Gründe:
I. Streitig war die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.04.2011.
Am 28.03.2011 beantragte die Antragstellerin die Fortzahlung des seit 01.01.2005 bezogenen Alg II an die Bedarfsgemeinschaft
ohne Berücksichtigung ihres 1992 geborenen Sohnes (P), der seit 02.02.2011 unter Betreuung stehe (der Beklagten seit 17.03.2011
bekannt) und nicht mehr bei ihr lebe. Bis zum 31.03.2011 hatte dieser als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Alg II bezogen.
Mit Schreiben vom 29.03.2011 forderte der Antragsgegner P auf, bis zum 15.04.2011 Nachweise über die voraussichtliche Dauer
der stationären Behandlung und des Aufenthaltes vorzulegen, da eine stationäre Behandlung von weniger als 6 Monaten den Leistungsanspruch
nicht unterbreche.
Mit Bescheid vom 18.04.2011 bewilligte der Ag Alg II an die Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.04.2011 bis 31.07.2011
ohne Berücksichtigung des P. Dagegen legte die ASt unter Hinweis auf §
88 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Widerspruch ein und begründete diesen damit, P sei noch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 22.07.2011 zurückgewiesen.
Bereits am 11.04.2011 hat die ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Die Dauer des stationären Aufenthaltes von
P sei unbekannt, es sei jedoch zu erwarten, dass er in den nächsten Wochen entlassen werde und ggf. in einer anderen stationären
Einrichtung untergebracht werde. Alg II sei zumindest teilweise zu gewähren. Mit Schreiben vom 18.04.2011 hat der Ag die Bewilligungen
von Leistungen ohne Berücksichtigung des P gegenüber dem SG zugesagt. Am 26.04.2011 ist der ausgefüllte Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom Bevollmächtigten
der ASt an das SG übersandt worden und am 26.05.2011 hat die ASt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund des Bescheides
vom 18.04.2011, der ihm am 05.05.2011 von der Ast ausgehändigt worden sei, für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 16.06.2011 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es habe das Rechtsschutzbedürfnis für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren
gefehlt. Der Ag habe die Leistungsgewährung nicht grundsätzlich abgelehnt. Eine Leistungsbewilligung ohne Berücksichtigung
des P hätte auch ohne Einschaltung des Gerichts in angemessener Zeit erreicht werden können.
Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Von einem mutwilligen Prozessieren könne keine Rede
sein, sie sei auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen gewesen. Auf telefonische Nachfrage habe der Ag keine Reaktion
gezeigt, was aber zum Schutz von Leben und Gesundheit notwendig gewesen wäre.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 SGG), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gemäß §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend bot die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht. Ein
früherer Zeitpunkt kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung
zum Nachteil der ASt eingetreten ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
73a Rdnr 7d; vgl. dazu auch Beschluss des Senates vom 04.11.2010 - L 11 AS 759/10 B PKH).
Als frühestmöglicher Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes kommt vorliegend der Zeitpunkt der Übersendung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen mit Schreiben vom 19.04.2011 durch den Bevollmächtigten der Ast (Eingang bei Gericht am 26.04.2011) in Betracht.
Zu diesem Zeitpunkt hat sich jedoch der Ag bereits gegenüber dem SG bereit erklärt, Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft der ASt - ohne Berücksichtigung des P - ab 01.04.2011 zu bewilligen,
und den Bescheid vom 18.04.2011 erlassen. Damit war zumindest ein Anordnungsgrund ab diesen Zeitpunkt nicht mehr gegeben.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand im Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nicht (mehr).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).