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LSG Bayern, Beschluss vom 21.04.2016 - 11 AS 174/16
Anrechnung von Einkommen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anforderungen an die Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren Bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage
1. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren nicht überspannt werden; es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.
2. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen.
3. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.
4. PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Würzburg 13.02.2016 S 15 AS 20/15
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 13.02.2016 - S 15 AS 20/15 - aufgehoben und dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

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