Gründe
I.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsgegnern vorläufig Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.07.2012 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.12.2012 in konkret bezifferter
Höhe zu erbringen.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und Aussetzung der Vollstreckung beantragt.
Das eingelegte Rechtsmittel (Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) habe offensichtlich Aussicht auf Erfolg.
Bei sofortiger Zahlung der vorläufigen Leistung entstünde ihm ein nicht mehr zu ersetzender Schaden, da eine Rückzahlung durch
die Antragsgegner wohl auf absehbare Zeit nicht möglich sei und der Antragsteller mit der Auszahlung gegen die Gesetze verstoße.
Seit August 2011 hätten die Antragsgegner den Lebensunterhalt aus eigenen Einkommen bestritten, sodass deren überwiegendes
Interesse nicht ersichtlich sei. Die Antragsgegner hätten auch geforderte Mitwirkungshandlungen über 4 Monate unterlassen.
Das öffentliche Interesse an der Aussetzung überwiege.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Antragstellers sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.
Gemäß §
199 Abs
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu
entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des §
199 Abs
1 SGG liegt vor.
Die Beschwerde des ASt gegen den Beschluss des SG hat keine aufschiebende Wirkung (§
175 Satz 1
SGG). Der ASt ist daher verpflichtet, die sich aus dem Beschluss ergebenen Beträge auszuzahlen, die aber gegebenenfalls wieder
zu erstatten sind.
Der Aussetzungsantrag ist jedoch nicht begründet.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer,
SGG, 10.Auflage §
199 Rdnr 8), wobei der in §
154 Abs
2 SGG bzw §
175 Satz 1
SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen bzw Beschwerden in der Regel keine aufschiebende
Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher
nur in Ausnahmefällen in Betracht (Leitherer aaO Rdnr 8a; BSG, Beschluss vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 B -).
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten
der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -) oder offensichtlich bestehen (BSGE 12, 138). Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung
insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beklagten - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher
verbunden ist - ein im nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1). Zudem darf ein überwiegendes Interesse des Vollstreckungsgläubigers nicht entgegenstehen (BSG, Beschluss vom 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R -; vgl. hierzu auch die §
86b SGG zu entnehmenden Rechtsgedanken).
Ein Ausnahmefall liegt nicht vor.
Von offensichtlichen Erfolgsaussichten ist nicht auszugehen. Es sind weitere Überlegungen erforderlich, die dem Hauptsacheverfahren
(Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) vorbehalten bleiben müssen und die u.a. auch die Fragen der Einreise allein
zur Arbeitssuche - der ASt hat allein hierauf seine Ablehnung gestützt, eine Prüfung dieser Voraussetzung ist jedoch nicht
erkennbar- und der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 1) betreffen. Der Rechtsstreit kann derzeit allenfalls als offen
angesehen werden.
Das Entstehen eines nicht mehr zu ersetzenden Schadens hat der Antragsteller zwar behauptet, aber die hierzu erforderlichen
Umstände des Einzelfalles nicht glaubhaft dargelegt. Das Risiko einer eventuellen nicht möglichen Rückzahlung durch die Antragsgegner
besteht nicht allein im vorliegenden Einzelfall. Bei Beziehern von Alg II ist regelmäßig die Frage der möglichen Rückerstattung
offen, soweit der jeweilige Leistungsbezieher nicht in Arbeit vermittelt werden kann. Nachdem der nicht mehr zu ersetzende
Schaden vom Antragsteller nicht glaubhaft dargelegt worden ist - der Antragsteller verstößt auch nicht gegen die Gesetze,
wenn er eine ihm gerichtlich auferlegte Verpflichtung ausführt, denn diese Frage ist gerade zu klären - ist auf die zusätzlich
zu prüfende Frage, ob ein überwiegendes Interesse der Antragsgegner an der Vollstreckung besteht, ebenso wenig einzugehen
wie auch auf die erst verzögert erbrachte Mitwirkungshandlung.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§
199 Abs
2 Satz 3
SGG).