Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache;
keine Geltendmachung von Zulassungsgründen
Gründe
I.
Streitig ist die vorläufige Bewilligung von Heizkostenabschlägen für die Zeit vom 01.02.2012 bis 30.06.2012 im Rahmen eines
Überprüfungsverfahrens.
Mit Bescheid vom 22.12.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2012 u.a. Unterkunfts-
und Heizungskosten. Für die Zeit ab 01.02.2011 bis 30.06.2011 bewilligte er jedoch keine Abschläge für die Heizkosten in Höhe
von 52,00 EUR monatlich wegen der noch ausstehenden Jahresabrechnung. Den hiergegen verspätet eingelegten Widerspruch legte
der Beklagte als Überprüfungsantrag aus, den er mit Bescheid vom 04.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
07.09.2012 ablehnte.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) als unzulässig abgewiesen. Mit Erlass des Bescheides vom 21.06.2012 habe der Beklagte endgültig Leistungen für die Zeit
vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 bewilligt. Hierwegen sei ein gesondertes Klageverfahren rechtshängig. Damit aber habe sich die
vorläufige Leistungsbewilligung erledigt, ein Rechtsschutzbedürfnis liege nicht mehr vor. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen (Urteil vom 17.12.2013). Dagegen hat der Kläger ohne Begründung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht
erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 10.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat, das SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht oder ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann. Der
Kläger macht auch keine entsprechenden Zulassungsgründe geltend.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).