Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH
Veneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH
Ausschluss der Beschwerde
PKH-Teilablehnung
1. Gemäß §§ 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2a
SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die PKH verneint.
2. Daher ist die Beschwerde unstatthaft, mit der die Höhe festgesetzter Ratenzahlungen beanstandet wird, da insoweit eine
PKH-Teilablehnung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegt.
Gründe
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten des Umgangs der Klägerin mit ihrem minderjährigen Sohn als Mehrbedarf.
Den Antrag der Klägerin, die Kosten für den Umgang mit ihrem minderjährigen Sohn im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.
Das SG hat PKH mit Ratenzahlung in Höhe von 50,00 EUR monatlich bewilligt (Beschluss vom 02.03.2016) und auf die Unanfechtbarkeit
dieses Beschlusses hingewiesen.
Die Klägerin hat "sofortige Beschwerde" gegen diesen Beschluss zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Raten seien nicht
zu zahlen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die von der Klägerin erhobene "sofortige Beschwerde" ist nicht zulässig.
Gemäß §§ 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2a
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die PKH verneint. Daher ist die Beschwerde unstatthaft, mit der die Höhe festgesetzter Ratenzahlungen beanstandet wird,
da insoweit eine PKH-Teilablehnung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage, §
172 Rdnr. 6g m.w.N.).
Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).