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LSG Bayern, Urteil vom 06.04.2016 - 11 AS 355/15
Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Frauenhaus Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger Flucht vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus
Der Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II setzt voraus, dass ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus stattfindet, wobei der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune) erstattungsverpflichtet, die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich i.S. des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune), erstattungsberechtigt ist.
Normenkette:
SGB II § 36a
,
SGB II § 26
Vorinstanzen: SG Nürnberg 22.04.2015 S 17 AS 1400/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.04.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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