Gründe:
I. Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger
Ernährung gemäß § 21 Abs 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) inkl. eines Mehrbedarfes
wegen kostenaufwändiger Ernährung aufgrund von Hyperuricämie in Höhe von 30,68 EUR (zuletzt Bescheid vom 27.10.2006 idF des
Bescheides vom 17.01.2007 und vom 31.01.2007 für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2007).
Am 21.03.2007 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Alg II ab 01.04.2007 und legte auf Nachfrage der Beklagten eine ärztliche
Bescheinigung der Internistin Dr.E. vom 05.03.2007 vor, wonach Krankheitskost für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 wegen
der chronischen Krankheiten Hypertonie und Hyperuricämie erforderlich sei. Eine weitere Nachfrage wegen erforderlicher Angaben
zu den Krankheiten beantwortete der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 21.03.2007 bewilligte die Beklagte Alg II für Zeit vom 01.04.2007 bis 30.09.2007 ohne Berücksichtigung eines
Mehrbedarfes. Seinen Widerspruch dagegen begründete der Kläger damit, er habe ein offizielles Formular der Arbeitsagentur
bereits eingereicht, dies sei ausreichend. Er übersandte jedoch eine weitere Bescheinigung von Dr.E. vom 18.04.2007, nach
der die bei ihm u.a. vorliegenden Erkrankungen Hyperuricämie und Hyperlipidämie einer speziellen Kostform bedürften. Daraufhin
wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2007 zurück. Über die Weiterbewilligung des ursprünglich
bewilligten Mehrbedarfes mit Bescheid vom 11.10.2005 sei noch nicht entschieden worden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Der Inhalt des Widerspruchsbescheides sei nicht nachvollziehbar.
Das SG hat den Rechtsstreit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit einer anderweitigen - durch das SG zwischenzeitlich erledigten - Streitsache verbunden und die Klage gegen den Bescheid vom 21.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13.06.2007 mit Urteil vom 18.03.2008 abgewiesen. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Gewichtszunahme des Klägers sei
nicht davon auszugehen, dass er sich entsprechend kostenaufwändig ernähre. Er müsse vielmehr abnehmen.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.03.2008, Az: ..., zu verpflichten, dem Kläger
den beantragten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung "abzuweisen".
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht statthaft und daher zu verwerfen (§
158 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Die erforderliche Berufungssumme gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wird nicht erreicht.
Streitgegenstand ist dabei allein der Bescheid vom 21.03.2007 in der Gestalt des inhaltlich nicht nachvollziehbaren Widerspruchsbescheides
vom 13.06.2007, der Leistungen für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.09.2007 bewilligt und damit auch eine verbindliche Regelung
der Beklagten darstellt, dass in diesem Zeitraum kein Mehrbedarf berücksichtigt werde (im Ergebnis ebenso: BSG Urteile vom
07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 14/06 R -).
Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich dabei aus den von Dr.E. angesprochenen, einen Mehrbedarf verursachenden Erkrankungen,
wobei sie jedoch neben der Hyperuricämie, für die der Kläger bis zum 31.03.2007 einen Mehrbedarf erhalten hat, einmal eine
Hypertonie, andererseits aber stattdessen eine Hyperlipidämie erwähnt. Selbst wenn jedoch die sich aus diesen Erkrankungen
nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 2.Aufl 1997 - allein
aus diesem ergäbe sich ein Anspruch auf Mehrbedarf - ergebenden Mehrbedarfe zusammengezählt würden, wird die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG erforderliche Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht (30,68 EUR + 27,00 EUR + 37,00 EUR x 6 Monate). Streitig sind
auch nicht laufende Leistungen von mehr als einem Jahr, sondern lediglich von 6 Monaten (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG). Insbesondere aber kommt selbst nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R) eine Einbeziehung von Folgebescheiden und Zeiträumen nach dem 30.09.2007 nicht in Betracht, denn der Mehrbedarf, der lediglich
einen Berechnungsfaktor für die Höhe des Anspruches auf Alg II darstellt, wurde vorliegend für die Zeit bis 30.09.2007 nicht
berücksichtigt. Eine Ablehnung für die Zeit hernach ist mit den allein streitgegenständlichen Bescheiden nicht erfolgt, vielmehr
sind Leistungen bewilligt worden. Die nicht erfolgte Erhöhung des Alg II wegen Vorhandenseins eines Mehrbedarfes stellt keinen
eigenständigen Verwaltungsakt in Form einer Ablehnung des Mehrbedarfes dar, der gesondert angreifbar wäre. Im Übrigen geht
auch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R) auch bei eine Leistung versagenden Verwaltungsakten von einer zeitlichen Begrenzung des Streitgegenstandes aus, wenn über
spätere Zeiträume gesondert entschieden wird. Zudem will der Gesetzgeber durch die Regelung des §
96 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung eine analoge Anwendung dieser Vorschrift zumindest einschränken. Die Berufung ist
auch nicht vom Sozialgericht zugelassen worden; eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung macht die Berufung nicht zulässig
(Leitherer aaO. § 144 Rdnr 45).
Nach alledem war die Berufung daher zu verwerfen. Im Übrigen besteht ggf. wegen der zwischenzeitlich erlassenen neuen Empfehlungen
des Deutschen Vereins (3.Aufl 2008) vom 01.10.2008 auch materiell-rechtlich keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.