Gründe
Der Beschwerdeführer hat "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.01.2018 "Berufung erhoben
(Eingang beim LSG am 29.01.2018). Somit kann sich die "Berufung" nicht gegen den Verweisungsbeschluss vom 29.01.2018, sondern
allenfalls gegen die dem Verweisungsbeschluss vorangegangene Anhörung richten, somit also gegen eine nichtbeschwerdefähige
Entscheidung. Eine Beschwerde gemäß §
172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).