunternehmen angehört (BSG 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279-285 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2 = [...] RdNr. 19). Von einem einheitlichen Unternehmen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen
Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht und die Betriebsteile einer einheitlichen
Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (BSG 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279-285 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2 = [...] RdNr.
19 m.w.N.). Solange von der Ermächtigung des §
122 Abs.
1 SGB VII kein Gebrauch gemacht wird, bleibt nach §
122 Abs.
2 SGB VII jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war.
Zutreffend hat das SG auf die historische Entwicklung der Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften hingewiesen. So bestimmt sich die
Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften - vom Sonderfall der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Transport
und Verkehrswirtschaft abgesehen - zunächst nach den Bundesratsbeschlüssen vom 21.05.1885 (Amtliche Nachrichten - AN - 1885,
143), die selbst wiederum auf den §§ 12, 15 UVG (Unfallversicherungsgesetz vom 06.07.1884, RGBl. 1884, 69) basieren. Durch spätere Beschlüsse des Bundes- bzw. Reichsrats
sowie des Reichsarbeitsministers wurden in der Folge weitere gewerbliche Berufsgenossenschaften errichtet (Quabach in Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGB VII, 2. Auflage 2014, §
122 SGB VII, RdNr. 31). Deren Zuständigkeit ergibt sich aus den Errichtungsbeschlüssen (BSG 28.11.1961 - 2 RU 36/58 - BSGE 15, 282 = [...]). Darüber hinausgehende Zuständigkeitszuweisungen erfolgten durch die Verordnung der Reichsregierung über Versicherungsträger
in der Unfallversicherung vom 30.10.1923 (RGBl I 1923, 1063) und die Verordnung über Träger der Unfallversicherung vom 17.05.1929
(RGBl I 1929, 104), letztere basierend auf Art. 38 des Dritten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 20.12.1928
(RGBl I 1928, 405). Eine (grundlegende) Neuregelung der Zuständigkeitsordnung ist seither nicht mehr vorgenommen worden (Quabach
a.a.O. §
122 SGB VII, RdNr. 35), sodass die Beschlüsse des Bundesrates vom 21.05.1885 weiterhin geltendes Recht sind (dazu vgl. BSG 30.01.1975 - 2 RU 119/74 - BSGE 39, 112-118; BSG 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R - SozR 3-2200 § 664 Nr. 2; BSG 13.10.1993 - 2 RU 23/92 - HV-INFO 1993, 2677-2685; BSG 31.05.1988 - 2 RU 62/87 - NZA 1989, 77-79 = BG 1989, 38-39). Nach Art. 4 § 11 UVNG vom 30.04.1963 (BGBl I 1963, 241) bleibt, soweit das UVNG nichts Anderes bestimmt, jeder UV-Träger für die Unternehmen zuständig, für die er bisher zuständig
war, solange eine nach § 646 Abs. 2
RVO erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt (Quabach a.a.O. §
122 SGB VII, RdNr. 36). Art. 4 § 11 UVNG wurde auch durch das UVEG vom 07.08.1996 (BGBl I 1996, 1254) nicht aufgehoben. Die nach §
122 Abs.
2 SGB VII fortbestehenden Zuständigkeiten für bestimmte Unternehmensarten haben demnach vor allem für die ab dem 01.07.1963 erstmalig
einem UV-Träger zugeordneten Unternehmen Bedeutung. Das vom Reichsversicherungsamt am 26.09.1885 (AN 1885, 254) herausgegebene
und 1910 fortgeschriebene (AN 1886, 134; AN 1903, 403; AN 1906, 477; Handbuch der Unfallversicherung, Band III, 1910, 20)
"Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige" hat insoweit keine normative Wirkung (Quabach a.a.O. §
122 SGB VII, RdNr.
37). Dieses vorkonstitutionelle Recht i.S.d. Art.
123 Abs.
1 GG verstößt nicht gegen das
Grundgesetz (dazu vgl. BSG 05.09.2006 - B 2 U 27/05 R - [...] RdNr. 20).
§
121 Abs.
1 SGB VII bestimmt einen unfallversicherungsrechtlichen Unternehmensbegriff und ordnet die so definierten Unternehmen auf der Grundlage
der in §
114 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII i.V.m. Anlage 1 dargelegten fachlichen Gliederung der gewerblichen Unfallversicherung (UV) im Regelfall den gewerblichen
Berufsgenossenschaften zu (Quabach a.a.O. §
121 Abs.
1 SGB VII, RdNr.
12). Anknüpfungspunkt für die Rechtsbeziehungen zwischen den UV-Trägern einerseits und den Unternehmern sowie den Versicherten
andererseits ist das Unternehmen (Quabach a.a.O. RdNr. 13). Die Rechtsbeziehungen zwischen den UV-Trägern auf der einen und
den Unternehmern sowie den Versicherten auf der anderen Seite leiten sich daher aus der jeweiligen Beziehung zum Zuordnungsobjekt
Unternehmen ab (Quabach a.a.O. RdNr. 13). Die sachliche Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft richtet sich
damit grds. nach Art und Gegenstand des Unternehmens, welches begrifflich von der natürlichen oder juristischen Person des
Unternehmers zu trennen ist (LSG Berlin-Brandenburg 20.01.2011 - L 2 U 1145/05 - [...] RdNr. 34).
Diese Anknüpfung an Art und Gegenstand des Unternehmens, mithin den Unternehmenszweck, bezieht sich insoweit nicht auf einzelne
Unternehmensteile, vielmehr ist Bezugspunkt zunächst das Unternehmen als Ganzes. Lediglich dann, wenn nach den vorstehend
genannten Regelungen Unternehmensteile Bedeutung erlangen, kann der Blick vom Gesamtunternehmen abgewendet werden. Somit kann
vorliegend auch nicht der Unternehmensbereich der C.-Märkte allein betrachtet werden, es ist auf das Unternehmen "N. " als
Gesamtunternehmen abzustellen.
Maßgeblich ist insoweit, ob die Klägerin nach dem von ihr betriebenen Unternehmen der Wohlfahrtspflege zugehört. Zutreffend
hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass es keine gesetzliche Definition der Wohlfahrtspflege gibt. Das BSG hat hierzu ausgeführt (BSG 26.06.1985 - 2 RU 79/84 - BSGE 58, 210-214 = SozR 2200 § 539 Nr. 111 = [...] RdNr. 13 m.w.N.; zuvor schon BSG 25.10.1957, BSGE 6, 74 = [...]), dass die Gesetzessprache den Begriff der Wohlfahrtspflege nicht in einheitlicher Bedeutung verwende. Die Schiedsstelle
beim Verband der Deutschen Berufsgenossenschaften hat im Jahre 1931 als Wohlfahrtspflege i.S.d. § 537 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
RVO in der damals geltenden Fassung angesehen eine planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes ausgeübte unmittelbare
vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder notleidende Mitmenschen,
die auch über die Ziele einer bloßen Selbsthilfe-Organisation hinausgeht (EuM 32, 9; BSG 26.06.1985 - 2 RU 79/84 - BSGE 58, 210-214 = SozR 2200 § 539 Nr. 111 = [...] RdNr. 13). Das Reichsversicherungsamt hat diese Begriffsbestimmung bei seiner Entscheidung
über eine Berufskrankheit nach Nr. 72 der Anlage zur 2.
Berufskrankheitenverordnung (BKVO) vom 11.02.1929 ebenfalls angewandt (EuM 36, 145). Dieser Definition hat sich das BSG angeschlossen (BSG 26.06.1985 - 2 RU 79/84 - BSGE 58, 210-214 = SozR 2200 § 539 Nr. 111 = [...] RdNr. 13; BSG 25.10.1957, BSGE 6, 74 = [...] m.w.N. siehe auch BFHE 63, 161, 162 und 169, 174/175). Im Rahmen des Zuständigkeitsrechts nach § 539 Abs. 1 Nr. 7
RVO hat das BSG den Begriff der Wohlfahrtspflege anders als im Berufskrankheitenrecht nicht durch die Gleichstellung mit anderen Voraussetzungen
eingeengt oder vorgeprägt (BSG 26.06.1985 - 2 RU 79/84 - BSGE 58, 210-214 = SozR 2200 § 539 Nr. 111 = [...] RdNr. 13). Insoweit hat das BSG beim Begriff der Wohlfahrtspflege im Urteil vom 25.10.1957 (BSGE 76, 74, 77) darauf abgestellt, dass für den Versicherungsschutz nicht die organisatorische Gestaltung, sondern die Zweckbestimmung
einer Einrichtung oder der Tätigkeit maßgebend ist (BSG 26.06.1985 - 2 RU 79/84 - BSGE 58, 210-214 = SozR 2200 § 539 Nr. 111 = [...] RdNr. 13). Dem entspricht auch der steuerrechtlich verwendete Begriff der Wohlfahrtspflege
i.S.d. §
66 Abs.
2 AO, wonach Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende
oder gefährdete Mitmenschen ist; die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche
Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken (dazu auch BSG 13.08.2002 - B 2 U 31/01 R - SozR 3-2700 § 180 Nr. 1 = [...] RdNr. 21).
Damit kommt es vorliegend entscheidend auf die Zweckbestimmung des klägerischen Unternehmens und den Zweck seiner Tätigkeit
an (Hessisches LSG 15.03.2016 - L 3 U 173/12 - [...] RdNr. 29). Dabei kann der Zweck nicht von einer behaupteten, aber nicht nach außen getretenen Ausrichtung des Unternehmens
abhängig gemacht werden (LSG a.a.O.). Vielmehr ist die Zweckausrichtung anhand objektiver äußerer Kriterien zu bestimmen,
da nur solche Faktoren nachvollzogen und überprüft werden können (LSG a.a.O.). Maßgebliche Anhaltspunkte sind dabei der bei
Aufnahme des Geschäftsbetriebs - etwa in einer Gewerbeanmeldung oder in einer Satzung - dokumentierte Unternehmenszweck und
welches Gepräge das Unternehmen - insbesondere hinsichtlich der angebotenen Leistungen und in Bezug auf den Kundenkreis -
durch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat (LSG a.a.O.).
Der Senat konnte feststellen, dass das Unternehmen der Klägerin die planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht - allein
- zum Zwecke des Erwerbes ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich gefährdete,
beeinträchtigte und insoweit notleidende Mitmenschen, die auch über die Ziele einer bloßen Selbsthilfe-Organisation hinausgeht,
zum Zweck hat und damit zur Wohlfahrtspflege gehört. Insoweit setzt die Wohlfahrtspflege i.S.d. Rechtsprechung des BSG (s.o.) nicht voraus, dass der begünstigten Personengruppe der gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten oder
notleidenden Mitmenschen körperliche oder psychische medizinische oder therapeutische Unterstützung, Behandlung oder Therapie
gewährt wird. Vielmehr gehört zur Wohlfahrtspflege auch jede andere unmittelbare Hilfestellung für die begünstigte Personengruppe,
die diesen zum Wohl der Allgemeinheit und nicht zum Zweck des Erwerbs oder Gewinns des Unterstützenden gewährt wird. Damit
gehört auch zur Wohlfahrtspflege gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten oder notleidenden Mitmenschen zum
Wohle der Allgemeinheit die Integration in den allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt zu gewähren, diese Personen zu fördern und
für sie Arbeitsplätze, Praktikumsplätze usw. bereit zu stellen. Dieses Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt
dient dem Wohl der Allgemeinheit, weil dadurch nicht nur der konkreten Person durch Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
unmittelbar geholfen wird, sondern auch die Allgemeinheit durch eine Reduzierung von Arbeits- bzw. Beschäftigungslosigkeit
entlastet wird. Werden derartige Hilfen in unterschiedlicher Form, aber zielgerichtet für die genannte Personengruppe durch
das Unternehmen gewährt und gibt dies dem Unternehmen das Gepräge, so handelt es sich um einen Unternehmenszweck, der zur
Wohlfahrtspflege gehört. Ist es Ziel des Unternehmens dagegen solche Hilfen so anzubieten, dass das Unternehmen durch die
Gewährung der Hilfen Gewinne erzielen soll und dadurch die Erbringung von Hilfe als Unternehmenszweck in den Hintergrund gedrängt
wird und gibt gerade dies dem Unternehmen das Gepräge, ist mithin der Unternehmenszweck auf den Erwerb gerichtet, scheidet
das Unternehmen nach seinem Zweck aus der Wohlfahrtspflege aus - verliert dann aber grds. auch seine steuerlichen Begünstigungen
durch Verlust der Gemeinnützigkeit nach den §§
51 ff.
AO. An eine im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht könnte dabei ggf. gedacht werden, wenn das Unternehmen Leistungen
an den grds. von der Wohlfahrtspflege erfassten Personenkreises (z.B. behinderte bzw. langzeitarbeitslose Menschen) nur für
gewinnorientierte Gegenleistungen, etwa durch Verlangen von bedarfs-, aufwands- und kostenübersteigenden Entgelten für die
Dienstleistungen gegenüber diesem Personenkreis, anbietet oder das Unternehmen zwar mit Personen aus dem genannten Kreis aber
ohne ins Gewicht fallende Unterstützung des einschlägigen Personenkreises nur noch gewinnorientiert Produkte oder Dienstleistungen
herstellt oder anbietet, und so der soziale Zweck dem Unternehmen nicht mehr das Gepräge gibt. Zu letzterem Fall könnte z.B.
- ohne, dass dies vorliegend der Fall wäre und auch nicht abschließend entschieden werden muss - an die allein gewinnorientierte
Ausnutzung der Arbeitskraft des von der Wohlfahrtspflege an sich erfassten Personenkreises (z.B. behinderte bzw. langzeitarbeitslose
Menschen), etwa durch Lohnkostenminimierung, gedacht werden, wenn also gerade die von der Wohlfahrtspflege geschützten Personengruppen
wegen ihres Wettbewerbs- und Marknachteils gegenüber anderen Arbeitnehmern allein zur Maximierung des Unternehmensgewinns
eingesetzt würden.
Vorliegend konnte der Senat feststellen, dass das Unternehmen der Klägerin Wohlfahrtspflege betreibt. So wird der Zweck des
klägerischen Unternehmens durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Dort wird in § 2 unter der Überschrift "Gegenstand des
Unternehmens" bestimmt, dass das Unternehmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung und auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Zur Verwirklichung dieses Unternehmenszwecks sind in
§ 2 verschiedene Tätigkeiten aufgeführt (Förderung schwerbehinderter Menschen, Anbieten von Regelarbeitsplätzen für besonders
betroffene schwerbehinderte Menschen, Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für Behinderte und schwer vermittelbare Jugendliche,
Einrichtung von Praktika und Erprobungsmaßnahmen für WfBM-Beschäftigte). Damit ist - anders als die Klägerin nun behauptet
- der Zweck des Unternehmens nicht darauf gerichtet, Gewinne zu erzielen, Holz zu bearbeiten, Malerarbeiten auszuführen oder
Versorgungslücken, die durch das Abwandern von Lebensmittelmärkten in den städtischen Randbezirken entstanden seien, zu schließen
und ein Vollsortiment in Wohnortnähe zur Verfügung zu stellen, mithin Waren des täglichen Lebensbedarfs zu verkaufen oder
wettbewerbsorientiert am Markt teilzunehmen. Vielmehr dienen diese Tätigkeiten und die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr
der Verwirklichung des im Gesellschaftsvertrag genannten Zwecks der Förderung und Eingliederung behinderter bzw. benachteiligter
Menschen in Arbeit zu normalen Arbeitsbedingungen um ihnen so eine Perspektive zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu
ermöglichen, sie stellen daher nicht ihrerseits den maßgeblichen Unternehmenszweck dar. Das bestätigt auch der Internetauftritt
der Klägerin, wonach sie "ausreichend geeignete Arbeitsplätze für den sozialen Auftrag bereit" stellt. Damit ist die Bereithaltung
von Arbeitsplätzen in den unterschiedlichen Unternehmensbereichen und das Erzielen von Gewinnen nicht Inhalt des Unternehmens
der Klägerin, sondern Mittel zur Umsetzung des sozialen Unternehmenszwecks, nämlich der der Integration behinderter Menschen
in ein normales Erwerbsleben. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung durch Nachfrage festgestellt werden, dass sich
dieser Zweck nicht geändert hat. Weder hat sich an der tatsächlichen und - bei den C.-Märkten - einen Anteil von bis zu ca.
