Anforderungen an die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Konsensempfehlungen zur Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage
1 der BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach den Nummern 2108 und 2109 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung (
BKV) sowie die Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Maurer und war von September 1971 bis August 1989 bei der Firma W. und ab September
1989 bei der Firma B. GmbH in seinem erlernten Beruf beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösung des Arbeitsvertrages
im April 2011.
Unter dem 27.11.2009 erstattete die I. Baden-Württemberg und Hessen eine Anzeige wegen des Verdachts des Vorliegens einer
Berufskrankheit und gab an, dass der Kläger seit dem 27.11.2009 wegen Kreuzschmerzen arbeitsunfähig sei. Wegen der Erkrankung
sei der Kläger zuvor vom 31.01.2005 bis 18.02.2005 und vom 27.09.2006 bis 04.02.2007 arbeitsunfähig gewesen.
Der Kläger machte Angaben zur Arbeits-/Krankheitsanamnese sowie zum Umfang wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten. Die Beklagte
zog ein Vorerkrankungsverzeichnis bei der I. Baden-Württemberg und Hessen sowie Befundberichte des Orthopäden Dr. E., des
Orthopäden Dr. P., des Hausarztes Dr. T. und des Facharztes für Innere Medizin, Rheumatologie Dr. S. bei. Außerdem machte
die Firma Karl B. GmbH Angaben zu wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten des Klägers als Vorarbeiter seit 04.09.1989. In dem
Bericht des Orthopäden Dr. P. vom 31.03.1992 wurde über Schmerzen im Kreuz "seit zwei Wochen" berichtet und als Diagnose eine
Bandscheibenverflachung L4/L5 und L5/S1 bei Wurzelreizung L5 links angegeben. In einem Befundbericht von Dr. E. an den Hausarzt
vom 13.04.2007 berichtete dieser über eine CT der Halswirbelsäule vom 02.04.2007 und stellte ein chronisch rezidivierendes
Cervikalsyndrom, eine Osteochondrose C5-7, geringer C4/5 und C7/TH1, einen kleinen medialen Bandscheibenprolaps C4/5, einen
Bandscheibenprolaps lumbal und eine Psoriasis fest. In einem weiteren Bericht vom 28.08.2008 werden weiterhin Beschwerden
"seit Wochen" wegen eines Zervikalsyndroms angegeben. Im Bericht des Institutes für Radiologie und Nuklearmedizin, Freiburg
(Prof. Dr. B., MRT vom 30.09.2006) vom 02.10.2006 an Dr. E. wurde ein kleiner paramedian rechts gelegener, nach kaudal umgeschlagener
Bandscheibenvorfall Höhe LWK4/5 mit direktem Wurzelkontakt zur Wurzel L5 rechts angegeben. Im Rahmen einer Spondylarthrose
befinde sich eine knöcherne Einengung der Neuroforamina LWK5/SWK1 beidseits. Es bestehe ein Weichteilödem auf Höhe des Bandscheibenfaches
LWK3/4 paramedian rechts, möglicherweise im Rahmen einer aktivierten Ostheoarthrose. Differentialdiagnostisch sei eine beginnende
Spondylodiszitis nicht mit Sicherheit auszuschließen. Unter dem 19.07.2007 führte der Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie
Dr. S. aus, dass bei dem Patienten peripher an den großen und kleinen Gelenken keine aktuell deutliche Psoriasis-Arthritis-Symptomatik
bestehe. Der HLA B27 sei negativ gewesen, sodass serologisch entzündliche Konstellationen nicht vorgelegen hätten. In dem
Entlassungsbericht der R. GmbH für die Deutsche Rentenversicherung Bund (nach einer teilstationären Behandlung vom 13.11.2006
bis 08.12.2006) wurde ein statisch muskuläres ischialgieformes Schmerzsyndrom, eine generalisierte Psoriasis festgestellt
und der Verdacht auf eine Psoriasis Arthritis geäußert. Im Entlassungsbericht der K.klinik B., wo sich der Kläger vom 29.12.2009
bis 19.01.2010 zu einem stationären Heilverfahren befand, wurden die Diagnose eine Psoriasis vulgaris, einer Psoriasis-Arthropatie,
eine Adipositas I. Grades, eine essentielle Hypertonie und ein Knieerguss links bei Psoriasis-Arthritis gestellt.
In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 11.04.2010 vertrat Dr. T. die Auffassung, dass eine Fallkonstellation "B6"
vorliege, wonach kein Konsens bestehe, einen Ursachenzusammenhang zu bejahen. Es spreche nicht mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang,
sodass dieser nicht wahrscheinlich sei.
Mit Bescheid vom 05.05.2010 stellte die Beklagte fest, dass keine Berufskrankheit nach den Nrn. 2108/2109 der Berufskrankheitenliste
bestehe. Ferner bestünden auch keine Ansprüche auf Leistungen, dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet
seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegen zu wirken.
Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 11.05.2010 Widerspruch. Er widersprach der sozialmedizinischen Beurteilung
und hielt die vorgenommenen Ermittlungen für ausreichend, um abschließend in der Sache entscheiden zu können. Ausdrücklich
machte er die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen einer BK 2108/2109 geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte führte aus, ein erhöhtes Risiko,
an einer BK nach Nr. 2109 zu erkranken, habe nicht vorgelegen, weil der Kläger erfahrungsgemäß im Rahmen seiner Tätigkeit
als Maurer keine Lastgewichte von 50 kg oder mehr regelmäßig über einen längeren Zeitraum und häufig in der überwiegenden
Zahl der Arbeitsschichten auf der Schulter getragen habe und es dabei auch nicht aufgrund der nach vorn und seitlich erzwungenen
Kopfbeugehaltung zu einer maximalen Anspannung der Nackenmuskulatur mit Hyperlordosierung und Verdrehung der Halswirbelsäule
gekommen sei. Bezüglich der BK 2108 entspreche das festgestellte Krankheitsbild nicht den sogenannten Konsensempfehlungen,
welche dem medizinischen Laien aus Verwaltung und der Gerichtsbarkeit als Arbeitshilfe zur Beurteilung einer beruflich erworbenen
bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule dienen solle. Die Veränderungen an der Wirbelsäule seien unter die
Konstellation "B6" zu fassen, weil Hals- und Lendenwirbelsäule nahezu gleichermaßen betroffen seien, jedoch ohne berufliche
Belastung der Halswirbelsäule durch Tragen schwerer Lasten. Hierzu sei in der Expertengruppe kein Konsens dahingehend erzielt
worden, ob der Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankung und beruflicher Tätigkeit wahrscheinlich sei oder nicht. Damit sei
nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Diskussion der genannte Zusammenhang zwar möglich, aber nicht hinreichend wahrscheinlich.
Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 19.07.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages hat er an seinem geltend gemachten Anspruch, der
Gewährung einer Verletztenrente wegen Berufskrankheiten nach Nrn. 2108 und 2109 der Anlage 1 zur
BKV, festgehalten und in Ergänzung dieses Vortrages eine Arbeitsbescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers W. R. vom 03.08.2010
zu den Akten gereicht.
Die Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts eine Stellungnahme des Präventionsdienstes zur Arbeitsplatzexposition vom 28.02.2011
vorgelegt. Die Berechnung hat eine berufliche Gesamtdosis des Versicherten für den Zeitraum vom 01.09.1971 bis 19.09.2009
in Höhe von 46,1 x 106 Nh ergeben. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 184 % des Orientierungswertes von 25 x 106 Nh für Männer.
