Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 467/16 B PKH – v. 01.08.2016
Gründe
I.
Streitig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.
Mit Beschluss vom 23.06.2016 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) die von der Klägerin für eine vor dem SG erhobene Klage begehrte Bewilligung von PKH abgelehnt. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung
von PKH lägen nicht vor. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.
Dagegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin "sofortige Beschwerde" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Diese sei
gemäß §
127 Abs.
2 Satz 2
Zivilprozessordnung (
ZPO) zulässig. Hilfsweise erhebe er Nichtzulassungsbeschwerde, Gegenvorstellung bzw. beantrage er erneut die Bewilligung von
PKH.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß §
172 Abs
3 Nr
2 a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die PKH verneint.
So ist es hier. Das SG hat die Bewilligung von PKH wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin verneint. Die Anwendung
des §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO kommt gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG eindeutig nicht in Betracht. Für die Zulässigkeit der hilfsweise erhobenen "Nichtzulassungsbeschwerde" findet sich im sozialgerichtlichen
Verfahren keinerlei Anhaltspunkt.
Nach alledem war die vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobene sofortige Beschwerde wie auch die hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde
zu verwerfen. Über eine Gegenvorstellung oder den erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH hat das LSG vorliegend nicht zu
entscheiden.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).