45 % ausmachenden Beschäftigung von Behinderten zu normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch an der Zielsetzung der Klägerin
zur Integration behinderter Menschen in ein normales Arbeitsverhältnis etwas geändert.
Zwar hat die Klägerin - was vom Senat anerkennend zur Kenntnis genommen wird - vorgetragen, die von ihr geförderten Personen
hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelt den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gleich gestellt zu haben
und so versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in allen von der Klägerin geführten Unternehmensbereichen in erheblichem
Umfang begründet zu haben. Doch ist dies gerade Ausfluss der dem Unternehmen im Gesellschaftsvertrag gegebenen Ausrichtung
und damit Zeichen der Umsetzung des vereinbarten Unternehmenszwecks - also "Mittel zum Zweck" -, weshalb die Begründung von
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen nicht gegen die Zuordnung zur Wohlfahrtspflege spricht.
Auch soweit die Klägerin vorträgt, mit Erweiterung ihres Unternehmens um den rechtlich unselbständigen Geschäftsbereich der
C.-Lebensmittelmärkte habe sich der Zweck des Gesamtunternehmens "N. " dahingehend geändert, dass jetzt - bezogen auf das
Gesamtunternehmen - eine Gewinnerzielung beabsichtigt sei und eine wettbewerbsorientierte Marktteilnahme erfolge, ist dies
für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag ist gerade das Betreiben des Unternehmens mit Gewinnerzielungsabsicht
ausgeschlossen (vgl. §
2: "unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung; das Unternehmen ist damit selbstlos tätig. Das Unternehmen verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.").
Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages ist aber weder dargelegt noch behauptet worden. In der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat hat der Klägerbevollmächtigte die Frage des Gerichts, ob das Gesamtunternehmen, die einen C.-Markt betreibenden
einzelnen Betriebsstätten oder auch nur einzelne C.-Märkte tatsächlich einen Gewinn erzielen, nicht beantworten können. In
diesem Zusammenhang ist aber in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin bestätigt worden, dass in den C.-Märkten nach
wie vor die im Gesellschaftsvertrag genannten Personen, wie z.B. behinderte Menschen, beschäftigt werden. Damit hat sich nicht
der Unternehmenszweck geändert, vielmehr hat die Klägerin lediglich das Unternehmen mit seinen bereits bestehenden Unternehmensbereichen
um einen neuen Unternehmensbereich - die C.-Märkte - erweitert, um so einen breiteren Bereich zu haben und "ausreichend geeignete
Arbeitsplätze für den sozialen Auftrag bereit" (vgl. Internetauftritt der Klägerin) stellen zu können. Das stellt aber im
Hinblick auf den vom Senat festgestellten Unternehmenszweck - Integration für schwer auf dem Arbeitsmarkt vermittelbare Personen
- gerade keine Änderung des Unternehmenszwecks dar.
Der Aspekt, ob ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, ist einer von mehreren Bewertungskriterien (wie
u.a. auch der Aspekt der dem Allgemeinwohl verpflichteten Sorge um Mitmenschen), mit denen der Begriff der Wohlfahrtspflege
beschrieben und zu prüfen ist. Dem Aspekt der fehlenden Erwerbsausübung mangels Gewinnerzielungsabsicht kommt große Bedeutung
zu, wenn das Unternehmen ohne Gewinnerzielung betrieben wird. Es hat aber keine Ausschlusswirkung für die positive Feststellung
der Wohlfahrtspflege, wenn eine Gewinnabsicht zu bejahen ist, sofern diese nicht den Unternehmenszweck dominiert oder das
soziale Gepräge in den Hintergrund drängt.