Im dem vom SG in Auftrag gegebenen Gutachten vom 22.03.2011 hat der Facharzt für Neurologie Dr. K. eine Osteochondrose Lendenwirbelkörper
5/Sakralwirbelkörper 1 und geringer Lendenwirbelkörper 4/5 mit Spondylarthrose, geringe Spondylolisthesis LWK 3 gegenüber
LWK 4 festgestellt. An der Halswirbelsäule bestehe eine Osteochondrose und Spondylarthrose sowie Foraminalstenose HWK 4/5,
5/6 und 6/7 rechtsbetont. Die Veränderung im Bereich der Lendenwirbelsäule sei dem Alter vorauseilend. Andere Ursachen, wie
extremes Übergewicht, eine wirbelsäulenbelastende Sportart bzw. Nebentätigkeiten hätten nicht eruiert werden können. Ein entzündliches
Geschehen im Rahmen einer rheumatologischen Erkrankung sei möglicherweise vorhanden, jedoch nach rheumatologischer Einschätzung
im Rahmen eines Zusatzgutachtens (Priv.-Doz. Dr. S., Gutachten vom 03.01.2011, Bl. 64 SG-Akten) mit einer wenig aktiven Verlaufsform, sodass die deutlichen Beschwerden und Veränderungen der Gelenke durch diese
entzündlich-rheumatische Erkrankung im Hintergrund stünden. Er kam zu dem Ergebnis, eine BK nach Nr. 2108 mit degenerativen
Lendenwirbelsäulenveränderungen und nach Nr. 2109 mit degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen liege vor.
Die Beklagte hat hierauf eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. T. vom 19.04.2011 vorgelegt, der bemängelt hat, dass
das Gutachten eine Abstimmung der Kausalitätsauffassung mit den Konsenskriterien nicht beinhalte. Der Nachweis einer ausreichenden
Exposition sei bekanntlich zur Begründung eines Ursachenzusammenhangs nicht ausreichend. Nur für eine BK 2108 sei eine ausreichende
Arbeitsplatzexposition nachgewiesen. Unter Berücksichtigung des vorgelegten Bildmaterials habe er eine Begleitspondylose als
Positivkriterium für einen Ursachenzusammenhang nicht feststellen können. Bei gleichzeitig fehlender Existenz konkurrierender
Ursachenfaktoren sei die Zugehörigkeit zur Fallgruppe B2 zu diskutieren gewesen. Hierzu sei der Nachweis einer mindestens
bisegmentalen Chondrose und/oder eines bisegmentalen Bandscheibenvorfalles bzw. bei monosegmentalem Befall eine Black disc
in mindestens zwei angrenzenden Segmenten oder der Nachweis einer besonders intensiven Belastung erforderlich. Diese Zusatzkriterien
lägen aber nicht vor, sodass eine Fallkonstellation B3 zu diskutieren gewesen wäre. Weil bei dem Kläger jedoch gleichzeitig
ein monosegmentaler zervikaler, morphologisch und klinisch gleich stark ausgeprägter Bandscheibenvorfall vorliege, sei letztlich
von einer Zugehörigkeit zur Fallgruppe B6 auszugehen, bei welcher bekanntlich kein Konsens bestehe. Das Gutachten sei daher
weder schlüssig noch überzeugend.
Das SG hat ein weiteres Gutachten bei Dr. N., O. Klinikum O. in Auftrag gegeben. Dr. N. ging in dem zusammen mit Dr. S. erstellten
Gutachten vom 25.04.2012 von einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule bei einem degenerativen Lendenwirbelsäulensyndrom
mit Bandscheibenvorfall L4/5 und knöcherner, degenerativ bedingter Spinalkanalstenose sowie einem degenerativen HWS-Syndrom
mit Bandscheibenprotrusionen C4/5 und C5/6, Unkovertebralarthrosen C4-7 und rechtsbetonter Spinalkanalstenose C4/5, C5/6 und
C6/7 aus. Die genannten bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule seien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten verursacht. Der Kläger habe zudem langjährig 50 kg schwere Zementsäcke
abgeladen und auf der Schulter getragen. Dies sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verantwortlich für die bandscheibenbedingten
Erkrankungen der Halswirbelsäule. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine nachgewiesene bandscheibenbedingte Erkrankung
vorliege, wobei der bildgebend darstellbare Bandscheibenschaden seiner Ausprägung nach altersuntypisch sei und eine ausreichende
berufliche Belastung vorliege, wobei diese eine plausible zeitliche Korrelation zur Entdeckung der bandscheibenbedingten Erkrankung
aufweise. Insbesondere, weil die Lokalisation des Bandscheibenschadens im Bereich der LWS in den unteren drei Segmenten (in
diesem Fall L4/5) eher für einen Ursachenzusammenhang spreche und sowohl im Bereich der LWS als auch im Bereich der HWS typische
Begleitspondylosen vorlägen (betreffend mindestens zwei Segmente, über das Altersmaß hinausgehend, nicht auf konkurrierende
Ursachenfaktoren zurückzuführen), halte man die Konstellation B1 für gegeben. Seit 2009 seien die Grenzen der Kompensationsfähigkeit
überschritten, sodass der Kläger in seinem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten könne. Er schätze die MdE in Übereinstimmung
mit dem Vorgutachten von Dr. K. ab 2009 mit 30 ein.
Auch hierzu hat die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. T. (vom 24.05.2012) vorgelegt. Er hat auf die anamnestischen
Angaben des Klägers hingewiesen, wonach erstmalig Beschwerden im Alter von 20 Jahren und damit fünf Jahre nach dem Beginn
der beruflichen Exposition aufgetreten seien, sodass eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung einer bandscheibenbedingten
Erkrankung der Lendenwirbelsäule schon nicht erfüllt sei. Auch die Voraussetzungen einer BK 2109 sei unter Berücksichtigung
der Angaben des Klägers in den beiden Gutachten nicht erfüllt. Ferner könne er sich der Auffassung von Dr. N. nicht anschließen,
der von einer Fallkonstellation B1 ausgegangen sei. Seiner Auffassung nach handele es sich bei der Spondylose L4 und L5 nicht
um eine Begleitspondylose. Er gehe vielmehr von einer Fallkonstellation B3 aus, für welche bezüglich des Ursachenzusammenhanges
kein Konsens bestehe.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2012 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2010 aufgehoben und festgestellt,
dass beim Kläger eine BK 2108 der Anlage zur
BKV vorliegt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, soweit
damit die Gewährung einer Rente begehrt werde. Denn insoweit fehle eine Prozessvoraussetzung. Ein Verwaltungsakt bezüglich
der Rentengewährung sei nicht ergangen. Bezüglich einer BK 2109 fehle es zudem an den erforderlichen arbeitstechnischen Voraussetzungen.
Der Kläger habe jedoch Anspruch auf die Feststellung einer BK 2108. Bei dem Kläger liege eine bandscheibenbedingte Erkrankung
der Lendenwirbelsäule vor, welche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der "medizinischen Beurteilungskriterien
zur bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule" (Konsensempfehlungen) und den Ausführungen von Dr. N.,
welcher die Konstellation B1 zugrunde gelegt habe, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die unstreitig gegebenen arbeitstechnischen
Voraussetzungen zurückzuführen sei.
Gegen den ihm am 07.12.2012 zugestellten Gerichtsbescheid haben der Bevollmächtigte des Klägers am 10.12.2012 und die Beklagte
(Zustellung des Gerichtsbescheides am 10.12.2012) am 27.12.2012 Berufung eingelegt.
Der Kläger hält daran fest, dass auch eine BK 2109 der Anlage 1 zur
BKV anzuerkennen sei und ihm wegen der Folgen der Berufskrankheit(en) eine Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 v.
H. zu gewähren sei.
Die Beklagte wendet sich gegen die Feststellung des SG, eine BK 2108 der Anlage 1 zur
BKV liege vor.
Beide halten insoweit an ihrem erstinstanzlichen Vortrag, zudem sie ergänzend ausgeführt haben, fest.
Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2010 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2010 abzuändern, eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung festzustellen und die Beklagte zur Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v.H. zu verurteilen sowie
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2012 aufzuheben, soweit das Sozialgericht eine Berufskrankheit
nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung festgestellt hat sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Auf Veranlassung des Senats hat die Beklagte einen Bericht des Präventionsdienstes zum Umfang der Einwirkungen im Sinne der
BK 2109 vorgelegt. Danach habe der Kläger in geringem Umfang schwere Lasten >=50 kg auf der Schulter liegend getragen, insbesondere
beim Abladen von Sackware (Zement bis ins Jahr 1992 noch 50 kg/Sack, danach 25 kg/Sack, Kalk schon immer 40 kg/Sack) und beim
Verbringen der Sackware an die Verwendungsstellen. Beim Schalen wurden Holzträger, Stahlsprieße, Bretter etc. (in der Regel
< 50 kg) auf der Schulter getragen. Es habe sich jedoch dabei um starre Gegenstände gehandelt, die zudem in aufrechter Position
ohne seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung mit maximaler Muskelanspannung und maximaler gefäßdrosselnder Verdrehung der HWS
auf der Schulter getragen würden. Es könne auch festgestellt werden, dass das Tragen von Lasten >=50 kg auf der Schulter nicht
in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten ausgeführt worden sei und bezogen auf das fortgesetzte Tragen von Lasten auf
der Schulter nicht als Kerntätigkeit zu werten sei.
