Gründe:
I. Streitig ist im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Höhe der Kosten für die Unterkunft und Heizung für Januar 2011 wegen einer Erstattung der
vom Kläger an seinen Vermieter geleisteten Vorauszahlung.
Der Vermieter des Klägers verrechnete die Mietzahlung des Klägers für Januar 2011 mit den von diesem zuviel gezahlten Abschlagszahlungen
und der sich daraus ergebenden Erstattung von Nebenkosten. Der Beklagte änderte daraufhin die mit Bescheid vom 29.11.2010
u.a. für Januar 2011 bewilligte Leistung entsprechend mit Bescheid vom 17.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.03.2011 ab. Er berücksichtige dabei die für den Kläger für Januar 2011 um 128,08 EUR niedrigeren Unterkunftskosten.
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 07.12.2011 abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung bzw. ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist für den Senat nicht erkennbar. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler
ersichtlich, der Kläger macht eine solchen auch nicht geltend.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).