Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Fehlen einer beschwerdefähigen Entscheidung
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragssteller hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Hierüber hat das SG noch nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 14.02.2014 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und eine Vielzahl von Anträgen gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §
172 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen die Entscheidungen der Vorsitzenden
dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche Entscheidung
des SG bzw. des Vorsitzenden/der Vorsitzenden liegt jedoch nicht vor.
Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse
über die Ablehnung von Beweisanträgen, Über die Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung
von Gerichtspersonen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
172 Abs
2 SGG).
Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf die entsprechende Anwendung des §
193 SGG.
Prozesskostenhilfe war für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.