Der Kläger hat Unterlagen aus dem parallel anhängigen Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung auf Anerkennung einer
Erwerbsminderungsrente vorgelegt. U. a. befindet sich darin ein Bericht der radiologischen Gemeinschaftspraxis E. (Dres. R.)
vom 06.02.2013 über eine MRT der LWS sowie ein Bericht derselben Praxis vom 15.03.2002 über eine Kernspintomographie der HWS.
Der Senat hat die medizinischen Befunde und Gutachten von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg beigezogen und
Prof. Dr. C. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 05.08.2014 zunächst ausgeführt,
die arbeitstechnischen Voraussetzungen bezüglich einer BK 2109 seien nicht als erfüllt anzusehen. Soweit eine BK 2108 zu prüfen
sei, bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass bei dem Kläger eine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule
vorliege, die seines Erachtens im Alter von 30 Jahren, also etwa 1986 begonnen habe, weshalb auch eine plausible zeitliche
Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung bestehe. Es sei auch eine mit dem Buchstaben "B" beginnende
Konstellation zu prüfen. Bei dieser Konstellation betreffe die bandscheibenbedingte Erkrankung L5/S1 und/oder L4/L5, beim
Kläger also beide Bereiche. Darüber hinaus werde gefordert, dass die Ausprägung des Bandscheibenschadens entweder eine Chondrose
Grad II oder höher und/oder einen Vorfall beinhalte. Beim Kläger liege im Segment L5/S1 eine Chondrose Grad II vor, und im
Segment L4/L5 sei 2006 ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden. Wesentlich konkurrierende Ursachenfaktoren seien nicht
zu erkennen. Es stehe daher zur Diskussion, ob eine Begleitspondylose vorliege. Diese werde definiert als Spondylose im nicht
von Chondrose oder Vorfall betroffenen Segment sowie eine Spondylose im von Chondrose oder Vorfall betroffenen Segment, die
nachgewiesenermaßen vor dem Eintritt der bandscheibenbedingten Erkrankung im Sinne einer Chondrose oder eines Vorfalles aufgetreten
sei. Es liege hier zwar eine altersuntypische Spondylose vor, welche sich jedoch vorwiegend am 4. Lendenwirbel, also in einem
von der Chondrose betroffenen Segment befinde. Gutachterlich könne aufgrund fehlender radiologischer Dokumentationen aus dieser
Zeit nicht nachgewiesen werden, dass diese Chondrose vor dem Eintritt der bandscheibenbedingten Erkrankung aufgetreten sei.
Insofern gehe er in Übereinstimmung mit Dr. T. davon aus, dass eine Begleitspondylose nicht vorliege. Nach seiner Einschätzung
liege aber eine Konstellation B2 vor, die dann erfüllt sei, wenn eine Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben
vorliege. Dieses Kriterium sei erfüllt, weil eine Chondrose Grad II im Segment L5/S1 vorliege und darüber hinaus ein Bandscheibenvorfall
im Segment L4/L5. Der Nachweis der weiteren Kriterien entfalle damit (besonders intensive Belastung oder besonderes Gefährdungspotential
durch hohe Belastungsspitzen). Eine Konstellation B3, wie dies Dr. T. angenommen habe, liege nicht vor, weil aus seiner Sicht
mehrere Bandscheiben betroffen seien und hierauf schon Dr. P. 1992 aufmerksam gemacht habe. An dieser Auffassung ändere der
Bandscheibenschaden an der Halswirbelsäule nichts. Er gehe davon aus, dass die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule
deutlich später aufgetreten seien als die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Aus dem Vorerkrankungsverzeichnis
ergäben sich keine Hinweise auf Arbeitsunfähigkeitszeiten als Folge einer bandscheibenbedingten Erkrankung im Bereich der
Halswirbelsäule. Der erstmalige Hinweis auf eine solche Erkrankung finde sich in der Bescheinigung des Dr. E. vom 28.08.2008.
Hinweise auf eine Reizung der von der Halswirbelsäule ausgehenden Nervenwurzel seien im Gegensatz zur Lendenwirbelsäule nicht
dokumentiert, auch nicht im Gutachten des Dr. K. Mit dieser Überlegung komme man dann zu einer Konstellation B4, bei der ein
Bandscheibenschaden an der Halswirbelsäule vorliege, der schwächer ausgeprägt sei als der der Lendenwirbelsäule. Bei dieser
Konstellation sei der Zusammenhang zwischen der beruflichen Belastung und der bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule
als wahrscheinlich anzusehen.
Hiergegen hat die Beklagte Einwendungen erhoben und insbesondere geltend gemacht, dass nach der von ihr vertretenen Auffassung
bei einer wie vorliegend bisegmentalen bandscheibenbedingten Erkrankung das medizinische Zusatzkriterium für die Auslegung
des unbestimmten Begriffes "mehrere" nur dann erfüllt sei, wenn mindestens drei LWK bandscheibenhöhengemindert und/oder prolabiert
seien. Denn andernfalls brauchte es zur Bejahung der B2-Konstellation bei bisegmentaler bandscheibenbedingter Erkrankung keines
medizinischen Zusatzkriteriums.
Hierzu hat Prof. Dr. C. unter dem 16.09.2014 ergänzend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass im MRT vom 06.02.2013
nunmehr auch ein linksbetonter Bandscheibenvorfall L2/3, eine breitbasige, mittig betonte Vorwölbung der Bandscheibe L3/4
und nativ radiologisch eine Chondrose Grad 1 im Segment L2/L3 vorliege, weshalb das erste Zusatzkriterium als erfüllt anzusehen
sei. Selbst wenn man die Konstellation B2 als nicht erfüllt ansehe, folge aus dem fehlenden Konsens bei der Konstellation
B3 nicht, dass eine BK nicht wahrscheinlich sei. Er schließe sich der Meinung der Befürworter an und halte den Zusammenhang
für wahrscheinlich.
Die Beklagte hat hierzu eingewandt, dass das MRT vom 06.02.2013 im Rahmen der Konstellation B2 nicht verwertet werden könne,
da dieses aufgrund fehlender Einwirkungen seit 2009 ein Beleg schicksalhafter Verschlimmerung des degenerativen Wirbelsäulenleidens
sei, welches sich auch im Bereich der beruflich nicht belasteten HWS zeige. Einwendungen im Bereich der Konstellation B3 bezögen
sich auf methodische Mängel der Studie, die die Befürworter für den ursächlichen Zusammenhang heranzögen.
In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme hat Prof. Dr. C. ausgeführt, dass nach eingehender Literaturrecherche keine verlässlichen
Informationen vorlägen, die Auskunft darüber geben könnten, wie lange nach Expositionsende überwiegend von einem schicksalshaften
Geschehen auszugehen sei. Er halte es für plausibel und nachvollziehbar, zumindest die Hälfte der Veränderungen, die sich
kernspintomografisch objektiviert zwischen 2006 und 2013 entwickelt hätten, auf berufliche Belastungen zurückzuführen. Zur
Konstellationen B3 hat er unter Verweis auf den Beginn wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten im 15. Lebensjahr und einer von
ihm errechneten Teildosis in den ersten zehn Berufsjahren von 12,13 MNh die Frage aufgeworfen, ob sich nicht hieraus die Erfüllung
des 2. Zusatzkriteriums in Form einer besonders intensiven Belastung begründen lasse. Hierfür spreche auch der Beginn bandscheibenbedingter
Beschwerden erstmals im Alter von 30 Jahren. Die Gegner eines Ursachenzusammenhangs in der Fallkonstellation B3 beriefen sich
selbst auf eine Studie, die er für methodisch fragwürdig halte.
