Gründe:
I. Der Beschwerderführer (Bf) hat am 25.01.2012 Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom
02.12.2011 - S 16 AS 20/11 - zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und eine kurzfristig erfolgende Begründung angekündigt. Mit Schreiben
vom 01.02.2012 hat der Senat die Beschwerdebegründung innerhalb einer Frist von 2 Wochen erbeten und mit Beschluss vom 28.02.2012
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Gründe für die Zulassung der Berufung bestünden nicht.
Am 06.03.2012 hat der Bf dagegen Anhörungsrüge erhoben. Das SG sei mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen bzw. der Rechtstreit habe grundsätzliche
Bedeutung. Der Senat hätte eine Beschwerdebegründung abwarten müssen oder eine Frist gemäß §
106a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) setzen müssen.
II. Die fristgemäß erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Der Bf hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.
Gemäß §
178a Abs
1 Satz 1
SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung - wie vorliegend - nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht
den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2). Das Vorliegen der
in Nr
2 genannten Voraussetzungen ist mit der Rüge darzulegen (§
178a Abs
2 Satz 5
SGG). Diesen Darlegungserfordernis ist nur dann genügt, wenn Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ergeben kann (vgl. BSG Beschluss vom 19.01.2012 - B 2 U 13/11 C - unter Hinweis auf BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2). Daran fehlt es vorliegend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 Grundgesetz -
GG -, §§
63,
128 Abs 2
SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen
beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit
einbezogen wird (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2 mwN). Das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung behauptet der Kläger nicht.
Er führt lediglich aus, der Senat hätte die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde abwarten müssen bzw. eine Frist gemäß
§
106a SGG setzen müssen. Seine weiteren Ausführungen betreffen lediglich den Inhalt der Beschwerdeentscheidung des Senates vom 28.02.2012.
Mit seinem Hinweis auf die Pflicht zum Abwarten der Vorlage einer Beschwerdebegründung übersieht der Kläger, dass ihm nach
der von ihm als kurzfristig eingehend angekündigten Begründung vom Senat mit Schreiben vom 01.02.2012 die Möglichkeit gegeben
worden war, binnen 2 Wochen die Beschwerde zu begründen. Der Bf hat jedoch seine Begründung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt
bzw. auch keine Fristverlängerung beantragt. Der bloße Hinweis auf §
106a SGG ist vorliegend nicht zielführend, denn es sollte kein Vorbringen des Bf ausgeschlossen werden. Vielmehr wurde ihm lediglich
unabhängig davon, dass er sich bereits bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu allen Rechtsauffassungen, Tatsachen
und Beweisergebnissen hat äußern können, die Möglichkeit eröffnet, seine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Erst mit
Beschluss vom 28.02.2012, also mehr als einen Monat nach der Beschwerdeeinlegung, hat der Senat über die Nichtzulassungsbeschwerde
entschieden.
Nach alledem war die Anhörungsrüge mangels substanziierter Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl., §
178a Rdnr 6b) zu verwerfen. Der Bf hat nicht schlüssig die Umstände aufgezeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen
Gehörs ergibt, gegen dessen Entscheidung er sich wendet (vgl. Leitherer aaO.). Dazu hätte er auf das Schreiben des Senates
vom 01.02.2012, das eine Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde setzt, eingehen müssen. Dies hat er nicht
getan.
Somit war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.