Gründe
I.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Wiederaufnahme dieses Anhörungsrügeverfahrens hat es mit
Beschluss vom 09.03.2017 verworfen. Ein solcher Antrag sei hinsichtlich eines Verfahrens der Anhörungsrüge nicht statthaft.
Dieser Beschluss sei unanfechtbar. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Beschluss des SG vom 09.03.2017 ist unanfechtbar (§
179 SGG, §
591 Zivilprozessordnung -
ZPO- iVm §
178a Abs.
4 Satz 3
SGG), denn ein im Wiederaufnahmeverfahren ergangener Beschluss tritt an die Stelle des im früheren Verfahren in derselben Instanz
erlassenen Beschlusses und unterliegt denselben Rechtsmitteln wie dieser (vgl. dazu BSG SozR Nr. 13 zu § 214
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).