Hierzu hat die Beklagte ihren Standpunkt nochmals vertiefend dargelegt (Schriftsatz vom 06.02.2015) und u.a. die Stellungnahme
des Orthopäden Dr. S. vom 15.02.2016 in einem Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) für das Saarland vorgelegt.
Mit ihren Schriftsätzen vom 19.02.2016 und 22.02.2016 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entschieden hat, sind form- und fristgerecht erhoben, Berufungsausschließungsgründe nach §
144 SGG liegen für beide Berufungen nicht vor. Die damit zulässigen Berufungen der Beteiligten sind unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2010, mit
dem die Beklagte gemäß dem Tenor der Entscheidung die Anerkennung einer BK nach Nr. 2108/2109 und Ansprüche auf Leistungen
ablehnte. Allerdings hat die Beklagte hierbei inhaltlich nur darüber entschieden, ob eine BK nach den Nrn. 2108 und 2109 der
Anlage 1 zur
BKV vorlag und ob Leistungen oder Maßnahmen zu erbringen sind, die geeignet sind, dem Entstehen einer BK entgegenzuwirken und
dies im Ergebnis verneint. Der Bescheid ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte nicht in die Prüfung der einzelnen Leistungsansprüche
wie einer Verletztenrente eingestiegen ist, sondern nur eine Feststellung hinsichtlich des Vorliegens der Berufskrankheit
stellen wollte. Zulässige Klageart ist insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §
54 Abs.
1, §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG (Bundessozialgericht <BSG>, Az.: B 2 U 30/07). Dass es dem Kläger vorrangig um die Gewährung von Leistungen und nicht um die Feststellung der BKen gegangen sein könnte,
lässt sich auch seiner Widerspruchs- und Klagebegründung nicht entnehmen. Dies hätte zur Konsequenz, dass der Antrag schon
dann abgelehnt werden könnte, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der (Lenden-)Wirbelsäule eine MdE in rentenberechtigendem
Grad nicht rechtfertigen. Weder der Bescheid der Beklagten noch der Widerspruchsbescheid haben sich hierzu eingelassen. Eine
Entscheidung hierüber liegt mithin nicht vor. Im Ergebnis zu Recht ging das SG von der Zulässigkeit der Klage aus, soweit der Kläger die Anerkennung der BKen begehrte. Sein Begehren war entsprechend auszulegen,
weswegen eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig war und ist.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung der begehrten BKen ist §
9 Abs.
1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) i.V.m. Nr.
2108 bzw. Nr.
2109 der Anlage 1 zur
BKV. BKen sind gem. §
9 Abs.
1 SGB VII nur diejenigen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet
(Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. In der Anlage 1 zur
BKV vom 31.10.1997 (
BGB I, S. 2623), die sich insoweit nicht mehr geändert hat, ist die BK 2108 als "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule
durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die
zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
Krankheiten ursächlich waren oder sein können", die BK 2109 als "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch
langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können" bezeichnet.
Die Anerkennung setzt demnach voraus, dass der Versicherte auf Grund von Verrichtungen bei einer versicherten Tätigkeit langjährig
schwer gehoben und getragen bzw. in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet hat (BK 2108 - hierzu unter 1.) bzw. langjährig
schwere Lasten auf der Schulter getragen hat (BK 2109 - hierzu unter 2.) und hierdurch eine bandscheibenbedingte Erkrankung
der LWS (BK 2108) bzw. der HWS (BK 2109) entstanden ist und noch besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Verrichtungen (sachlicher Zusammenhang), diesen
Verrichtungen und den schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität) und den Einwirkungen und der Erkrankung (haftungsbegründende
Kausalität) erforderlich. Schließlich muss der Versicherte gezwungen gewesen sein, alle gefährdenden Tätigkeiten aufzugeben
und die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit als Folge des Zwangs auch tatsächlich erfolgt sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen,
liegt eine BK 2108 bzw. BK 2109 nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 14/07 R -; Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - beide [...]). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende
Kausalität), ist hingegen keine Voraussetzung für die Anerkennung der BK, sondern lediglich für einen etwaigen, auf dieser
BK beruhenden Leistungsanspruch (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R - [...]).
In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit"
im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Hingegen genügt für die nach der
Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings
die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 2 U 06/13 R -m.w.N.; [...]). Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu bejahen, muss sich unter Würdigung
des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit
ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen
Zusammenhang spricht (vgl. Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - m.w.N.; [...]).
Die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen beruflichen Belastungen und Bandscheibenerkrankung hat auf der Grundlage
des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu erfolgen; daher sind neben der Begründung des Verordnungsgebers auch
die Merkblätter des zuständigen Bundesministeriums, die wissenschaftliche Begründung des ärztlichen Sachverständigenbeirates
sowie die sogenannten Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung der auf Anregung des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften
(HVBG) eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe ("Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten
der Lendenwirbelsäule", Bolm-Audorff, et al., Trauma und Berufskrankheit 2005, S. 211 ff.) zu beachten. In seinen Urteilen
vom 23.04.2015 hat das BSG bestätigt, dass diese Konsensempfehlungen weiterhin den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abbilden (vgl. hierzu
ausführlich, auch zu den zwischenzeitlich erfolgten Meinungsäußerungen in der medizinischen Wissenschaft, etwa zur Deutschen
Wirbelsäulenstudie, B 2 U 6/13 R, B 2 U 10/14 R und B 2 U 20/14 R, alle [...]).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine BK 2108 festzustellen, eine BK 2109 liegt hingegen nicht vor.
Der Kläger war von September 1971 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 27.11.2009 als Maurer abhängig beschäftigt und
damit als Beschäftigter gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versichert.
1. In diesem Zeitraum war der Kläger Einwirkungen ausgesetzt, die grundsätzlich geeignet waren, eine bandscheibenbedingte
Erkrankung an der Lendenwirbelsäule zu verursachen. Denn er hat nach den Feststellungen des Präventionsdienstes der Beklagten
die typischen Arbeiten eines Maurers im Umbau- und Sanierungsbereich sowie im Neubaubereich ausgeführt. Daneben fielen Zimmerer-
und Dachdeckerarbeiten sowie Kanal- und Pflasterarbeiten in einem Umfang an, wie sie in dem Bericht vom 28.02.2011 nach Befragung
des Klägers festgestellt wurden (vgl. im Einzelnen Bl. 37 bis 40 des SG-Akten).
Zur Bestimmung der für eine Krankheitsverursachung erforderlichen Belastungsdosis zieht der Senat in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des BSG das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) heran, welches seit 2003 (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 13/02 R - [...]) und aktuell (vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 23.04.2015, a.a.O.) eine geeignete Grundlage zur Konkretisierung der im Text der BK 2108 mit den unbestimmten
Rechtsbegriffen "langjähriges" Heben und Tragen "schwerer" Lasten oder "langjährige" Tätigkeit in "extremer Rumpfbeugehaltung"
nur ungenau und allenfalls nur richtungsweisend umschriebenen Einwirkungen ist. Die aufgrund einer retrospektiven Belastungsermittlung
für risikobehaftete Tätigkeitsfelder ermittelten Werte, insbesondere die Richtwerte für die Gesamtbelastungsdosis des MDD,
sind nicht als Grenzwerte, sondern als Orientierungswerte oder -vorschläge zu verstehen (BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 14/07 R - [...]). Für Männer legt das MDD als Gesamtbelastungsdosis den Wert von 25 MNh fest, der hier mit den vom Präventionsdienst
der Beklagten errechneten 46,1 MNh erheblich überschritten ist. Es kommt daher im hier zu entscheidenden Fall nicht darauf
an, ob bereits ein geringerer, ggf. hälftiger Wert dieses Orientierungswertes ausreichen würde, um von einem erhöhten Erkrankungsrisiko
auszugehen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen nicht mehr verzichtet werden kann (vgl. für Männer:
BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - [...]). Es ist auch angesichts der ununterbrochenen Beschäftigung des Klägers von 1971 bis 2009 nicht zweifelhaft, dass
eine wirbelsäulenbelastende Tätigkeit regelmäßig und vor allem "langjährig" ausgeübt wurde.