Auch die Qualifizierung der Klägerin als Integrationsunternehmen i.S.d. §
132 SGB IX bedeutet keine eindeutige Zuweisung für oder gegen die Wohlfahrtspflege. Denn nach §
132 Abs.
1 SGB IX sind Integrationsprojekte rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne
oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des §
71 Abs.
3 SGB IX geführte Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund
von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten
und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt. Damit setzt die Anerkennung als Integrationsprojekt
- als Oberbegriff für Integrationsunternehmen usw. - nicht voraus, dass das Integrationsprojekt ohne Gewinnerzielungsabsicht
bzw. erwerbswirtschaftliche Zwecke durchgeführt werden müsste. Insoweit hat schon der 9. Senat des LSG Baden-Württemberg darauf
hingewiesen, dass keine rein ideelle Zwecksetzung vorliegen müsse, sondern das (Integrations-)Unternehmen daneben noch erwerbswirtschaftliche
Zwecke verfolgen könne (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - [...] RdNr. 39 unter Hinweis auf Schröder in Hauck/Noftz,
SGB IX, §
132 RdNr 11). Integrationsunternehmen können daher sowohl einen erwerbswirtschaftlichen als auch einen nicht erwerbswirtschaftlichen
("gemeinnützigen") Charakter haben, ggf. sogar beides zugleich. Der 9. Senat (a.a.O. RdNr. 41) spricht insoweit von einem
hybriden Charakter der Integrationsunternehmen. Darauf, ob das Unternehmen insoweit mit staatlichen oder anderen Zuschüssen
betrieben wird, stellt weder die Qualifizierung des Unternehmens als Integrationsunternehmen ab - vielmehr ist eher Folge
der Qualifizierung als Integrationsunternehmen die Möglichkeit einer Förderung (vgl. §
134 SGB IX) - noch der Begriff der Wohlfahrtspflege.
Vorliegend konnte der Senat aber feststellen, dass das klägerische Unternehmen nach seinem Unternehmenszweck gerade keine
Gewinnerzielungsabsicht und keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke verfolgt, sodass vorliegend auch ein hybrider Charakter nicht
angenommen werden kann. Aber selbst wenn ein solcher anzunehmen wäre, wäre der maßgebliche Unternehmenszweck durch eine Gewichtung
der Unternehmenszwecke (vgl. LSG a.a.O. RdNr. 41) zu bestimmen. Dass die Beklagte hierbei das größere und eindeutige Gewicht
auf die Wohlfahrtspflege gelegt hat, stellt insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts des Gesellschaftsvertrags und
der dort geregelten eindeutigen Zweckbestimmung keinen groben Rechtsverstoß dar.
Auch konnte der Senat nicht feststellen, dass mittlerweile die tatsächliche Unternehmensausrichtung mit der im Gesellschaftsvertrag
intendierten nicht mehr übereinstimmt. Dies entnimmt der Senat den unterschiedlichen Betätigungsfeldern an unterschiedlichen
"Betriebsstätten" des Gesamtunternehmens, das neben den C.-Lebensmittelmärkten auch weitere Unternehmensbereiche betreibt,
in denen die oben umschriebene Fürsorge für hilfsbedürftige und unterstützungsbedürftige Personen durch Zurverfügungstellung
von Arbeitsplätzen zu normalen Bedingungen geleistet wird.
Insoweit ist für den Senat nicht erkennbar geworden, dass die - behauptete - Gewinnerzielungs- bzw. Erwerbsabsicht die allein
und wesentlich den Unternehmenszweck prägende Handlungsausrichtung ist, der alle sonstigen Zwecke und Handlungsoptionen untergeordnet
werden. Der Senat konnte nicht feststellen, dass Integration für die insoweit besonders bedürftige Personengruppe in den C.-Märkten
nicht mehr geleistet wird. Es ist gerade nicht vorgetragen, dass jedenfalls dort keine Personen aus diesem Kreis mehr beschäftigt
oder dass gar keine Hilfe mehr für diesen Personenkreis in den Märkten mehr angeboten werden. Der Senat hat solches aus den
ihm zugänglichen Erkenntnismitteln auch nicht erkennen können (siehe unten). Damit ist festzustellen, dass wie zuvor auch
Integration durch Zurverfügungstellung von Arbeitsplätzen unter normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes in dem oben dargelegten
Verständnis auch weiterhin als Unternehmenszweck in den Betriebsstätten der C.-Märkte, den anderen Unternehmensteilen wie
auch noch im Gesamtunternehmen verfolgt wird. Eine letztlich als Nebenzweck verfolgte Gewinnorientierung oder tatsächlich
erzielte Gewinne, möglicherweise auch als Nebenresultat der Präsenz in der Einzelhandelsbranche, stellt damit nicht den bisherigen
und weiterverfolgten Hauptunternehmenszweck, der dem Wohl der Allgemeinheit verpflichteten Sorge um hilfebedürftige Menschen,
infrage. Der Eintritt einer maßgebenden - wesentlichen - Änderung des bisherigen Hauptunternehmenszwecks ist durch die geänderten
anderen Unternehmensverhältnisse nicht zu begründen. Eine maßgebende Änderung läge nur dann vor, wenn der übergeordnete Gewerbezweig
"Wohlfahrtsunternehmen" entfallen wäre. Gerade das konnte der Senat aber nicht feststellen.
Soweit aber der Vortrag der Klägerin, es handele sich um ein gewinnorientiertes Unternehmen stimmen würde, handelten der/die
Geschäftsführer ohne legitimierende Grundlage im Gesellschaftervertrag und damit offensichtlich entgegen dem ausdrücklich
erklärten Willen der Gesellschafter; denn auch in der mündlichen Verhandlung konnte eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
oder eine Einwilligung der Gesellschafter zu einem geänderten Unternehmenszweck nicht dargelegt werden. Auch dürfte das Bestehen
von Gewinnerzielungsabsicht, wie sie von der Klägerin vorgetragen wird, die bisher bestehende Anerkennung als gemeinnütziges
Unternehmen ausschließen (vgl. §
55 Abs.
1 Satz 1
AO, wonach eine Förderung oder Unterstützung u.a. dann selbstlos geschieht, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden). Vor diesem Hintergrund erscheint
die Behauptung einer Gewinnerzielungsabsicht, die den Zweck des klägerischen Unternehmens prägen soll, nicht naheliegend und
am gewünschten Prozessziel orientiert.
