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LSG Bayern, Beschluss vom 28.07.2016 - 11 AS 448/16
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist bei offenen Erfolgsaussichten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes eine Interessenabwägung vorzunehmen.
1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus; die Angaben hierzu haben die Antragsteller glaubhaft zu machen.
2. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung: An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.
3. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
4. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
5. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Würzburg 30.06.2016 S 9 AS 236/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 30.06.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: