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LSG Bayern, Beschluss vom 17.10.2017 - 11 AS 588/17
SGB-II-Leistungen Kosten für eine harte Bandscheibenmatratze Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
1. Eine (harte) Matratze gehört zu der üblichen Ausstattung einer Wohnung, die aus dem Regelbedarf zu finanzieren ist.
2. Beim Rechtsschutzbedürfnis ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung deshalb nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist.
3. Es fehlt ausnahmsweise, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde.
4. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das angestrebte Ziel auf einfachere Weise erreicht werden kann.
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 2
,
SGG § 54 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Nürnberg 12.07.2017 S 13 AS 1269/16
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 - S 13 AS 1269/16 - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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