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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 - 8 U 884/11
Anerkennung einer Bizepssehnenruptur als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bewertung einer Alltagsbelastung beim Heben von Lasten
Das berufsbedingte Anheben einer (anteiligen) Last von 30 kg ist nicht wesentlich kausal für den Riss der distalen Bizepssehne an einem Arm. (Ob bei dem physiologisch ungestört ablaufenden Hebevorgang vorliegend bereits ein von außen einwirkendes Unfallereignis verneint werden kann, bleibt dahingestellt)
1. Das berufsbedingte Anheben einer (anteiligen) Last von 30kg ist nicht wesentlich kausal für den Riss der distalen Bizepssehne an einem Arm. (Ob bei dem physiologisch ungestört ablaufenden Hebevorgang vorliegend bereits ein von außen einwirkendes Unfallereignis verneint werden kann, bleibt dahingestellt).
2. Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nicht das Unfallereignis als solches bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ. Eine Alltagsbelastung ist nicht nach der individuellen Lebensführung des Versicherten zu beurteilen, sondern abstrakt danach, welche Verhaltensweisen in der Lebensführung in der Bevölkerung verbreitet vorzufinden sind und nach allgemeiner Anschauung als alltägliche, nur mäßiggradig belastende Verrichtungen gelten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 27.01.2011 S 10 U 2941/10
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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