Gründe
I.
Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) für
die Zeit vom 01. bis 02.05.2010.
Auf seinen Antrag hin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.06.2010 Alg II für die Zeit ab 03.05.2010. Mit
Bescheid vom 17.09.2010 bewilligte er auch für den 01. und 02.05.2010 Alg II. Am 20.10.2010 legte der Kläger Widerspruch gegen
den Bescheid vom 17.09.2010 und 14.06.2010 ein und begehrte hinsichtlich des Bescheides vom 14.06.2010 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand. Mit Bescheid vom 25.05.2010 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.05.2010 bis
31.10.2010 erneut ab. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.09.2010 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2010
zurück. Die dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (S 13 AS 104/11) hat der Kläger am 07.05.2013 zurückgenommen.
Am 28.06.2011 legte der Kläger erneut Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.09.2010 ein (W 198/11). Hierüber hat die Beklagte noch nicht entschieden.
Am 08.09.2011 hat der Kläger Klage zum SG wegen des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2011 "W 198/11" erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.12.2013 als unzulässig abgewiesen. Der Bescheid vom 25.05.2011 sei bereits Gegenstand des
Verfahrens S 13 AS 104/11 gewesen. Dagegen hat der Kläger ohne Begründung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG). Vorliegend ist streitig lediglich die Höhe des Anspruches auf Alg für die Zeit vom 01. bis 02.05.2010, denn der Bescheid
vom 17.09.2010 enthält eine Leistungsbewilligung allein für diese zwei Tage. Der am 28.06.2011 erneut hier wegen erhobene
Widerspruch ist verfristet. Allerdings hat der Beklagte noch keinen Widerspruchsbescheid erteilt.
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 10.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Es ist weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung noch ein Verfahrensfehler
durch das SG, auf dem das Urteil beruhen kann, für den Senat erkennbar. Der Kläger macht auch keine Zulassungsgründe geltend.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar §
177 SGG).