Insoweit kann zwar - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - aus der Anerkennung der Klägerin als gemeinnützig nicht unmittelbar
auf die Zugehörigkeit zur Wohlfahrtspflege geschlossen werden, also Gemeinnützigkeit nicht zwingend mit Wohlfahrtspflege gleichgesetzt
werden. Doch zeigt die Anerkennung als gemeinnütziges Unternehmen durch die Finanzverwaltung, dass dieses selbstlos ausgeübt
wird und damit i.S.d. Rechtsprechung des BSG (s.o.) nicht zum "Erwerb", mithin nicht zu eigenwirtschaftlichen und gewinnorientierten Zwecken, ausgeübt wird. Das Fehlen
eines "Erwerbs", also einer Gewinnerzielungsabsicht bzw. eines erwerbswirtschaftlichen Zwecks, aber ist Teil der vom BSG (s.o.) herangezogenen Definition der Wohlfahrtspflege, der sich der Senat - wie auch schon der 9. Senat des LSG Baden-Württemberg
(Urteil vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - [...] RdNr. 37) - anschließt.
Ist Zweck des klägerischen Unternehmens nach den Feststellungen des Senats gerade die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit
und nicht - allein - des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen, vorliegend für behinderte
Menschen, um insoweit Vorbeugung oder Abhilfe - durch Vermeidung von Arbeitslosigkeit und finanzieller Bedürftigkeit - zu
schaffen, handelt es sich um ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege. Dieser Unternehmenszweck wird durch die nach außen sichtbaren,
mithin objektiv erkennbaren Umstände bestätigt.
So wirbt die Klägerin auf dem auf ihrer Homepage veröffentlichten Flyer "C.-Lebensmittelmärkte Gesamtdarstellung" u.a. damit,
dass C. "für ein soziales Konzept, das die Arbeitssituation von behinderten und anderen benachteiligten Menschen nachhaltig verbessert
und ihnen Chancen, Hoffnung und Perspektiven bietet" steht. "In C.-Märkten arbeiten behinderte mit nicht behinderten Menschen zusammen und zeigen uns — es funktioniert hervorragend! Diese
"schrankenlose" Arbeitsteilung trägt wesentlich und beispielhaft zur Integration von Menschen mit Handicaps in die Gesellschaft
bei. C. qualifiziert im Einzelhandel und bildet VerkäuferInnen und Kaufleute aus. C.-Märkte sind Abteilungen des diakonischen
Sozialunternehmens N. A. gGmbH (Tochter der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.V.) und der N. - Unternehmen für Integration
gGmbH. ... Die Bereitstellung eines Vollsortiments in Wohnortnähe dient darüber hinaus der Entwicklung des Gemeinwesens und
fördert den sozialen Zusammenhalt der Bürger". Damit wird deutlich, dass auch die Standortwahl der C.-Märkte nicht erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunkten folgt, sondern
der Förderung des Gemeinwesens dient. Auch auf der Homepage wirbt die Klägerin damit, dass "In der N. ... langzeitarbeitslose und behinderte Menschen in der Holzverarbeitung und in C.-Lebensmittelmärkten tätig [sind].
Der Unternehmensauftrag der N. gGmbH ist es, Arbeitsplätze zu schaffen und benachteiligten Menschen die Integration in die
Arbeitswelt zu ermöglichen. Die Arbeiten in der Holzverarbeitung und den C.-Lebensmittelmärkten sind einfach und stellen ausreichend
geeignete Arbeitsplätze für den sozialen Auftrag bereit." (vgl. http://n. .de/index.php). Auch zum Unternehmensbereich "Garten und Natur" führt die Klägerin auf ihrer Internetseite
aus: "Der soziale Auftrag - Beschäftigen, integrieren, qualifizieren, vermitteln - Wir bieten Menschen mit Behinderung oder Menschen
mit besonderen Problemen:
- Beschäftigung in einer naturnahen Tätigkeit
- Unterstützung bei der sozialen und beruflichen Integration durch qualifizierte Sozialpädagogen und Fachkräfte
- die Möglichkeit, landschaftsgärtnerische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben
- Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt
Wir bieten Menschen mit Behinderung und langzeitarbeitslosen Menschen die Chance, unter fachlicher Anleitung einer geregelten
Arbeit nachzugehen und sich durch gezielte Qualifizierungskurse im Bereich Garten und Natur weiterzubilden. Dabei werden Gärten
gestaltet, gepflegt und in gemeinnütziger Arbeit die heimische Flora- und Faunavielfalt in der Landschaft erhalten. Begleitend
unterstützen wir diese Menschen bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz."