Es liegt auch eine altersuntypische bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vor, was der Senat den Gutachten
von Dr. K., Dr. N. und Prof. Dr. C. entnimmt. Prof. Dr. C. hat insoweit überzeugend dargelegt, dass unter Berücksichtigung
des Berichtes des Orthopäden Dr. P. vom 31.03.1992 im Bereich der Lendenwirbelsäule Schmerzen vorgelegen haben und aufgrund
der Röntgenbilder eine Bandscheibenverflachung (Osteochondrose) L4/L5 und L5/S1 mit Wurzelreizung L5 links zu diagnostizieren
war. Im September 2006 wurde - nachdem Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 31.01. bis 18.02.2005 und vom 27.09.2006 bis 04.02.2007
wegen "Kreuzschmerzen" bzw. Lumboischialgie aufgetreten waren - zudem ein nach kaudal umgeschlagener Bandscheibenvorfall in
Höhe von LWK4/LWK5 mit direktem Wurzelkontakt zur Wurzel L 5 rechts festgestellt (MRT vom 30.09.2006). Damit bestehen auch
für den Senat keine Zweifel am Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS in den Segmenten L4/L5 und L5/S1,
zumal auch der von der Beklagten hinzugezogene Beratungsarzt Dr. T. die Grundvoraussetzungen (bandscheibenbedingte Erkrankung
der Lendenwirbelsäule mit korrelierender klinischer Symptomatik) ebenfalls als erfüllt ansah (Stellungnahme vom 24.05.2012).
Es bestand mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auch ein Zwang zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit, welchen der Senat unter
Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. K. und den Gutachten von Dr. N. und Prof. Dr. C. mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
als eingetreten ansieht, da zu diesem Zeitpunkt ein Heben und Tragen schwerer Lasten nicht mehr zumutbar war. Dass dem Kläger
eine Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar gewesen ist, hat auch der Rentenversicherungsträger durch die Gewährung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente (Angaben des Klägers gegenüber Prof. Dr. C.) berücksichtigt (unter dreistündiges Leistungsvermögen
für die Tätigkeit als Maurer seit Oktober 2009, vgl. Gutachten Dr. W. vom 19.04.2012).
Unter Berücksichtigung der erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen "schädigende Einwirkung" und "Erkrankungsbild" ergibt sich
jedoch noch nicht ohne Weiteres die Wertung einer hinreichend wahrscheinlichen Verursachung. Denn aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen
Voraussetzungen kann angesichts der multifaktoriellen Entstehung von bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS nicht automatisch
auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen der BK 2108 geschlossen werden; vielmehr müssen medizinische Kriterien hinzukommen
(st. Rspr. des BSG, zuletzt: Urteile vom 23.04.2015 , a.a.O. und m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der Konsensempfehlungen (siehe hierzu bereits oben) kommt vorliegend nur eine mit dem Buchstaben "B"
beginnende Konstellation in Betracht, da eine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung vorliegt (was Konstellation A ausschließt),
die beiden unteren LWS-Segmente betroffen sind (was Konstellation C ausschließt) und weil nicht nur lediglich ein Ausprägungsgrad
in Form einer Protrusion (Konstellation D) bzw. Chondrose Grad I (Konstellation E) vorliegt.
Die Konsensempfehlungen setzen für alle Befundkonstellationen der Konstellation B voraus, dass eine gesicherte bandscheibenbedingte
Erkrankung nach ihrer Lokalisation die Segmente L5/S1 und/oder L4/L5 betrifft und eine Ausprägung als Chondrose Grad II oder
höher und/oder als Vorfall hat. Außerdem muss die Exposition ausreichend sein und eine plausible Korrelation zur Entwicklung
der bandscheibenbedingten Erkrankung bestehen. Kann unter Berücksichtigung dessen zusätzlich eine Begleitspondylose nachgewiesen
werden (Befundkonstellation B1), gilt der Zusammenhang als wahrscheinlich. Liegt keine Begleitspondylose vor (und sind wesentliche
konkurrierende Ursachen nicht erkennbar), so wird der Zusammenhang nach den Konsensempfehlungen u.a. dann als wahrscheinlich
betrachtet (Konstellation B2), wenn zusätzlich
- eine Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben besteht (Befundkonstellation B2, 1. Spiegelstrich - 1. Zusatzkriterium
- 1. Alt) oder
- bei nur monosegmentaler/m Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/L5 im Magnetresonanztomogramm in mindestens zwei angrenzenden
Segmenten "black discs" vorliegen (Befundkonstellation B2, 1. Spiegelstrich - 1. Zusatzkriterium - 2. Alt) oder
- eine besonders intensive Belastung bestand, wobei hierfür als "Anhaltspunkt" das Erreichen des "Richtwertes für die Lebensdosis"
in weniger als 10 Jahren (Befundkonstellation B2, 2. Spiegelstrich - 2. Zusatzkriterium) gilt, oder
- ein besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen bestand, wofür als "Anhaltspunkt" das Erreichen der Hälfte
des "MDD-Tagesdosis-Richtwertes" durch hohe Belastungsspitzen (Frauen ab 4 1/2 kN, Männer ab 6 kN) (Befundkonstellation B2,
3. Spiegelstrich - 3. Zusatzkriterium) gilt.
Ist keines dieser Zusatzkriterien erfüllt, ist die Konstellation B3 einschlägig, für die kein Konsens mit Blick auf eine wahrscheinliche
Verursachung besteht.
Insoweit stellt der Senat fest, dass nach dem Gutachten von Prof. Dr. C., dem der Senat folgt, eine bandscheibenbedingte Erkrankung
sowohl im Segment L4/L5 als auch im Segment L5/S1 vorliegt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, weil im Segment L5/S1 eine Chondrose
Grad 2 vorliegt und im Segment L4/L5 ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurde. Keiner der gehörten Sachverständigen hat
eine konkurrierende Ursache (etwa extremes Übergewicht, wirbelsäulenbelastende Sportarten o.ä.) benannt oder festgestellt.
Auch eine Psoriasis bzw. eine (nur) mögliche Psoriasis-Arthritis ist nach der Einschätzung von Dr. K. und PD Dr. S. in dessen
internistischem Zusatzgutachten vom 03.01.2011, sowie von Dr. N. (und dem zustimmend Prof. Dr. C.) nicht wesentlich für die
im Bereich der Wirbelsäule bestehenden Beschwerden. Darüber hinaus ergibt sich weder in den bildgebenden Verfahren noch klinisch
ein Anhalt dafür, dass diese Arthritis an der Wirbelsäule zu Veränderungen geführt haben könnte, die die bandscheibenbedingte
Erkrankung in den genannten Segmenten (mit-)verursacht haben könnte. Schließlich liegt auch keine Begleitspondylose vor und
es besteht nach Überzeugung des Senats auch die geforderte zeitliche Korrelation zwischen Einwirkung und Beginn der Erkrankung.
Beschwerden im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen bandscheibenbedingten Erkrankung (Osteochondrose L4/L5 und L5/S1 mit
Wurzelreizung L5) sind erstmals durch den Bericht des Orthopäden Dr. P. 1992 nachgewiesen. Der Kläger war damals 36 Jahre
alt, aber bereits über 21 Jahre wirbelsäulenbelastend tätig und allein durch die Tätigkeit bei der Firma R. (bis 1989) erreichte
er eine Belastungsdosis von 22,4 MNh. Dass der Kläger in Gutachten einen früheren Beginn der Beschwerdesymptomatik angegeben
hat, ist bei fehlenden Befunden zu den Ursachen der Beschwerden insbesondere im Zusammenhang mit einer bandscheibenbedingten
Erkrankung der LWS nicht relevant. Insofern ist Prof. Dr. C. zuzustimmen, dass auch dieses Kriterium erfüllt ist; erst recht,
wenn er von einem noch früheren Erkrankungsbeginn ausgeht.
