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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2021 - 8 U 958/20
1. Ein isolierter Außenmeniskusriss eines Profi-Handballspielers stellt ein belastungskonformes Schadensbild für eine Berufskrankheit nach der Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV dar.
2. Die Ausführungen im Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2102, wonach ein belastungskonformes Schadensbild insbesondere am Innenmeniskushinterhorn zu erwarten ist, befassen sich nur mit der ersten Belastungsalternative (Dauerzwangshaltung, insbesondere Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung) und können daher nicht auf die zweite Belastungsalternative (häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage) übertragen werden.
3. Eine ausreichende wissenschaftliche Grundlage dafür, dass auch bei Berufssportlern mit geeigneter beruflicher Belastung nur ein Innenmeniskusriss ein geeignetes Schadensbild darstellt, enthalten die im Merkblatt aufgeführten Studien nicht. Somit ist bei der BK Nr. 2102 ein eindeutiges belastungskonformes Schadensbild für die zweite Belastungsalternative nicht definiert.
Normenkette: ,
BKV Nr. 2102 Anl. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 17.02.2020 - S 12 U 2757/17
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.02.2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Außenmeniskusschaden im linken Kniegelenk des Klägers als Berufskrankheit nach der Ziffer 2102 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen ist.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Kosten des nach § 109 SGG bei Prof. Dr. R. eingeholten Gutachtens vom 28.09.2020 sowie die dem Kläger in diesem Zusammenhang entstandenen baren Auslagen werden auf die Staatskasse übernommen.

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