Vor diesem Hintergrund konnte der Senat feststellen, dass es alleiniger bzw. prägender Zweck des Unternehmens der Klägerin
war und ist, behinderte Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, soziale Projekt zu diesem Zweck durchzuführen, um so
Wohlfahrtspflege planmäßig, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht zum Zwecke des Erwerbs für gesundheitlich beeinträchtigte
Mitmenschen unmittelbar durch Vorbeugung und Abhilfe zu leisten. Dieser Unternehmenszweck wird in der täglichen Arbeit umgesetzt,
sodass auch nicht durch eine abweichende Umsetzung auf eine Änderung des Unternehmenszwecks geschlossen werden kann. Das zeigt
sich z.B. auch daran, dass im Rahmen von auf europäischer Ebene geförderten Projekten Personen ohne Entgelt Praktikumsplätze
angeboten worden waren (vgl. die Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber der VBG, Blatt 2 der Beklagtenakte).
War der ursprüngliche Zweck des klägerischen Unternehmen die Integration behinderter Menschen in Arbeit und Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft, mithin die Wohlfahrtspflege, und hat die Erweiterung des Unternehmens um den Unternehmensbereich der
C.-Märkte - wie der Senat feststellen konnte - den Unternehmenszweck nicht geändert, vielmehr lediglich die Unternehmensbereiche
erweitert, so liegt keine wesentliche Änderung i.S.d. §
136 Abs.
1 Satz 4
SGB VII vor. Auch war die ursprüngliche Beurteilung als Unternehmen der Wohlfahrtspflege, das zum Zuständigkeitsbereich der Beklagten
gehört, nicht unzutreffend.
Damit konnte der Senat die ungeänderte und durchgehende Zuständigkeit der Beklagten für das Unternehmen der Klägerin von Anfang
an feststellen. Da das SG VII grds. davon ausgeht, dass für jedes Unternehmen nur eine Berufsgenossenschaft zuständig ist, verbleibt es vorliegend
vollumfänglich bei der Zuständigkeit der Beklagten auch für die weiteren Unternehmensbereiche C.-Märkte, Holz, Gartenbau und
Malerei. Insoweit handelt es sich bei diesen Unternehmensbereichen nicht um mehrere rechtlich und wirtschaftlich selbständige
Unternehmen, vielmehr bilden die verschiedenen Bereiche das einheitliche Gesamtunternehmen der Klägerin, das als Ganzes der
Zuständigkeit der Beklagten unterfällt (dazu vgl. BSG 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279-285 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2 = [...] RdNr. 19). Der Senat konnte feststellen, dass zwischen den einzelnen Unternehmensbereichen
im Hinblick auf das Gesamtunternehmen der Klägerin ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht, die
Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (dazu vgl.
BSG 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279-285 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2 = [...] RdNr. 19 m.w.N.). Auch soweit die C.-Märkte über eigene, rechtlich unselbständige Niederlassungen
verfügen, handelt es sich gerade nicht um wirtschaftlich eigenständige Teile sondern um Hilfsbetriebe in Form unselbständiger
Niederlassungen der Klägerin, die ganz im Gefüge des Gesamtunternehmens aufgehen und einer einheitlichen Verfügungsgewalt
der Klägerin unterworfen sind und daher keine eigene Zuständigkeit begründen.
Schließlich liegen auch keine schwerwiegenden Unzuträglichkeiten vor, die eine Überweisung der Klägerin an die Beigeladene
rechtfertigen könnten (§
136 Abs.
1 Satz 1 2. Alternative
SGB VII). Schwerwiegende Unzuträglichkeiten, welche die Zugehörigkeit zur formal zuständigen Berufsgenossenschaft als unbillige Härte
erscheinen lassen, können in Umständen gesehen werden, welche geeignet sind, im Aufbau und in der Durchführung der gesetzlichen
Unfallversicherung selbst Schwierigkeiten hervorzurufen (BSG 28.11.1961 - 2 RU 36/58 - [...]; LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - [...] RdNr. 43). Eine Beitragsbelastung dagegen stellt keine Unzuträglichkeit dar (BSG 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R - SozR 3-2200 § 664 Nr. 2 = [...]; BSG 12.12.1985 - 2 RU 57/84 - [...] RdNr. 15; BSGE 15, 282, 291; LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - [...] RdNr. 43; LSG Baden-Württemberg 20.01.1994 - L 7 U 2362/91 - [...]). Die Beklagte hat zwar nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sie im Fall einer Überweisung an die Beigeladene
günstigere Beiträge zu zahlen hätte, damit ihre Finanzlast verringert würde und sie so mehr Spielraum für höhere Gehälter
der Mitarbeiter bzw. weitere Arbeitsplätze hätte. Jedoch stellt die Beitragsbelastung keine schwerwiegende Unzuträglichkeit
dar, denn jedes Unternehmen hat nach der gesetzlichen Rechtsordnung den bei seiner zuständigen Berufsgenossenschaft anfallenden
Beitrag, der sich anhand der Ausgaben der Berufsgenossenschaft errechnet und grds. solidarisch von den versicherten Unternehmen
getragen wird, zu zahlen. Insoweit hat der Gesetzgeber es gerade in Kauf genommen, dass einzelne Unternehmer höher belastet
werden, als es den ihr Unternehmen betreffenden Aufwendungen der UV tatsächlich entspricht; die Einstufung in Gefahrklassen
usw. ist aber vorliegend nicht streitig. Insoweit kann eine schwerwiegende Unzuträglichkeit bereits durch die deutliche Reduzierung
der Zahl von Berufsgenossenschaften im Wege von Fusionen - und somit durch die Tendenz zur Auflösung homogener Gefahrengemeinschaften
- nur schwer begründet werden (Diel in Hauck/Noftz,
SGB VII, §
136 RdNr. 32). Damit konnte der Senat nicht feststellen, dass es sich bei der von der Klägerin zu tragenden Beitragslast dem
Grunde nach schon um eine schwerwiegende Unzuträglichkeit handeln würde.
