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LSG Bayern, Beschluss vom 16.06.2016 - 11 AS 348/16
Arbeitslosengeld II und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Vorläufige Bewilligung Anordnungsanspruch eines EU-Ausländers Ermessensreduzierung auf Null
1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Ast. sein Begehren stützt - voraus.
2. Nach der trotz aller Kritik mittlerweile als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 03.12.2012 - B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R - sowie vom 16.12.2015 - B 14 AS 13/14 R -, bestätigt durch Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R - und zuletzt Terminsbericht 10/16 vom 17.03.2016 zu B 4 AS 32/15 R) ist aus rechtlicher Sicht ein Anordnungsanspruch eines EU-Ausländers gerichtet auf existenzsichernden Leistungen gestützt auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gegeben - auf die der Gesetzgeber auch bereits zu reagieren gedenkt -, wobei das BSG in den genannten Urteilen die Möglichkeit offen lässt, im Einzelfall von einer Ermessensreduzierung auf Null abzusehen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Nürnberg 06.05.2016 S 10 AS 435/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.05.2016 - S 10 AS 435/16 ER - wird zurückgewiesen.
II.
Die Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren zu tragen.
III.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S., A-Stadt, beigeordnet.

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