Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung des Arbeitslosengelds II (Alg II) wegen eines Meldeversäumnisses.
Mit Bescheiden vom 02.02.2006 und 03.02.2006 wurde die Regelleistung für die Monate März bis Mai 2006 wegen unentschuldigten
Nichterscheinens zu zwei Meldeterminen um 10 % gekürzt. Diese Bescheide wurden der M. Logistik zur Zustellung übergeben, die
am 30.01.2007 bestätigte, dass für die Adresse des Klägers in der Zeit vom 03.02.2006 bis 07.02.2006 drei Standardsendungen
in der Zustellung gewesen seien. Der jeweilige zuständige Zusteller habe auf sog. Rollkarten die Sendungen als ordnungsgemäß
zugestellt dokumentiert. Die Beklagte verwarf daraufhin den Widerspruch vom 23.05.2006 wegen Verfristung als unzulässig (Widerspruchsbescheid
vom 19.02.2007).
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Beklagte zur Aufhebung der Bescheide vom 02.02.2006, 03.02.2006 und 19.02.2007 verurteilt und im Urteil vom 23.04.2008
ausgeführt, die Beklagte könne den Beweis für den vom Kläger bestrittenen Zugang der Sanktionsbescheide nicht führen. Ebenso
wenig lägen Nachweise dafür vor, dass der Kläger die Einladungen zu den versäumten Meldeterminen erhalten habe. Auch wenn
der Kläger den Erhalt von vier Schreiben in der Zeit von Dez. 2005 bis Feb. 2006 bestreite, führe dies nicht dazu, einen solchen
Hergang als unwahrscheinlich anzunehmen und von einem Zugangsnachweis auszugehen.
Gegen das am 03.07.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.07.2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frage,
ob die Zustellnachweise einer privaten Zustellerfirma in der vorliegenden Form als Nachweis für den Zugang der Verwaltungsakte
ausreichten, habe grundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger hat beantragt, die Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die von der Beklagten fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgericht unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind
hier nicht gegeben.
Die Beklagte hat weder einen Verfahrensmangel noch die Abweichung des Sozialgerichts von einer höchstrichterlichen Entscheidung
geltend gemacht. Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob Eintragungen einer Zustellerfirma auf sog. Rollkarten den Nachweis der Zustellung
erbringen, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig zu beantworten. Danach besteht ohne eine nähere Regelung
weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.05.1991-1 BvR 1441/90, NJW 1991, 2757) noch gelten insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises (BSG vom 26.07.2007- B 13 R 4/06 R, SozR 4-2600 § 115 Nr 2 mwN). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große
- Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH vom 14.03.1989, BFHE 156, 66, 71).
Zweifellos besitzen die Eintragungen auf den Rollkarten, wonach Anfang Feb. 2006 im Auftrag der Beklagten drei Schreiben an
die Adresse des Klägers ausgeliefert worden sind, Beweiswert, der vom Gericht zu würdigen ist. Sie erbringen aber nicht den
Vollbeweis für den Zugang der Bescheide. Damit wird nur dokumentiert, dass Schreiben an den Kläger ausgeliefert worden sind.
Es wird nicht bestätigt, dass sie in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden sind (ebenso: Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 14.03.2008 - L 8 AS 5579/07). Sie haben nicht denselben Beweiswert wie etwa eine Postzustellungsurkunde. Dieser kommt kraft ausdrücklicher Regelung gemäß
§
182 Zivilprozessordnung (
ZPO) i.V.m. §
418 ZPO als öffentliche Urkunde besondere Beweiskraft zu. Für sonstige Zustellvermerke wie die der vorliegenden Art gilt diese Norm
nicht, so dass die Frage, ob die Eintragungen auf den Rollkarten als Zugangsnachweise ausreichen, der Beweiswürdigung des
Gerichts überantwortet ist.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG). Nach §
145 Abs
4 Satz 5
SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.