Eine schwerwiegende Unzuträglichkeit lässt sich auch nicht wegen Verstoß gegen nationale, insbesondere verfassungsrechtliche
oder europäische Diskriminierungsverbote begründen (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - [...] RdNr.
44). Gemäß Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine Benachteiligung liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen
vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei
einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht
durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016
- L 9 U 1028/15 - [...] RdNr. 45). Wann ein solcher Ausschluss durch Förderungsmaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend
wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - [...] RdNr. 45). Ob die Ablehnung einer vom Behinderten erstrebten Ausgleichsleistung und der Verweis auf eine andere Entfaltungsalternative
als Benachteiligung anzusehen sind, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen
abhängen (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - [...] RdNr. 45). Nur aufgrund des Gesamtergebnisses dieser Würdigung kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im
Einzelfall benachteiligend ist (BVerfGE 96, 303). Eine unmittelbare Benachteiligung ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht
die Beiträge ausschließlich den Arbeitgeber und nicht die vom Schutzbereich des Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG betroffenen behinderten Menschen (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - [...] RdNr. 46 unter Hinweis auf Leibholz/Rinck/Hesselberger in Leibholz/Rinck,
Grundgesetz, Stand September 2015, Art.
3 RdNr. 5000 ff.) belasten. Auch eine mittelbare Benachteiligung behinderter Menschen ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass durch hohe Beiträge zur Beklagten sie nicht mehr genug Mittel für höhere Arbeitsentgelte
oder weitere Arbeitsplätze hätte, berührt dies weder unmittelbar noch mittelbar grundrechtlich geschützte Rechtspositionen
der bei der Klägerin arbeitenden Personen. Auch insoweit lässt sich keine schwere Unzuträglichkeit begründen (LSG Baden-Württemberg
19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - [...] RdNr. 48). Denn die Beitragshöhe ist abhängig von der Veranlagung, die gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits
ist, nicht jedoch von der allgemeinen (zumindest formellen) Zuständigkeit der Beklagten (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016
- L 9 U 1028/15 - [...] RdNr. 48).
Aus denselben Gründen kommt ein Verstoß gegen das AGG oder die Richtlinie 2000/78 EG nicht in Betracht. Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung
vertraglicher Pflichten, § 7 Abs. 3 AGG. Gemäß § 1 AGG ist Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der u. a. Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen. Nach Absatz
12 der Richtlinie 2000 / 78 EG sollte jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen (...) einer Behinderung in den
von der Richtlinie abgedeckten Bereichen gemeinschaftsweit untersagt werden. Eine europarechtskonforme Auslegung des §
136 Abs.
2 SGB VII nach dem Grundsatz des "effet utile" ist somit ebenfalls nicht erforderlich (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - [...] RdNr. 49).
Daher war die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen, es war lediglich die Kostenentscheidung zu ändern.
Das Verfahren ist nach §§ 197a Abs. 1 Satz 1, 183 Satz 2 GKG gerichtskostenpflichtig, die Kostenentscheidung beruht auf §§
154 Abs.
2,
162 Abs.
3 VwGO. Die Auferlegung von Kosten des Beigeladenen auf den unterliegenden Beteiligten entspricht nach gefestigter Rechtsprechung
(BSG 19.07.2006 - B 6 KA 33/05 B - [...]) nur dann der Billigkeit, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat und somit ein eigenes Prozessrisiko
eingegangen ist. Die Beigeladene hat jedoch weder vor dem SG noch im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind insoweit von dieser
selbst zu tragen (§
162 Abs.
3 VwGO). Insoweit war der Senat als Rechtsmittelgericht zu einer Abänderung oder Ergänzung der Kostenentscheidung der Vorinstanz
befugt ( Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage, §
197a RdNr. 12 m.w.N.).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. In Verfahren vor den Gerichten unter anderem der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert
nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Bei einem Streit um den zuständigen Unfallversicherungsträger für ein Unternehmen
nach §§
121 ff.
SGB VII ist der dreifache Jahresbeitrag des Unfallversicherungsträgers, gegen dessen Zuständigkeit sich das klagende Unternehmen
wendet, mindestens aber der vierfache Auffangstreitwert zugrunde zu legen (BSG, Beschluss vom 28.02.2006, B 2 U 31/05 R). Dies gilt auch bei einem Rechtstreit über einen Überweisungsanspruch (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - [...] RdNr. 54). Denn auch hier ist eine langfristige Bedeutung anzunehmen, die insbesondere in den jahrelang zu erbringenden
Präventionsleistungen, einschließlich der damit einhergehenden Überwachung und Beratung, zu sehen ist. Insoweit war der Streitwert
für das Berufungsverfahren mit dem SG und auch der vorläufigen Festsetzung auf 33.005,82€ festzusetzen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG liegen nicht vor.