Schließlich ist festzustellen, dass es an einer Begleitspondylose fehlt, sodass nicht von der Konstellation B1 ausgegangen
werden kann. Nach den Konsensempfehlungen ist eine Begleitspondylose definiert als eine Spondylose in/im nicht von Chondrose
oder Vorfall betroffenen Segment oder in/im von Chondrose oder Vorfall betroffenen Segment(en), die nachgewiesenermaßen vor
dem Eintritt der bandscheibenbedingten Erkrankung im Sinne einer Chondrose oder eines Vorfalles aufgetreten ist. Letzteres
scheidet schon deswegen aus, weil Röntgenbilder für die Zeit vor der erstmaligen Feststellung der Chondrosen im Jahr 1992
nicht vorliegen. Die in den Röntgenbildern vom 04.08.2014 nachgewiesene Spondylose erfüllt die Voraussetzungen einer Begleitspondylose
im Sinne der Konsenskriterien nicht, wie Prof. Dr. C. in Übereinstimmung mit der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr.
T. überzeugend ausgeführt hat, weil sie sich vorwiegend am 4. Lendenwirbel und damit an einem von der Chondrose betroffenen
Segment zeigt. Damit liegt ein wahrscheinlich ursächlicher Zusammenhang nach der Konstellation B1 nicht vor, weswegen die
Konstellation B2 zu prüfen ist.
Deren Voraussetzungen sind nach Auffassung des Senats in der Variante 1. Spiegelstrich, 1. Zusatzkriterium, 1. Alt. erfüllt,
da - wie oben bereits festgestellt - im Segment L5/S1 eine Chondrose Grad 2 vorliegt und im Segment L4/L5 ein Bandscheibenvorfall.
Soweit diese Alternative einen Befall von "mehreren" Bandscheiben voraussetzt, sind damit mindestens zwei Bandscheiben gemeint,
was hier der Fall ist. Der Senat teilt damit die Auffassung von Prof. Dr. C. und ist - in Übereinstimmung mit dem Urteil des
LSG Sachsen-Anhalt (vom 11.07.2013 - L 6 U 59/11 -, m.w.N., [...]) - der Überzeugung, dass die in den Konsensempfehlungen niedergelegte herrschende medizinisch-wissenschaftliche
Lehre damit schlüssig und ohne innere Widersprüche formuliert worden ist. Danach reicht der Befall zweier Bandscheiben der
LWS in der vorgegebenen Ausprägung als Krankheitsbild aus, und zwar auch dann, wenn nur einer der beiden unteren Abschnitte
betroffen ist. Nichts anderes kann gelten, wenn die beiden unteren Segmente in dem geforderten Ausmaß betroffen sind. Damit
ist das Kriterium bereits dann erfüllt, wenn "mehrere" mit "mindestens zwei" gleichgesetzt wird. Dieser Auffassung war auch
das Sächsische LSG (Urteil vom 21.06.2010 - L 2 U 170/08 LW -, [...]) mit Verweis auf die in dieses Verfahren eingeführte Stellungnahme von Prof. Dr. B., einem der Mitautoren der
Konsensempfehlungen. Die andere Ansicht (mehrere = mindestens drei Bandscheiben) führte dazu, dass der bisegmentale Schaden
von der Konsensgruppe nicht geregelt worden wäre. Es ist aber angesichts der Vielzahl von Autoren auszuschließen, dass nur
eine mono- und die tri- bzw. mehrsegmentale Chondrose geregelt wurde.
Der Ansatz der Gegenmeinung, die mehrere mit mindestens drei gleichsetzt (Hessisches LSG, Urteil vom 27.03.2012 - L 3 U 81/11 - ; LSG Bayern, Urteil vom 20.08.2009 - L 2 U 330/07 -, beide [...]) und das Fehlen der Begleitspondylose in der B1-Konstellation durch die in der Konstellation B2 genannten
Zusatzkriterien "ersetzt" sieht, überzeugt den Senat nicht. Einer Auslegung nach der juristischen Methodenlehre sind die Konsensempfehlungen
ohnehin nicht zugänglich (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 2 U 6/13 - [...]), da sie lediglich zur Erleichterung der Beurteilung im Einzelfall dienen, um typische Befundkonstellationen im Hinblick
auf die Kausalbeziehungen unter Zugrundelegung des aktuell wissenschaftlichen Erkenntnisstands einordnen zu können. Insoweit
richtig führt das LSG Sachsen-Anhalt in der bereits genannten Entscheidung hierzu Folgendes aus:
"Wenn richtigerweise in allen B-Konstellationen eine Erkrankung an einer oder zwei Bandscheiben vorausgesetzt wird und es
kommt etwas dazu, so muss das Ergebnis nicht eine Erkrankung an drei Bandscheiben sein. Systematisch und vom Wortlaut her
liegt es sogar näher, dass ein monosegmentaler Schaden genügt, wie es auch nach Ansicht des LSG Hessen der Grundfall in allen
B-Konstellationen und aufgrund der ausdrücklichen Nennung auch in der Konstellation B2 sein kann. Demgegenüber wäre es nach
der Rechtsprechung des LSG Bayern im Hinblick auf die Abschichtung des Einstiegstatbestandes völlig beliebig, ob einer oder
beide unteren Abschnitte der LWS von höhergradigen Chondrosen oder Vorfällen betroffen sind. Dafür kann der Senat mit den
vorgenannten Sachverständigen keinen wissenschaftlichen Ansatz zu erkennen."
Das Argument, dass es bei einem bisegmentalen Befall eines (weiteren) medizinischen Zusatzkriteriums bedarf, verfängt nicht,
da sich das Erfordernis eines über einen bisegmentalen Befall hinausgehenden Kriteriums den Konsensempfehlungen in der Konstellation
"B" nicht entnehmen lässt. Aus dem Erfordernis des Nachweises von einer "black disc" in den zwei angrenzenden Segmenten bei
einem monosegmentalen Schaden lässt sich anderes nicht herleiten, wenn man berücksichtigt, dass dieses Zusatzkriterium erfüllt
sein muss, um einen wahrscheinlichen Zusammenhang eines auch nach den Grundvoraussetzungen der mit "B" beginnenden Konstellationen
möglichen monosegmentalen Schadens begründen zu können. In diesem Kontext steht der vorhergehende Spiegelstrich als erste
Alternative des ersten Spiegelstrichs, wonach es für einen wahrscheinlichen Zusammenhang ausreicht, wenn sich Höhenminderung
und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben zeigt und (nur) bei einem monosegmentalen Befall sind zusätzliche Kriterien für
die Begründung des ursächlichen Zusammenhangs durch den Nachweis von zwei "black disc" erforderlich. Nach den Konsensempfehlungen
ist die Chondrose Ausgangspunkt für die Beurteilung als Berufskrankheit; eine "black disc" kann aber nach den Empfehlungen
schon bei geringgradigen Bandscheibendegenerationen im Sinne einer nur magnetresonanztomografisch feststellbaren Veränderung
vorliegen (LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Damit ist ein wahrscheinlich ursächlicher Zusammenhang anzunehmen, wenn Höhenminderungen
an wenigstens zwei Bandscheiben, Vorfälle (siehe hierzu die Ausführungen zu 1.2 "Bildgebende Befunde", wonach Prolaps und
Vorfall synonym verwendet werden) an mindestens zwei Bandscheiben oder eine Höhenminderung an der einen und ein Vorfall an
der anderen Bandscheibe nachgewiesen sind. Ein anderslautender Erfahrungssatz lässt sich den Konsensempfehlungen nicht entnehmen.
Die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme von Dr. S. in einem vor dem LSG für das Saarland geführten Verfahren begründet
keine abweichende Beurteilung. Denn die Äußerungen von Dr. S., der nicht nur Mitautor der Konsensempfehlungen, sondern auch
beratender Arzt der Beklagten ist, belegen keinen anderen, von den Konsensempfehlungen abweichenden medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisstand, der sich nach Veröffentlichung der Konsensempfehlungen zu einer herrschenden Lehrmeinung entwickelt hat.
