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LSG Bayern, Urteil vom 20.07.2016 - 11 AS 43/14
Ersatz eines Zinsschadens im Hinblick auf vorzeitig abgerufene Haushaltsmittel des Bundes Auslegung eines ARGE-Vertrages Keine generelle Zinsvorschrift Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander
1. Eine unmittelbar geltende sondergesetzliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Vermögensschaden infolge fehlerhaften Verwaltungshandeln stellt Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG dar.
2. Diese gilt jedoch alleine im Verhältnis Bund und Länder und kann darüber hinaus nicht auf eine Haftung von Kommunen ausgedehnt werden.
3. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist insofern an das zivilrechtliche Institut der ungerechtfertigten Bereicherung angelehnt.
4. Im Rahmen des Sozialrechts gibt es zahlreiche Regelungen über Zinsen im Rahmen eines Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z.B. § 28r SGB IV oder § 6b Abs. 5 Satz 2 SGB II.
5. Eine generelle Zinsvorschrift gibt es nicht, vielmehr sind beispielsweise Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander grundsätzlich nicht zu verzinsen; damit scheidet aber ein allgemeiner Zinsanspruch aus, soweit er nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Normenkette:
SGB II § 44b
,
GG Art. 104a Abs. 5 S. 1
,
SGB IV § 28r
,
SGB II § 6b Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 11.09.2013 S 8 AS 1706/09
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.09.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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