Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches, bereits abgeschlossenes Klageverfahren, im
Rahmen dessen kein Rechtsanwalt von der Klägerin beauftragt worden ist.
Im Rahmen der wegen der Übernahme einer Heizkostennachzahlung in Höhe von zuletzt 273,35 EUR durch den Beklagten erhobenen
Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 04.04.2014 abgelehnt. Die Klägerin habe keine Erklärung zu den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben. Die Beschwerde dagegen sei unzulässig.
Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 17.06.2014 verworfen (L 11 AS 403/14 B PKH). Der Beschluss des SG sei gemäß §
172 Abs
3 Nr
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) unanfechtbar.
Mit Schreiben vom 01.09.2014 hat die Klägerin erneut Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
durch das SG auch im Namen ihrer zum Teil bereits volljährigen Kinder erhoben. Es sei ihr zu belegen, wann die Aufforderung zur Abgabe
des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ihr zugegangen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die erneute Beschwerde ist nicht zulässig. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 17.06.2014 über eine von der Klägerin eingelegte
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das SG mit Beschluss vom 04.04.2014 entschieden. Eine neue Entscheidung des SG über einen eventuellen neuen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zwischenzeitlich nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist im Hinblick auf §
172 Abs
3 Nr
2 SGG unzulässig, denn das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
abgelehnt. Der Fragebogen war von der Klägerin mit Schreiben vom 02.12.2013 angefordert worden. Im Übrigen ist das erstinstanzliche
Verfahren bereits ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes beendet worden, sodass eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nicht mehr in Betracht kommt.
Nachdem allein die Klägerin Klage zum SG erhoben hatte und das SG allein auch ihr gegenüber hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden hat, kann allenfalls sie Beschwerde
gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erheben. Ihre Kinder sind von der Entscheidung des SG hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht betroffen gewesen. Für eine zulässige Beschwerde
der Kinder der Klägerin fehlt es an einer vorangegangenen Entscheidung des SG.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).