Dr. S. äußert sich allein zur seiner Ansicht nach "richtigen" Auslegung der Konsensempfehlungen und trägt hierzu vor, dass
der Begriff "mehrere Bandscheiben" mindestens drei Bandscheiben umfasse. Er beruft dabei darauf, dass es "während der Beratungen
der Konsensarbeitsgruppe" keine unterschiedlichen Auffassungen gegeben habe. Lediglich einer der damaligen Teilnehmer habe
in den Folgejahren seine eigene Meinung als Maßstab der Beurteilung durchzusetzen versucht. Dies vermag den Senat mangels
objektiver Belege hierfür nicht zu überzeugen. Die von ihm zusätzlich angeführten "semantischen Deutungsaspekte" greifen hier
nicht, wie oben bereits ausgeführt. Der Senat vermag angesichts der für eindeutig gehaltenen Textfassung der Konsensempfehlungen
auch nicht zu erkennen, dass sich die von Dr. S. angeführte, aber nicht näher belegte Mehrheit der Autoren mit ihrer Ansicht
hat durchsetzen können, wonach "mehrere" mit zumindest drei gleichzusetzen wäre. Darüber hinaus sieht der Senat das Argument,
der bisegmentale Schaden in der Ausprägung von Chondrose u./o. Vorfall in zwei Segmenten sei bei dieser Auslegung durch die
Konsensempfehlungen nicht geregelt worden, durch die Einlassungen von Dr. S. nicht entkräftet. Seine Äußerungen hierzu beziehen
sich allein auf den monosegmentalen Schaden, der - unbestritten - eine Schädigung in drei Segmenten erfordert, aber in einem
- was die Veränderungen im Sinne einer black disc anbelangt - geringeren Ausmaß.
Unter Berücksichtigung dessen ist der Senat überzeugt, dass bei Vorliegen eines bisegmentalen Schadens für die Konstellation
B2 nach konsensualer Ansicht eine Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs besteht, wobei das "Zusatzkriterium" hier dadurch
erfüllt ist, dass beide der genannten Segmente in dem erforderlichen Ausmaß betroffen sind. Dies legt der Senat - mangels
Nachweises bzw. eines Anhaltspunktes für eine zwischenzeitlich geänderte herrschende medizinische Lehrmeinung der Beurteilung
auch weiterhin zugrunde.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die in der Kernspintomografie vom 06.02.2013 erstmals festgestellten Veränderungen
(linksbetonter Bandscheibenvorfall L2/3 und Chondrose Grad 1, mittig betonte Vorwölbung der Bandscheibe L3/4) das Zusatzkriterium
erfüllen können, nämlich dann, wenn diese - wie hier - erst zeitlich nach der Beendigung der schädigenden Tätigkeit festgestellt
werden. Allein die Tatsache, dass diese Veränderungen erst im Februar 2013 mittels einer Kernspintomografie festgestellt wurden,
steht dem hinreichend wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang nicht entgegen. Denn der Kläger übte die wirbelsäulenbelastende
Tätigkeit auch nach der letzten bildgebenden Feststellung (Kernspintomografie vom 30.09.2006) noch mehr als drei Jahre aus.
Deshalb ist hierdurch auch nicht belegt, dass es sich insgesamt um eine schicksalshafte Weiterentwicklung eines (allein oder
im Wesentlichen) degenerativen Wirbelsäulenleidens handeln könnte, wie die Beklagte meint, zumal der Senat einen Erfahrungssatz
dahingehend, dass das Fortschreiten der Erkrankung nach Beendigung der schädigenden Tätigkeit zwingend gegen einen Ursachenzusammenhang
spricht, nicht festzustellen vermochte. Vielmehr wies Prof. Dr. C. darauf hin, dass es sich bei bandscheibenbedingten Erkrankungen
um einen Prozess handelt, der, wenn er einmal begonnen hat, mehr oder weniger voranschreitet.
Liegen damit die Grundvoraussetzungen der Konstellation B und Voraussetzung der Konstellation B2 vor, ist wegen der beim Kläger
vorliegenden Einschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule, die nicht auf beruflichen Einwirkungen beruhen (vgl. hierzu unten
2.), zu prüfen, ob deswegen die Annahme eines hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhangs erschüttert wird. Aufbauend auf den
Voraussetzungen der Konstellation B2 ist nach der Konstellation B4 (mit Bandscheibenschaden an der HWS, der schwächer ausgeprägt
ist als an der LWS) der Zusammenhang mit "wahrscheinlich", in der Konstellation B5 (mit Bandscheibenschaden an der HWS, der
stärker ausgeprägt ist als an der LWS) als nicht wahrscheinlich beurteilt worden, falls (Variante B5) der Bandscheibenschaden
an der HWS mit einer klinischen Erkrankung einhergeht (andernfalls: kein Konsens). In der Konstellation B6 (mit Bandscheibenschaden
an der HWS, der gleich stark ausgeprägt ist wie an der LWS) besteht kein Konsens.
Nach den Erläuterungen in den Konsensempfehlungen "zu den Konstellationen B5, B6, B8 und C4" ist es bei beruflichen Belastungen,
die intensiv genug sind und lange genug einwirken, plausibel, dass es neben mehrsegmentalen Veränderungen an der Wirbelsäule
auch zu einer Mitreaktion der belastungsfernen Hals- und Brustwirbelsäule kommen kann. Die epidemiologische Literatur bestätigt,
dass derartige Mitreaktionen möglich sind, wobei jedoch eine Betonung der berufsbedingten Bandscheibenveränderungen an der
LWS erkennbar bleibt.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die Einlassungen von Prof. Dr. C. schlüssig und nachvollziehbar, dass im vorliegenden
Fall von einer Konstellation B4 auszugehen ist. Im Bereich der HWS bestehen multisegmentale degenerative Veränderungen in
Form von Höhenminderung der Bandscheibenfächer, in Form von nach vorne und hinten weisenden Randwülsten an den Grund- und
Deckplatten sowie in Form einer hieraus resultierenden Reduktion der physiologischen Vorschwingung der HWS mit besonderer
Betonung der Bewegungssegmente zwischen dem 5. und 7. HWK. Hieraus resultiert eine etwa hälftige Einschränkung der Beweglichkeit
in sämtlichen Bewegungsebenen. Eine Reizung der von der Halswirbelsäule ausgehenden Nervenwurzeln besteht aber weder in Form
von Gefühlsstörungen noch in Form einer motorischen Schwäche im Bereich der oberen Extremitäten, was von allen gehörten Sachverständigen
so angegeben wurde. Demgegenüber kommt es im Bereich der Lendenwirbelsäule schon zu der mit der Kernspintomografie vom 30.09.2006
nachgewiesenen Tangierung der Nervenwurzel L5, welche bereits Dr. P. am 31.03.1992 beschrieben hatte, die durch den Bandscheibenvorfall
L4/L5 verursacht wird und zu entsprechenden ausstrahlenden Beschwerden in die unteren Extremitäten und zu Gefühlsstörungen
führt. Erstmalige Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich sind in dem Bericht von Dr. E. vom 13.04.2007 beschrieben und damit
deutlich später als die LWS-Veränderungen, die schon 1992 behandlungsbedürftig waren. Bandscheibenvorfälle werden dort nicht
beschrieben, sondern nur ein kleiner medialer Bandscheibenprolabs C4/5. Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Einschränkungen im
Bereich der HWS sind - im Gegensatz zu solchen wegen Kreuzschmerzen und Lumboischialgie - nicht vermerkt. Der Senat ist daher
davon überzeugt, dass von einer schwächeren Ausprägung der Einschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule auszugehen ist und
deshalb der Ursachenzusammenhang als wahrscheinlich anzusehen ist.
Mithin hat das SG zu Recht das Vorliegen einer BK 2108 festgestellt. Die Berufung der Beklagten ist somit unbegründet.
2. Ebenso hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, soweit er mit seiner Feststellungsklage die Anerkennung einer BK 2109
begehrt. Eine BK 2109 ist wie folgt gefasst:
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur
Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können.
