LSG Bayern, Beschluss vom 07.03.2018 - 11 AS 132/18
Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 130/18 ER - v. 07.03.2018
Vorinstanzen: SG München S 32 AS 2801/17
Tenor
I.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
Der Beschwerdeführer hat Beschwerde erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung erlassen hat.
Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hat er einstweiligen Rechtsschutz (§
86b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) begehrt. Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des §
86b SGG. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.