Gründe:
I. Der Antragsteller (ASt) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag) die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 672,00 EUR.
Der 1979 geborene ASt bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 17.06.2008 senkte die Ag das Arbeitslosengeld II des ASt gemäß § 31 SGB II für die Zeit vom 01.07.2008 bis
30.09.2008 monatlich um 10 vH der maßgeblichen Regelleistung (35,00 EUR) ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 30.10.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Nach Aktenlage wurde hiergegen Klage nicht erhoben. Mit
Bescheid vom 28.08.2008 senkte die Ag das Arbeitslosengeld II des ASt gemäß § 31 SGB II für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2008
monatlich um 20 vH, damit in Höhe von 70,00 EUR monatlich ab. Der Bescheid ist bestandskräftig. Mit Bescheid vom 17.09.2008
erfolgte eine weitere Absenkung des Arbeitslosengelds II gemäß § 31 SGB II für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 monatlich
um 30 vH der maßgeblichen Regelleistung, somit 105,00 EUR monatlich. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 16.12.2008 zurückgewiesen. Nach Aktenlage wurde Klage hiergegen nicht erhoben. Bei allen drei Bescheiden war Anlass der
Absenkung, dass der ASt ohne wichtigen Grund Meldeaufforderungen nicht nachgekommen war.
Am 07.10.2008 beantragte der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der ASt sei jederzeit bemüht, sich aus der Arbeitslosigkeit zu lösen, werde aber
von der Ag absichtlich privat schikaniert. Die Absenkung stelle für ihn eine enorme finanzielle Belastung dar, die ihn in
den finanziellen Ruin und psychischen Wahn treibe. Er begehre die sofortige Auszahlung der offen stehenden Leistungen i.H.v.
672,00 EUR.
Das SG hat mit Beschluss vom 07.01.2009 den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen des §
86a Abs
3 Satz 2
SGG für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seien nicht gegeben. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide
lägen nicht vor, auch eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift sei weder erkenntlich noch vorgetragen. Die Tatbestandsvoraussetzungen
einer Absenkung nach § 31 Abs 2 SGB II seien erfüllt. Bei den Terminen habe es sich um zulässige Meldetermine gehandelt, im
einstweiligen Verfahren habe der ASt keine wichtigen Gründe für sein Nichterscheinen glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 29.01.2009 Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung ist
ausgeführt worden, dass er zu jeder Zeit mit der Ag mitgearbeitet habe und er eine Überprüfung der Entscheidung des Sozialgerichts
wünsche.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist als nicht statthaft zu verwerfen.
Nach §
172 Abs
3 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.04.2008 BGBl I S. 444 ff mWz 01.04.2008) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache
die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u.a. erfolgen
kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
144 Abs
2 SGG). Nach dem Wortlaut des §
172 Abs
3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die
Berufung zulässig ist, und nicht bereits dann, wenn sie zugelassen werden kann. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde
durch das Sozialgericht in der Regelung des §
172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes
und - ggf. - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.
Vorliegend steht zumindest unter Berücksichtigung des Vortrags des ASt lediglich ein Betrag in Höhe von 672,00 EUR ausstehendes
Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 offen. Die Berufung in der Hauptsache ist somit nicht zulässig
und die Beschwerde nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG), noch der Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht wird (§
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG).
Das SG hatte im Beschluss vom 07.01.2009 auch auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.