Auch im Rahmen dieser BK sind die unbestimmten Rechtsbegriffe wie "langjährig" oder "schwer" auslegungsbedürftig und unter
Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (vgl. zu den Motiven bei der Aufnahme der BK 2109 in die
BKV die amtliche Begründung: BR-Drucks 773/92, S 9) sowie anhand der Vorgaben des vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
herausgegebenen Merkblatts für die ärztliche Untersuchung zur BK 2109 (BArbBl. 3/1993, S 53 - im Folgenden: Merkblatt BK 2109)
auch auslegungsfähig (vgl. hierzu BSG Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R -, [...]).
Unter Berücksichtigung dessen und der genannten Entscheidung des BSG vom 04.07.2013 (dort mit zahlreichen Nachweisen), der der Senat folgt, sind die unbestimmten Rechtsbegriffe des Tatbestands
der BK 2109 so zu verstehen, dass eine versicherte Person zur Erfüllung der Voraussetzungen des Tatbestands der BK 2109 den
nachfolgend aufgezeigten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt gewesen sein muss, wobei das Fehlen einer dieser Voraussetzungen
dazu führt, dass der Tatbestand der BK 2109 nicht erfüllt ist:
1. Das Tragen von schweren Lasten auf der Schulter setzt Lastgewichte von 50 kg und mehr voraus.
2. Die Lasten müssen langjährig getragen worden sein. Langjährig bedeutet, dass zehn Berufsjahre als die im Durchschnitt untere
Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern ist, wobei es sich nicht um eine starre Untergrenze handelt. Geringe Unterschreitungen
dieses Wertes schließen die Anwendung des BK-Tatbestands daher nicht von vornherein aus; dies gilt besonders in den Fällen,
in denen Versicherte Lasten mit noch höherem Gewicht bewegt haben. Bei Belastungen mit einer Dauer von weniger als zehn Jahren
ist aber die haftungsbegründende Kausalität sorgfältig zu prüfen.
3. Erforderlich ist eine Regelmäßigkeit des Tragens schwerer Lasten auf der Schulter, wobei das Tragen schwerer Lasten in
der ganz überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten ausreicht, ohne dass eine genaue Zeitgrenze pro Arbeitsschicht genannt
werden kann. Wie bei der Belastungsdauer (Kriterium 2.) können geringere oder fehlende Einwirkungen in einer Arbeitsschicht
durch stärkere oder länger dauernde Belastungen in anderen Schichten ausgeglichen werden. Insoweit lässt sich dem BK-Tatbestand,
der Begründung des Verordnungsgebers und dem Merkblatt nur das Erfordernis eines regelmäßigen Tragens, nicht aber eines arbeitstäglichen
Tragens von schweren Lasten auf der Schulter entnehmen.
4. Das Tragen schwerer Lasten muss mit einer nach vorn und seitwärts erzwungenen Zwangshaltung einhergehen.
5. Als Folge dieses Zwangs muss die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit tatsächlich erfolgt sein, wie sich dem BK-Tatbestand
unmittelbar entnehmen lässt.
Die unter Nummer 4 bezeichnete Anforderung ergibt sich aus dem Willen des Verordnungsgebers, nur solche Gruppen von Versicherten
in den BK-Tatbestand einbeziehen zu wollen, bei denen die außergewöhnliche Belastung der Wirbelsäule durch Heben und Tragen
von Lasten mit einer nach vorn und seitwärts erzwungenen Kopfbeugehaltung und gleichzeitiger maximaler Anspannung der Nackenmuskulatur
zu einer Hyperlordosierung und auch zu einer Verdrehung der HWS führte (vgl. BR-Drucks 773/92, S 8 f). Dies wurde bei Schaffung
des BK-Tatbestands z.B. für die Berufsgruppe der Fleischträger sowie für Träger von Säcken mit entsprechendem Gewicht angenommen.
Diese Voraussetzung einer Zwangshaltung erschließt sich auch aus dem Merkblatt BK 2109 (BArbBl. 3/1993, S 53), das in Abschnitt
I als berufliche Gefahrenquelle "fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, einhergehend mit einer statischen
Belastung der zervikalen Bewegungssegmente und außergewöhnlicher Zwangshaltung der HWS" bezeichnet. An anderer Stelle (Abschnitt
IV) ist ausgeführt, für den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der BK sei neben
dem Ausschluss anderer Krankheitsursachen der Nachweis einer langjährigen, außergewöhnlich intensiven mechanischen Belastung
der HWS erforderlich.
Es entspricht auch der herrschenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung, dass die BK 2109 wegen der Einwirkung des Gewichts
in Achsrichtung auf die Wirbelsäule einerseits höhere Lastgewichte erfordert als die BK 2108, andererseits das bloße Tragen
schwerer Lasten noch nicht zu den hier zu erfassenden Veränderungen der HWS führt. Vielmehr muss das Tragen schwerer Lasten
mit einer Zwangshaltung der HWS einhergehen (BSG, Urteil vom 04.07.2013 - a.a.O., m.w.N.).
Der Kläger leidet zwar an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der HWS, gemessen an den zuvor genannten Kriterien steht
zur Überzeugung des Senats jedoch fest, dass diese nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch langjähriges
Tragen schwerer Lasten auf der Schulter verursacht worden ist, da die von dem Kläger zwischen 1971 und 2009 ausgeführten beruflichen
Tätigkeiten nicht den tatbestandlichen Voraussetzungen der BK 2109 entsprechen.
Denn nach den Feststellungen des Präventionsdienstes der Beklagten, dem sich der Senat in vollem Umfang anschließt, hatte
der Kläger nur in einem geringen zeitlichen Umfang Lasten >= 50 kg auf der Schulter zu tragen, ohne dass es dabei zu einer
nach vorn und seitwärts erzwungenen Kopfbeugehaltung und bei gleichzeitiger maximaler Anspannung der Nackenmuskulatur zu einer
Hyperlordosierung und auch zu einer Verdrehung der HWS kam, weil der Kläger in der Regel starre Objekte (Gerüstteile, Dielen,
Profile, Stahlsprieße etc.) zu tragen hatte. Dabei kommt es nicht zu einer maximalen Muskelanspannung der nur seitlich geneigten
HWS und auch nicht zu der maximal gefäßdrosselnden Verdrehung der HWS. Darüber hinaus hat der Präventionsdienst schlüssig
und nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger nur in einem geringen Umfang schwere Lasten >= 50 kg auf der Schulter liegend
getragen hat. Zementsäcke hatten nur bis 1992 ein Gewicht von 50 kg, danach nur noch 25 kg/Sack, auch Kalksäcke (40 kg) erreichten
das im Rahmen der BK 2109 erforderliche Gewicht nicht. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass beim Tragen von Holzträgern,
Stahlsprießen und Brettern das erforderliche Gewicht von 50 kg erreicht wurde. Dementsprechend stellt der Senat fest, dass
nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger in einem hinreichenden zeitlichen Umfang mit entsprechenden Arbeiten befasst war,
und von einem "langjährigen Tragen schwerer Lasten auf der Schulter" ausgegangen werden kann, zumal es bei einem großen Teil
der tatsächlich ausgeführten Tragetätigkeiten auf der Schulter nicht auch zu der nach vorn und seitwärts erzwungenen Kopfbeugehaltung
mit gleichzeitiger maximaler Anspannung der Nackenmuskulatur, zu einer Hyperlordosierung und auch nicht zu einer Verdrehung
der HWS gekommen ist. Substantiierte Einwendungen gegen die Beurteilung des Präventionsdienstes hat der Kläger weder im Klageverfahren
noch im Berufungsverfahren vorgebracht. Die erhebliche Belastungsdosis, die allein aufgrund von Hebe- und Tragetätigkeiten
von insgesamt über 46 MNh im Rahmen der BK 2108 angefallen ist und der Umstand des Klägers im Verwaltungsverfahren Tragetätigkeiten
auf der Schulter nicht einmal erwähnt hat, belegen zudem, dass diese Tätigkeiten nicht in einem zeitlich erheblichen Anteil
angefallen sein können. Auch der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. C. war - unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfanges
- zu der Überzeugung gelangt, eine Verursachung der bandscheibenbedingten Erkrankung im Bereich der HWS könne nicht mit der
hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt, dass keiner der Beteiligten mit seiner Berufung Erfolg hatte.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.