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LSG Bayern, Urteil vom 06.04.2016 - 11 AS 531/15
Feststellung der Beendigung eines Rechtsstreites durch einen Vergleich Doppelnatur eines Prozessvergleichs Keine Wiederaufnahmeklage gegen Prozessvergleiche
1. Wegen seiner Doppelnatur entfaltet der Prozessvergleich keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der BGB nichtig oder wirksam angefochten ist. Das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
2. Gegen Prozessvergleiche ist eine Wiederaufnahmeklage grundsätzlich nicht zulässig.
Normenkette:
SGG § 179
,
ZPO §§ 578 ff.
,
SGG § 122
,
ZPO § 165 S. 1
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 17 AS 450/13 mit Abschluss des Vergleiches vom 30.07.2014 beendet worden ist.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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