Gründe:
Der Beschwerdeführer hat - soweit nachvollziehbar - Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) wegen überlangen Verfahrens
durch die Verschleppung seines Hauptsacheverfahrens S 5 AS 985/08 durch das Sozialgericht Bayreuth (SG) eingelegt.
Daraus ist sinngemäß zu entnehmen, dass er die überlange Verfahrensdauer des beim SG noch rechtshängigen Verfahrens S 5 AS 985/08 rügen möchte. Diese Rüge ist jedoch beim SG einzureichen, was der Beschwerdeführer zusätzlich getan hat und was vom SG bereits entsprechend vermerkt worden ist. Die Möglichkeit einer Beschwerdeeinlegung beim LSG besteht wegen des Vorwurfs der
überlangen Verfahrensdauer eines beim SG anhängigen Verfahrens dagegen nicht. Gemäß §
172 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden
dieser Gerichte statthaft, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche Entscheidung des SG liegt jedoch derzeit im Verfahren S 5 AS 985/08 nicht vor. Auch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
vom 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302 ff) sieht keine solche Beschwerde für das sozialgerichtliche Verfahren vor.
Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).